Oktober 1984 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. November 1984 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne anwaltliches Verschulden - das der Beklagte sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO) - versäumt worden ist. Die zur Vornotierung angegebene Frist entsprach ebenfalls nicht den - versicherten - Kanzleigepflogenheiten, denn diese Frist fiel auf einen Samstag. Nach den eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt W^HMP und der Anwaltsgehilfin RffHft werden, falls Fristen an einem Wochenende ablaufen, die Fristen auf Freitag vornotiert. Hat Rechtsanwalt WflHHBt aber nach seiner eigenen Versicherung, obwohl ihm der Fristenkalender vorlag, zwei bestimmte Daten genannt und eines davon zur Notierung angegeben, die so nicht stimmen konnten, läßt sich nicht ausschließen, daß auf diesem Fehler die spätere fehlerhafte Eintragung beruht. Die Gehilfin kann bei der Übertragung des diktierten Termins aus dem Steno gramm in den Fristenkalender ein Schreibversehen ihrerseits an- und deshalb die ihr jetzt unerklärliche Vornotierung vorgenommen haben, um den Fehler auszubessern. Schon diese nicht auszuschließende Möglichkeit eines anwaltlichen Verschuldens für die fehlerhafte Fristnotierung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (BGH Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 1/85 BESCHLUSS in Sachen Artur Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: gegen wflBHIK WjJJBBBMhGmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Johann WflHBI, MiHPblatz^, W| Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte K 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. November 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e 1. Durch Urteil des Landgerichts vom 11. April 1984 ist der .Beklagte zur Rückauflassung eines Grundstücks an die Klägerin verurteilt worden. Gegen das ihm am 14. Mai 1984 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. Juni 1984 Berufung eingelegt, diese mit einem am 11. Oktober 1984 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. November 1984 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO, § 7 EGZPO), aber 3 sachlich nicht begründet. Die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gewahrt (§ 519 Abs. 2 ZPO), und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht gewährt worden. Das Oberlandesgericht hat nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne anwaltliches Verschulden - das der Beklagte sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO) - versäumt worden ist. Dies ist im Ergebnis richtig: Rechtsanwalt wMIHHt hat eidesstattlich versichert, er habe der Anwaltsgehilfin RflHHpam 13. Juli 1984 an Hand der Fristakten erklärt, daß Fristablauf auf den 16. September 1984 zu notieren, aber wegen des Umfanges der Sache auf einen Tag vorzunotieren sei. Die Gehilfin habe diese Anweisung auf ihren Stenoblock notiert. Wie es zu der Notierung auf den 15. Oktober 1984 im Fristenkalender gekommen sei, sei ihm unerklärlich. Diese Versicherung schließt die Möglichkeit eines Anwaltsver-schuldens nicht aus. Rechtsanwalt WCHBP hat danach nämlich der Anwaltsgehilfin RflHHI einen falschen Fristablauf angegeben, denn der 16. September 1984 war ein Sonntag. Die zur Vornotierung angegebene Frist entsprach ebenfalls nicht den - versicherten - Kanzleigepflogenheiten, denn diese Frist fiel auf einen Samstag. Nach den eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt W^HMP und der Anwaltsgehilfin RffHft werden, falls Fristen an einem Wochenende ablaufen, die Fristen auf Freitag vornotiert. Hat Rechtsanwalt WflHHBt aber nach seiner eigenen Versicherung, obwohl ihm der Fristenkalender vorlag, zwei bestimmte Daten genannt und eines davon zur Notierung angegeben, die so nicht stimmen konnten, läßt sich nicht ausschließen, daß auf diesem Fehler die spätere fehlerhafte Eintragung beruht. Die Gehilfin kann bei der Übertragung des diktierten Termins aus dem Steno gramm in den Fristenkalender ein Schreibversehen ihrerseits an- und deshalb die ihr jetzt unerklärliche Vornotierung vorgenommen haben, um den Fehler auszubessern. Schon diese nicht auszuschließende Möglichkeit eines anwaltlichen Verschuldens für die fehlerhafte Fristnotierung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (BGH Beschl. v. 8. Juli 1981, IVb ZB 654/80, VersR 1981, 959), so daß die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist. Dr. Thumm Hagen Linden Räfle Lambert-Lang