Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/03 30. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert: 7.081,94 € Wenzel Lemke Tropf Schmidt-Räntsch Klein