Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 6 000 BM nebst Zinsen auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil seine beiden innerhalb der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze weder einen förmlichen Berufungsantrag enthielten noch eindeutig und mit Sicherheit ergäben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Landgerichts angefochten werde. schwerdeführers zutreffend davon aus, daß es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Erklärungen des Berufungsklägers mit Sicherheit ergeben, inwieweit dos Urteil angefochten wird und welche Abänderungen erstrebt werden (RGZ 145, 38, 39; BGH LM ZPO § 519 Nr. 1; LM BEG 1956 § 209 Nr. 60). Er hat gegenüber der Klage auf Zahlung des Mietausfalls für vier Monate geltend gemacht, der Kläger habe den Mietausfall allein oder doch überwiegend verschuldet, indem er eine mögliche Vermietung zu 1 350 DM abgelehnt habe, obwohl sich der Beklagte bereit erklärt habe, notfalls zahle er die Differenz. Das Oberlandesgericht würdigt diesen Vortrag dahin, der Beklagte laste dem Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden für einen Ausfall von 1 350 DM •monatlich = 5 400 DM für vier Monate an. Es hält darüber hinaus selbst den möglichen Willen zur Anfechtung in Höhe von 5 400 DM für nicht eindeutig, da der Beklagte das Verschulden des Klägers am Mietausfall als alleinig oder überwiegend bezeichne und deshalb die Möglichkeit bestehe, daß der Beklagte nicht einmal in Höhe':von 5 400 DM, sondern nur wegen eines noch geringeren Betrages anfechten wollte. trifft schon deshalb nicht zu, weil der Vortrag des überwiegenden Verschuldens neben dem des alleinigen Verschuldens erfahrungsgemäß nur als Hilfsvorbringen eines Beklagten zu werten ist und deshalb den Umfang seiner Verteidigung nicht einschränken will. Was die erstere Erwägung des Oberlandesgerichts anlangt, so ist ihm allerdings darin beizutreten, daß der Sachvor-trag des Beklagten einen Klagabweisungsantrag nur in Höhe von 5 400 IM rechtfertigt. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß zu dem Zweifel daran, daß er auch im Berufungsverfahren ebenso wie im ersten Rechtszug die Abweisung der Klagforderung in vollem Umfang anstreben und deshalb dos Urteil des Landgerichts in voller Höhe anfechten wollte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 519 Zur Frage, wolche Anforderungen an die Bestimmtheit des Berufungsantrags des Beklagten zu stellen sind. BGH, Besohl, v. 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF V_ZB_1/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns 0 ' R in H , S' Weg , Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Kaufmann A'. H in S S I Straße , Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m 2 ■ Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Picpen-brockv Br. Rothe, Ir. Mattem und Offterdinger beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. November 1965 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-•-rückverwiesen. Gründe: Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 6 000 BM nebst Zinsen auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil seine beiden innerhalb der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze weder einen förmlichen Berufungsantrag enthielten noch eindeutig und mit Sicherheit ergäben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Landgerichts angefochten werde. Iagegen wendet sich der Beklagte mit der form-und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO); er will mit der Berufung die volle Klagabweisung erstrebt und dieses Ziel auch klar genug zu dem Ausdruck gebracht haben. las Rechtsmittel ist zulässig und begründet. In rechtlicher Hinsicht ist als "Berufungsantrag" wie ihn § 519 Abs. 3 Nr, 1 ZPO fordert, ein als solcher ausdrücklich formulierter Antrag stets zu empfehlen. Bas Oberlandesgericht geht jedoch zugunsten des Be- schwerdeführers zutreffend davon aus, daß es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Erklärungen des Berufungsklägers mit Sicherheit ergeben, inwieweit dos Urteil angefochten wird und welche Abänderungen erstrebt werden (RGZ 145, 38, 39; BGH LM ZPO § 519 Nr. 1; LM BEG 1956 § 209 Nr. 60). In tatsächlicher Hinsicht hatte der'Beklagte dem Kläger Ersatz für den hinter 1 500 DM monatlich zurückbleibenden Mieteingang zugesagt. Er hat gegenüber der Klage auf Zahlung des Mietausfalls für vier Monate geltend gemacht, der Kläger habe den Mietausfall allein oder doch überwiegend verschuldet, indem er eine mögliche Vermietung zu 1 350 DM abgelehnt habe, obwohl sich der Beklagte bereit erklärt habe, notfalls zahle er die Differenz. Das Oberlandesgericht würdigt diesen Vortrag dahin, der Beklagte laste dem Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden für einen Ausfall von 1 350 DM •monatlich = 5 400 DM für vier Monate an. Es schließt daraus.auf. die Möglichkeit, der Beklagte wolle die erstinstanzliche Verurteilung .nur in dieser Höhe, nicht aber wegen der weiteren 600 IM anfechten, und verneint deshalb eine hinreichend klare Bezeichnung des Berufungsumfangs. Es hält darüber hinaus selbst den möglichen Willen zur Anfechtung in Höhe von 5 400 DM für nicht eindeutig, da der Beklagte das Verschulden des Klägers am Mietausfall als alleinig oder überwiegend bezeichne und deshalb die Möglichkeit bestehe, daß der Beklagte nicht einmal in Höhe':von 5 400 DM, sondern nur wegen eines noch geringeren Betrages anfechten wollte. 4 Damit'hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die für einen Berufungsantrag nötige Inhaltsklarheit überspannt. Seine zuletzt genannte Erwägung (5 400 DH oder weniger?) trifft schon deshalb nicht zu, weil der Vortrag des überwiegenden Verschuldens neben dem des alleinigen Verschuldens erfahrungsgemäß nur als Hilfsvorbringen eines Beklagten zu werten ist und deshalb den Umfang seiner Verteidigung nicht einschränken will. Was die erstere Erwägung des Oberlandesgerichts anlangt, so ist ihm allerdings darin beizutreten, daß der Sachvor-trag des Beklagten einen Klagabweisungsantrag nur in Höhe von 5 400 IM rechtfertigt. Aber der Umfang einer Berufung hangt nicht davon ab, inwieweit sie schlüssig begründet und daher möglicherweise erfolgreich ist, sondern davon, inwieweit der Berufungskläger die ange-fochtene Entscheidung,sei es auch mit einer unzureichenden Begründung,angreifen will. Handelt es sich um einen neuen Vortrag im Berufungsverfahren, dann können allerdings aus der teilv/eisen objektiven Unbegründetheit möglicherweise Zweifel am Willen des Berufungsführers zu voller Anfechtung des landgerichtlichen Urteils abgeleitet werden, insbesondere wenn Rechtsmittelführer der Kläger wäre. Im vorliegenden Ball war jedoch der Beklagte der Berufungskläger, und er hat in zweiter Instanz nur denjenigen Sachvortrag wiederholt, den er schon in der ersten Instanz gebracht und dort von Anfang bis Ende zur Grundlage eines Antrags auf volle Klagabweisung gemacht hatte. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß zu dem Zweifel daran, daß er auch im Berufungsverfahren ebenso wie im ersten Rechtszug die Abweisung der Klagforderung in vollem Umfang anstreben und deshalb dos Urteil des Landgerichts in voller Höhe anfechten wollte. Entgegen der Annahme des Oberiondesgerichts ist daher das .Vorliegen eines Berufungss^1'traSS Sinn des § 519 ZPO inr vorliegenden P 11 zu bejahen. . p ■ i ■ t >• "Deshalb war der:angefochtene Verwerfungsbeschluß aufzuheben und die Sache nach § 575 ZPO an die Vorin-stanz zurückzuverweisen. Dr. Augustin . 'Tr. Piepenbrock Dr. Rothe Dr. Mattem Offterdinger