Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 24. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, da entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts die Klägerin an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO) . Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß auf der Grundlage des Sachverhalts, den es für glaubhaft gemacht angesehen hat, ein eigenes Verschulden der Klägerin ausscheidet, das Versehen der Angestellten OfHHB bei der Übertragung der beiden in dem Fristenkalender der Bürovorsteherin zutreffend notierten Fristen in den Fristenkalender der Bürovorsteherin aber der Klägerin nicht zuzurechnen ist. Dagegen kann der Ansicht des Oberlandesgerichts, daß ein Verschulden der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorliege - wofür gemäß § 85 Abs. 2 ZPO die Klägerin einzustehen hätte -, nicht gefolgt werden. November 1986, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen; dabei handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung eines neuen selbständigen Wiedereinsetzungsgrundes, sondern nur um eine Ergänzung und Erläuterung der Angaben zu dem fristgerecht vorgebrachten Grund, was zulässig ist (BGH Beschl. Mit dem Oberlandesgericht geht der Senat davon aus, daß die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine gesteigerte Sorgfalts-, insbesondere Überwachungspflicht traf, als sie im Sommer 1986 die Angestellte O^HHB' die damals erst 19 Jahre alt war und erst im Januar ihre Ausbildung beendet hatte, erstmals selbständig als Vertreterin der Bürovorsteherin für deren Urlaubszeit einsetzten und der Angestellten OflHHHI damit auch erstmals die eigenverantwortliche Berechnung und Notierung der Fristen einschließlich der Führung und Überwachung des Fristenkalenders übertrugen; dies gilt, wie das Oberlandesgericht zu Recht betont hat, auch bei Berücksichtigung der Glaubhaftmachung, daß die Angestellte OHHB sich während ihrer vorangegangenen Tätigkeit in dem dortigen Büro als zuverlässig erwiesen hatte, über die Bedeutung gesetzlicher Fristen und die Folgen von Fristversäumnissen unterrichtet und mit der Führung der Fristenkontrolle unter Anleitung der Bürovorsteherin zfÜ^B bereits befaßt gewesen war (s. Zwar fanden bei dieser Handhabung insoweit keine Kontrollen statt, als - wie im vorliegenden Fall - von der Bürovorsteherin in dem von dieser geführten Terminkalender bereits notierte Fristen in den von der Bürovorsteherin zpBHBB geführten Terminkalender zu übertragen waren, weil die Sache Rechtsanwalt zur Bearbeitung zuge- Auch unter Berücksichtigung der erst kurzen Berufserfahrung der Angestellten BHB würden aber nach Ansicht des Senats die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen überspannt, wenn verlangt würde, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten eine lückenlose Überprüfung sämtlicher von der Angestellten oBHi notierten Fristen (also einschließlich derjenigen Fristen, die aus einem anderen Fristenkalender übernommen wurden) entweder selbst vornehmen oder durch eine andere, berufserfahrene und zuverlässige Bürokraft vornehmen lassen müssen. Ihr ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegen diese Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 1/87 BESCHLUSS in Sachen Waltraud W| |r Am Fl 40/ Kl Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen 1. Peter 2. Karin beide wohnhaft Fl ■Straße 9, Fl Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Will 2 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 1986 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Bes chwerdewert: 6.500 DM. Gründe I. Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 24. Juli 1986 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 11. September 1986, beim Oberlandesgericht eingegangen am 16. September 1986, hat sie Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der 3 Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da diese Versäumung auf einem Büroversehen in der Anwaltskanzlei beruhe. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 1. Dezember 1986 den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, da entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts die Klägerin an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO) . Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß auf der Grundlage des Sachverhalts, den es für glaubhaft gemacht angesehen hat, ein eigenes Verschulden der Klägerin ausscheidet, das Versehen der Angestellten OfHHB bei der Übertragung der beiden in dem Fristenkalender der Bürovorsteherin zutreffend notierten Fristen in den Fristenkalender der Bürovorsteherin aber der Klägerin nicht zuzurechnen ist. Dagegen kann der Ansicht des Oberlandesgerichts, daß ein Verschulden der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorliege - wofür gemäß § 85 Abs. 2 ZPO die Klägerin einzustehen hätte -, nicht gefolgt werden. Dabei bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner keine Bedenken, in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhalt zugrunde zu legen, den das Oberlandesgericht als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die Klägerin hat zwar die 4 Z einschlägigen Einzelheiten teilweise erst mit Schriftsatz vom 18. November 1986, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen; dabei handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung eines neuen selbständigen Wiedereinsetzungsgrundes, sondern nur um eine Ergänzung und Erläuterung der Angaben zu dem fristgerecht vorgebrachten Grund, was zulässig ist (BGH Beschl. v. 24. Juni 1985, II ZR 69/85, VersR 1985, 1140, 1141 m.w.N. und v. 26. Februar 1986, VIII ZB 1/86, VersR 1986, 702). Mit dem Oberlandesgericht geht der Senat davon aus, daß die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine gesteigerte Sorgfalts-, insbesondere Überwachungspflicht traf, als sie im Sommer 1986 die Angestellte O^HHB' die damals erst 19 Jahre alt war und erst im Januar ihre Ausbildung beendet hatte, erstmals selbständig als Vertreterin der Bürovorsteherin für deren Urlaubszeit einsetzten und der Angestellten OflHHHI damit auch erstmals die eigenverantwortliche Berechnung und Notierung der Fristen einschließlich der Führung und Überwachung des Fristenkalenders übertrugen; dies gilt, wie das Oberlandesgericht zu Recht betont hat, auch bei Berücksichtigung der Glaubhaftmachung, daß die Angestellte OHHB sich während ihrer vorangegangenen Tätigkeit in dem dortigen Büro als zuverlässig erwiesen hatte, über die Bedeutung gesetzlicher Fristen und die Folgen von Fristversäumnissen unterrichtet und mit der Führung der Fristenkontrolle unter Anleitung der Bürovorsteherin zfÜ^B bereits befaßt gewesen war (s. dazu BGH Beschl. v. 30. November 1983, IVb ZB 63/83, VersR 1984, 166 unter 3.a m.N. sowie die 5 weiteren Nachweise bei Walchshöfer, JurBüro 1986, 327 Rd. 44). Auch dieser gesteigerten Überwachungspflicht sind die Prozeßbevollmächtigten jedoch nachgekommen, wenn sie, wie glaubhaft gemacht ist, sämtliche von der Angestellten notierte Fristen, die sich aus neu eingehenden Schriftstücken ergaben, anwaltlich kontrollierten. Zwar fanden bei dieser Handhabung insoweit keine Kontrollen statt, als - wie im vorliegenden Fall - von der Bürovorsteherin in dem von dieser geführten Terminkalender bereits notierte Fristen in den von der Bürovorsteherin zpBHBB geführten Terminkalender zu übertragen waren, weil die Sache Rechtsanwalt zur Bearbeitung zuge- teilt wurde und deshalb nach der büromäßigen Organisation die Bürovorsteherin zBHHHI für die fristenmäßige Bearbeitung der Sache zuständig wurde. Auch unter Berücksichtigung der erst kurzen Berufserfahrung der Angestellten BHB würden aber nach Ansicht des Senats die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen überspannt, wenn verlangt würde, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten eine lückenlose Überprüfung sämtlicher von der Angestellten oBHi notierten Fristen (also einschließlich derjenigen Fristen, die aus einem anderen Fristenkalender übernommen wurden) entweder selbst vornehmen oder durch eine andere, berufserfahrene und zuverlässige Bürokraft vornehmen lassen müssen. Vielmehr genügte eine generell verstärkte und regelmäßige stichprobenweise Überprüfung; eine jeweils isolierte Überprüfung jedes einzelnen Teilbereichs der mit dem Fristenwesen verbundenen Tätigkeiten ist dabei nicht zu verlangen (s. den bereits zitierten Beschluß des BGH v. 30. November 1983 aaO). Gegenüber der Berechnung und Notierung von Fristen aufgrund 6 2 neuer Eingänge handelt es sich bei der Übertragung von Fristen aus einem Fristenkalender in einen anderen um eine erheblich geringere Anforderungen stellende Tätigkeit, von deren ordnungsgemäßer Erledigung ausgegangen werden durfte, wenn sich sonst bei der Kontrolle der Fristenführung keine Beanstandungen ergaben; eine gesonderte Überprüfung gerade dieses Teilbereiches der Aufgaben der Angestellten QBIHB im Rahmen der generell verstärkten Überwachung brauchte daher nicht sichergestellt zu werden. Nach alledem war die Klägerin ohne eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert (§ 233 ZPO). Ihr ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegen diese Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 7 Das Oberlandesgericht wird auch über die Kosten der Wiedereinsetzung zu befinden haben (§ 238 Abs. 4 ZPO). Dr. Thumm Dr. Eckstein Vogt Räfle Lambert-Lang