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BGH · V ZB 1/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 1/94

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist vom 30. September 1993 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 9. September 1993 ging die für die Fristenkontrolle seit Jahren zuständige, zuverlässige und stichprobenweise überwachte Angestellte der Prozeßbevollmächtigten der Kläger irrig davon aus, daß deren erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte am 19. Juli 1993 nur eine auszugsweise Ausfertigung des Urteils und erst am 2. Dann muß der Rechtsanwalt persönlich die Frist berechnen und deshalb durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß ihm zu diesem Nach dem Wortlaut des Schreibens der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 6. Fraglich war danach, ob abweichend von der üblichen Handhabung durch die Gerichte ausschließlich eine auszugsweise Ausfertigung des Urteils am 19. Wie die Beschwerdeführer vorgetragen haben, war die zuständige Angestellte jedoch der Auffassung, daß ein Routinefall vorliege, der dem Rechtsanwalt nicht vorgelegt zu werden brauche. Die Gefahr einer derartigen irrigen Annahme wurde durch die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Anweisungen zur Vorlage eines Vorgangs an den Rechtsanwalt und deren Handhabungen im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht ausgeräumt. Trotz ihrer allgemeinen Weisungen mußten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, damit rechnen, daß bei einer - wie hier - gegebenen besonderen Sachlage, das Vorliegen einer Zweifelsfrage unzutreffend beurteilt wird (vgl. ihr Verschulden liegt darin, daß keine Anweisung bestand, bei Zugang berichtigter Ausfertigungen die Berechnung der Frist dem Rechtsanwalt vorzubehalten (vgl. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigteZBKlägerProzeßbevollmächtigtenAnweisungAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 1/94
BESCHLUSS
vom 3. Februar 1994 in dem Rechtsstreit
1.	Uwe B
2.	Cornelia B
Straße V, Wt Straße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Klemens K<
Straße
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwäl
 und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1993 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 230.000 DM
Gründe
I.
Die Kläger haben gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 19. Juli 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts Lüneburg Berufung einlegen lassen, die erst am 2. September 1993 beim Oberlandesgericht Celle eingegangen ist. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist vom 30. September 1993 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 9. Dezember 1993 zurückgewiesen und die Berufung als
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unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.
Bei der Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist unter dem 2. September 1993 ging die für die Fristenkontrolle seit Jahren zuständige, zuverlässige und stichprobenweise überwachte Angestellte der Prozeßbevollmächtigten der Kläger irrig davon aus, daß deren erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte am 19. Juli 1993 nur eine auszugsweise Ausfertigung des Urteils und erst am 2. August 1993 das vollständige und mit dem Berichtigungsbeschluß verbundene Urteil zugestellt erhalten hätten. Die Möglichkeit einer falschen Eintragung war nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen. Dieses Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Zwar kann der Rechtsanwalt die Berechnung einfach zu ermittelnder prozessualer Fristen einer damit vertrauten und bewährten Angestellten übertragen. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um Vorgänge handelt, die - wie hier - von Routinefällen abweichen. Dann muß der Rechtsanwalt persönlich die Frist berechnen und deshalb durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß ihm zu diesem
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Zweck die Akten rechtzeitig vorgelegt werden (st.
Rechtsspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1986,
IVb ZB 119/85, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1). Nach dem Wortlaut des Schreibens der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 6. August 1993 stand der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht zweifelsfrei fest. Fraglich war danach, ob abweichend von der üblichen Handhabung durch die Gerichte ausschließlich eine auszugsweise Ausfertigung des Urteils am 19. Juli 1993 zugestellt worden war. Auch die Klärung der Rechtsfrage, welchen Einfluß der Berichtigungsbeschluß vom 22. Juli 1993 auf den Fristbeginri haben könnte, fiel in den persönlichen Zuständigkeitsbereich des Rechtsanwalts. Wie die Beschwerdeführer vorgetragen haben, war die zuständige Angestellte jedoch der Auffassung, daß ein Routinefall vorliege, der dem Rechtsanwalt nicht vorgelegt zu werden brauche. Die Gefahr einer derartigen irrigen Annahme wurde durch die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Anweisungen zur Vorlage eines Vorgangs an den Rechtsanwalt und deren Handhabungen im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht ausgeräumt.
Denn damit war nur geregelt, daß in Zweifelsfragen vorzulegen war, nicht aber die Gefahr eines Mißverständnisses hinsichtlich der Frage der Eindeutigkeit eines Fristbeginns bei der zuständigen Angestellten ausgeschlossen. Hierzu hätte es besonderer Anweisungen bedurft, in welcher Art von Fällen eine Vorlage zu erfolgen habe. Trotz ihrer allgemeinen Weisungen mußten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, damit rechnen, daß bei einer - wie hier - gegebenen besonderen Sachlage, das Vorliegen einer Zweifelsfrage unzutreffend beurteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1991,
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I ZB 12/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 21). ihr Verschulden liegt darin, daß keine Anweisung bestand, bei Zugang berichtigter Ausfertigungen die Berechnung der Frist dem Rechtsanwalt vorzubehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1989, VI ZB 31/88, NJW 1989, 1864).
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hagen
 Wenzel
Vogt
 Schneider
Räfle