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BGH · V ZB 1/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 1/59

Eine letztwi Abs• 1 BrHEG des Art* 66 Vorschriften ifLlige Verfügung, die lediglich nach Art* 66 anfechtbar ist, kann nach Ablauf der Prist Abs* 3 BrBEG nicht mehr nach den allgemeinen des bürgerlichen Hechts angefechten werden* e Erteilung eines Erbscheins nach der mit Mai 1945 für tot erklärten Witwe Antonie , zuletzt wohnhaft in Ka Ide Ros geh* Ro geb, HflB) in K geb» HflHP in Sto in XA-Afl^ x Tl (USA), (SchwflB), zu 16 Antragsgegner und Beschwerdegegner (auch für die weitere Beschwerde), Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß defc 3* Zivilkammer des Landgerichts in Betmold vom 12. land befanden oder nicht in der Lage waren, die Erbschaft anzutreten, oder die Erbschaft ausschlugen, waren 9 weitere Erben bestimmt, darunter der Bruder der Erblasserin Adolf (Antragsgegner) und dessen Ehefrau sowie die ,fHeichsVereinigung der Juden in Deutschland1^ Stenn einer dieser neun Erben den Erbfall nicht erlebte oder sich ni 3ht mehr in Deutschland befand, sollte sein Anteil gleichmäßig auf die verbleibenden Erben übergehen» In einem Nachtragstestemant vom 20. Apill 1942 ermächtigte die Erblassorin den "Leiter der Bezirksstelle Bielefeld dor Reichevoreinigung der Juden in Deutschland" und, falls die Besirkssitelle zur Zeit des Erbfalles nicht mehr bestand, den Vorstand der genannten Reichsvereinigung, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen« Die Antragstollerin, eine Schwester der Erblasserin, befand sich zur Zeit der Testaments errichtiuig nicht mehr in Deutschland und ist in dem Tostamert nicht erwähnt Die nach Bie wurde, worden Erblasserin, die am 30, Juni 1942 von der Gestapo elefeld gebracht und Anfang Juli 1942 deportiert st mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärt Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht korre-c» Mit Eingabe vom 11. die von der Antrr3g3tell.v3.rin mit der Geltendmachung ihrer Wicdergutmachungs- und Erbansprüche beauftragt war, namens dor Antregstellerin das Amtsgericht in Detmold, den Antragsgegner aufzufordern, das Testament an das Nachlaßgericht abzuliefern» Auf eine entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. 'olge mg ür ni 1956 beantragte die Beteiligte su 1 beim 2 Oerlinghausen die Erteilung eines Erbscheins ■tsserin auf Grund gesetzlicher Erbfolge, v/o-n anderen Verwandten Erbin su 1/9 geworden sei» Lchte die URO auch Vollmacht der Beteiligten e sämtlich als gesetzliche Erben der Erblas-acht kommen» Die Antragsteilerin macht gel-fcament sei als Scheingeschäft nichtig und au-Anfechtung unwix*ksam geworden» Die Anfech-sei schon in der Anmeldung der Ansprüche beim Vermögensverwaltung vom 31» Dezember 1949 r Begründung der Anfechtung hat die Antragstelegen, die Erblasserin sei zu der Testarnents-:ch die irrige Annahme bestimmt worden, daß ür die ausgewänderten jüdischen Verwandten für erloren sei. Bas Oborlandesgericht Hamm möchte auch die weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückweisen, sicht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Karamergorichts vom 3. 118) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt« voll- und haJ.bblütige Geschwister und deren Abkömmlinge sowie Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, um den Sachlaß einem vom Erblasser aus Gründen des Artikels 1 erwarteten Zugriff des Staates zu entziehen, rbehaltlich des Absatzes 3 finden auf die-die Vorschriften der §§ 2080 ff und 2281 ff Nach Absatz 3 mußte die Anfechtung bis zu dem 949 erklärt werden, Diese Prist ist durch die Verordnung Nr* 205 (ABlAHK* 1950, 108) bis sum 30« Juni 1950 verlängert worden* Dem Beschluß des Kawraergorichts er 1953 liegt Art. 68 der für Berlin gel-tattungsanordnung der Alliierten Kommandantur vom 26. ni 1950 bestimmt hatte, ist die Prist des BrREG erst durch die Verordnung Nr« 205 bis punkt erstreckt worden. Die Rechtsauf-der Gerichte beruhen zwar nicht auf derselben Vorschrift* Es handelt sich aber bei der Aus-66 BrEEG und des Art* 68 HEAO um die glei-, deren unterschiedliche Beantwortung zu der Sache an den Bundesgerichtshof nötigt, tattungsvorschriften als Reichs- (Bundes-) des § 28 Abs. 2 PGG anzusehen sind (vgl« je Bas Landgericht ist der Auffassung, daß eine wirksame Anfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfriet vorliege« Es führt dazu aus« es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht behauptet« daß die Erblasserin bei d«>r Abfassung des Testaments einem Zwang ausgesetzt Ba-mit'sei aber noch nicht geklärt, weshalb die Erblasserin ihr Testament gerade in der vorliegenden Worm abgefaßt habe ind daß sie ihm bei unbeeinflußter Willenserklärung nicht diese Form gegeben hättec Vermutlich habe die Erblasserin, weil sie ausschließlich in Beutecbland ansässige Personen zu Erben berufen habe, der damaligen gesetzlichen Regelung Rechnung tragen wollen, wonach das Vermögen aus-gewancertsr Juden dem Reich verfiel« Wenn die Erblasserin sich su der Errichtung des Testaments überhaupt unter Be- Die Frist xjir die Anfechtung sei jedoch nicht gewahrte Da-eich eine Anfechtung auf Grund des vorliegen-halts nach den allgemeinen Vorschriften ausge-Die gegenteilige Auffassung wäre mit der Sondes Art. 66.BrREG nicht vereinbar. Hinzu komme-cerstattungsvorschriften nicht nur den Zweck die Geschädigten wieder in ihre Rechte einzu-lern gerade auch darauf abzielten» die Rückerbeschleunige n.Es liege durchaus im Rahmen des 3ks, wenn den die Rückerstattung begünstigenden a gewisse Beschränkungen bei der Geltendmachung ier z.B. durch Einführung starrer Fristen, ge- der ein Anfechtungsrecht nach den RUckerstat-tiuigsvorsciielften begründet, auch nach den allgemeinen Vorschriften das btogerlichen Rechts, insbesondere nach dem in den Rückerstattungsgcsetsen bestimmten Frist noch innerhalb der Frist des § 2082 3GB aflgefochten werden kann, ist iti der Rechtsprechung und im Schrifttum streitig. Während der Beschluß des Oberlandes-gorichts Köln den Art. 66 BrREG betrifft, besionen sich cheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und Ischen Obersten Landesgerichts auf die entspre-rschrift des Art. 79 AmHEG. S. 740 Fuß-o Bas voaäggencie Oberlandesgericht ist in überein-mit dom Landgericht der Auffassung, daß bei einem Sachverhalt, der die Anfechtung eines Testaments nach den Rückerstattungs-Vorschriften rechtfertigt, regelmäßig auch Richtig ist, htungsbestimmungen der Hückerstattungsge-»itgehend mit den Voraussetzungen des allge-für eine Anfechtung letztwilliger Verfü-und daßj soweit dies der Pall ist, eine be-ung in den Rückerstattungsgesetzen nicht not-n wäre» Hs kann jedoch für die Entscheidung bleiben, ob die Anfechtbarkeit einer, letzt-ügung in den Pallen des Art» 66 Abs« 1 BrREG Auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen jähen gewesen wäre und es sich insoweit ledig-Klarstellung der Rechtslage handelt, oder ob durch Art- 66 Abs» 1 eine weitergehende An-ichkeit.geschaffen worden ist- Jedenfalls mußte 66 Abs» 1 gestützte Anfechtung innerhalb der en Prist erklärt werden« Der Wortlaut dieser t eindeutig« Sie kann nur dahin-verstanden i|xach dem Ablauf der Prist eine Anfechtung aus gstatbestand des Art, 66 Abs, 1 nicht mehr zu-$elbst wenn die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB sein würde. Verlängerung der Prist des § 2082 BGB gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies zuiit jfigen müsse, was z„B« in der Weise hätte ge-n, daß bestimmt worden wäre, die Prist für ng.nach Art- 66 Abs. 1 laufe in keinem Pall Stimmten Zeitpunkt ab, oder die Anfechtung s zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt wer-t die gesetzliche Regelung jedoch nicht« Viel-Art» 66 Abs« 3 BrHEG eine eindeutige Ausschluß-leren Ablauf eine Anfechtung nach Art« 66 Abs« 1 :ie Anfechtung aus dem allgemeinen Slickers tat tu ngs-ijand, nicht mehr möglich ist«, Diese Auffassung »ich, wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend be-durch die Verlängerung der ursprünglich bestimmst bestätigt, die nicht erforderlich gewesen wä.re; Gesetzgeber nicht mit dem Ablauf der gesetzten j|ede Anfechtung aus dem Rückerstattungstatbestand d der allgemeinen Vorschriften hätte ausschlieöen der folgten schlecht eine ar stimmung leu zu mit zu führt § 2082 noch ausüben bekannt die Fri eingeh erst na letztwi zu ver ha bis bei sta billigt doch in zu, daß Art:. 66 Gesetzes Gesichtspunkt, daß die Rechtsstellung der Ver-durch die Rückerstattungsgesetze nicht habe var-ert, sondern verbessert werden sollen, vermag i|dere Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Die Bedes Art« 66 Abs« 3 BrHBG wird in zahlreichen Fäl~ einer Verlängerung der Frist des § 2082 BGB und da-einer Verbesserung der Lage der Geschädigten ge-aben, da die Berechtigten, auch wenn die Frist des 3GB bereits verstrichen war, ihr Anfechtungsrecht zu dem Ablauf der^Frist des Art« 66 Abs* 3 BrREG konnten« Dem Gesetzgeber kann aber auch nicht un-gewesen sein, daß unter Umständen im Einzelfall 3t des Art« 66 Abs.3 BrREG überhaupt nicht würde alten werden können, vor allem, wenn der Betroffene 3h dein Ablauf der Frist von dem Vorhandensein einer iiligen Verfügung Kenntnis erlangte. Es ist nicht ksnnen, daß in einem solchen Fall - wie überhaupt rren gesetzlichen Fristen - für die Betroffenen Un-iten oder gar Härten sich ergeben können, die je~ Kauf genommen werden müssen. Es trifft auch nicht wie die Antragstellerin meint, die Auslegung des Abs, 3 BrREG durch das Landgericht mit Art. 49 des in Widerspruch stehe, der besagt, daß unter das tcei- daß es sich fügung nicht Satz 2 BrHEG haltlick des Räcfcorstattu;igsgesetz fallende Ansprüche, .soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, nur in dem in diesem Gesetz vorgeucbriebenen Verfahren und unter Einhaltung seiner Fristen verfolgt werden können. =eine anderweitige Bestimmung, wonach vorbe-Absatzes 3 auf die Anfechtung die Vorschriften der §§ 2<t>80 ff BGB Anwendung finden. 1 BrHEG eine Anwendung des ii 2082 BGB ausgeschlossen ist* Die Annahme von aO), daß die Ausschlußfrist für die Anfechtung :c* Verfügungen nach den Rückerstattungsgesetzen Burkhardt (a letztwillige die unter de errichtet wu gefcchten we rüc kauf tihre n :n allgemeinen Bruck von Verfolgungen ßnabmen rden, nur innerhalb einer bestimmten Frist an-rden konnten, ist offensichtlich darauf zu-daß der Gesetzgeber einer beschleunigten Erledigung dler Rückerstattung, die sowohl im Interesse der Geschädigten wie auch im allgemeinen Interesse liegt, Bedeutung beigelegt hat, wie sich aus dem in f Satz 1 des Gesetzes festgelegten Zweck er- rfcung des Landgerichts, die Antragstellern atechtung noch bis zu dem 31* Besember 1950 erklä-weil ihre Vertreterin schon am 2, Oktober 1950 ft des Testaments erhalten habe, beruht auf e.i-weil die Frist in Wirklichkeit bereits am abgelaufen war* Es handelt sich jedoch bei 3 auch nach dem Ablauf der Prist dos Art* 66 Abs.3 Loht jede Anfechtung von letziwilligen Verfügungen Zeit vom 30. Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht nicht Dii Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei dem Testament der Erblasserin entgegen dem u r s prünglichcn Vorbringen der Antragstollerin nicht um ein nichtiges Scbeing:ischäft handele, ist frei von Rechtsirrtumo Sie wird auch von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet.

Zitierte Normen: § 2078 BGB
BGBFristAnfechtungErblasserinBeschwerdeBeschlußTestamentVorschrift

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlungs Nein
2381 047
BrHEG Art* 66 idP der BrMilRegVO 2Ö5 (AB1ABK 1950* 1Ö8): BGB §§ 2078, 2082
Eine letztwi Abs• 1 BrHEG des Art* 66 Vorschriften
 ifLlige Verfügung, die lediglich nach Art* 66 anfechtbar ist, kann nach Ablauf der Prist Abs* 3 BrBEG nicht mehr nach den allgemeinen des bürgerlichen Hechts angefechten werden*
BGH,
Beschl*
v.
6* März 1959
V ZB 1/59
OLG Hamm LG Betmold AG Oerlinghausen
L ZB j/ss
 betreffend d: Wirkung vom (I geb« Ho
 Beteiligtes
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 in dem Verfahren
e Erteilung eines Erbscheins nach der mit Mai 1945 für tot erklärten Witwe Antonie , zuletzt wohnhaft in Ka
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 in XA-Afl^ x Tl (USA), (SchwflB),
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sämtlich vertreten durch die U__
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zu 1 Aitragsjiellerin und Beschwerdeführerin (auch für »Si ^ w»e Lt ÖP&:1 «jeschwerdo).
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vertreten duich.Rechtsanwalt
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zu 16 Antragsgegner und Beschwerdegegner (auch für die weitere Beschwerde),
vertreten, durch Rechtsanwalt Br» 0. in 0HHH||K^ 00HHHH0M,
hat der V., Ziv vom 6. März 1 Dr. Tasche so Br» Rothe und
 il.senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ^fie der Bundesrichter Br» Augustin, Br.Piepenbrock, Br. Freitag
 beschlossen;
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß defc 3* Zivilkammer des Landgerichts in Betmold vom 12. Juli 1958 wird auf Kosten der Antrag-stallerin zurückgewiesen. Bie Antragstellerin ha|c dem Antragsgegner die durch die weitere Beschwerde veranlagten Kosten zu erstatten.
Ber Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3 000 BM festgesetzt.
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I.
Bie Brbl gemeinschaft
 asserin war Mitglied der jüdischen Religions-Sie hat am 14* April 1942 ein privatschrift-liches Testament errichtet, in dem sie ihre Schwester Selma Sara Sch000B|}aus BifHUäls alleinige Erbin eingesetzt hat. Fi.r den Pall, daß diese beim Erbfall nicht mehr lebte oder sich nicht mehr in Beutschland befand, sollten an deren Stelle der in Hagen i.W. lebende Bruder der Erblasserin Albert RO0HHH und dessen Ehefrau treten. Falls auch diese zur Zeit des Erbfalls sich nicht meto in Beutsch-
 
land befanden oder nicht in der Lage waren, die Erbschaft anzutreten, oder die Erbschaft ausschlugen, waren 9 weitere Erben bestimmt, darunter der Bruder der Erblasserin Adolf	(Antragsgegner) und dessen Ehefrau sowie
 die ,fHeichsVereinigung der Juden in Deutschland1^ Stenn einer dieser neun Erben den Erbfall nicht erlebte oder sich ni 3ht mehr in Deutschland befand, sollte sein Anteil gleichmäßig auf die verbleibenden Erben übergehen» In einem Nachtragstestemant vom 20. Apill 1942 ermächtigte die Erblassorin den "Leiter der Bezirksstelle Bielefeld dor Reichevoreinigung der Juden in Deutschland" und, falls die Besirkssitelle zur Zeit des Erbfalles nicht mehr bestand, den Vorstand der genannten Reichsvereinigung, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen« Die Antragstollerin, eine Schwester der Erblasserin, befand sich zur Zeit der Testaments errichtiuig nicht mehr in Deutschland und ist in dem Tostamert nicht erwähnt
 Die nach Bie wurde, worden
 Erblasserin, die am 30, Juni 1942 von der Gestapo elefeld gebracht und Anfang Juli 1942 deportiert st mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärt
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 Das von ei ndr ges verschieß ment nie dung und menvs rni Mit der spondie
 Testament war nach der Deportation der Erblasserin ihrer BifHHHB) Verwandten an den Antragsgeg-cfrickt worden« Dieser setzte sich im Jahre 1946 mit enen Testamentserben und auch mit anderen im Tostart erwähnten Verwandten der Erblasserin in Verbin-teilte ihnen den wesentlichen Inhalts des Testa-b oder schickte ihnen eine Abschrift des Testaments. Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht korre-c» Mit Eingabe vom 11. November 1950 bat die
 
11 UM» RMNMM	?	die von der Antrr3g3tell.v3.rin
 mit der Geltendmachung ihrer Wicdergutmachungs- und Erbansprüche beauftragt war, namens dor Antregstellerin das Amtsgericht in Detmold, den Antragsgegner aufzufordern, das Testament an das Nachlaßgericht abzuliefern» Auf eine entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 1950
das Testament Schreiben vom Detmold am 20
das am 5*.Januar 1951 eröffnet wurde. Mit 12. April 1951 - eingegangen beim Amtsgericht April 1951 - hat die Bevollmächtigte der Antragsteilerin das Testament angefochten* Bereits am
1949 hatte die Antragstellerin beim Zentral -amt. für Vermögensverwaltung in Bad Nenndorf Ansprüche ange-mcldet»
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 Am 21« Amtsgericht x nach der Erblfct nach sie-nebe Später überred su 2 - 15? di serin in Betrfc tend, das Tes ßerdem inf tungserkläru Zentralamt ft enthalten» Zu lerin vorgetr errichtung der Nachlaß f alle Zeiten v nicht Rechnung Sozialismus i gehGn werde
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 ni 1956 beantragte die Beteiligte su 1 beim 2 Oerlinghausen die Erteilung eines Erbscheins ■tsserin auf Grund gesetzlicher Erbfolge, v/o-n anderen Verwandten Erbin su 1/9 geworden sei» Lchte die URO auch Vollmacht der Beteiligten e sämtlich als gesetzliche Erben der Erblas-acht kommen» Die Antragsteilerin macht gel-fcament sei als Scheingeschäft nichtig und au-Anfechtung unwix*ksam geworden» Die Anfech-sei schon in der Anmeldung der Ansprüche beim Vermögensverwaltung vom 31» Dezember 1949 r Begründung der Anfechtung hat die Antragstelegen, die Erblasserin sei zu der Testarnents-:ch die irrige Annahme bestimmt worden, daß ür die ausgewänderten jüdischen Verwandten für erloren sei. Die Erblasserin habe dem Umstand getragen, daß die Herrschaft des National-n Deutschland in nicht ferner Zukunft zu Ende Im übrigen hätten die eingesetzten Erben durch
 
das Tea erlangt Erblass chen
 fcament nur die Rechtsstellung von "Fiduziaren" und seien deshalb verpflichtet, den Willen der isrin zu erfüllen und den Nachlaß den g^setzli-Erben zu überlassen«.
Ber Antragsgegner hat der Erteilung des beantragten Erbse he* ns widersprochen»
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurtickgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 - "5 Beschwerde eingelegt» Bas Landgericht hat die Beschweiden der Beteiligten zu 2-15 als unzulässig verworfen, weil diese Beteiligten durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert seien, und die Beschwerde der kntrags i e11erin zu rttc kge wiesen.
Bas Oborlandesgericht Hamm möchte auch die weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückweisen, sicht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Karamergorichts vom 3. September 1953 (NJW 1954? 118) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt«
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II»
Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache '§ 28 ?Gr) sind gegeben*
Es
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 rändelt sich im gegenwärtigen Verfahren um die Aus-d-?s Art» 66 BrHEG* Nach dessen Absatz 1 sind letzt-Terfügungen aus der Zeit vom 30» Januar 1935 bis sun 8. Mfri 1945? in welchen Abkömmlinge, Eltern, Großeltern
6 -
voll- und haJ.bblütige Geschwister und deren Abkömmlinge sowie Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, um den Sachlaß einem vom Erblasser aus Gründen des Artikels 1 erwarteten Zugriff des Staates zu entziehen, rbehaltlich des Absatzes 3 finden auf die-die Vorschriften der §§ 2080 ff und 2281 ff Nach Absatz 3 mußte die Anfechtung bis zu dem 949 erklärt werden, Diese Prist ist durch die Verordnung Nr* 205 (ABlAHK* 1950, 108) bis sum 30« Juni 1950 verlängert worden* Dem Beschluß des Kawraergorichts er 1953 liegt Art. 68 der für Berlin gel-tattungsanordnung der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 (Bln V0B1 I 221) - HEAO - zugrunde, der wörtlich irit Art. 66 BrREG Übereinstimmt, mit Ausnahme der Bauei’ der Prist für die Anfechtung* Während Art* 68 Abs. 3 HEAO ven vornherein für die Anfechtung eine Prist
 anfechtbar.. Vo se Anfechtung BGB Anwendung, 31* Dezember 1
vom 3* Septem tenden Rückers
 bis zu dem 30* Ju Art* 66 Abs. zu diesem Sei'
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 Die Präge Rückerstattung det, nach dem Prist noch ei gerlichen Rech gericht vernea fassungen ; be.i gesetzlichen legung des Art che Rechtsfrage einer Vorlegung weil die Rück gesetze im 31
ni 1950 bestimmt hatte, ist die Prist des BrREG erst durch die Verordnung Nr« 205 bis punkt erstreckt worden.
, ob der gleiche Tatbestand, der nach den svorschriften ein Anfechtungsrecht begrlin-Ablauf der in diesen Bestimmungen gesetzten Anfechtung nach den Vorschriften des bür-ts zuläßt, wird vom vorlegenden Oberlandes-nt, vom Karamergericht bejaht. Die Rechtsauf-der Gerichte beruhen zwar nicht auf derselben Vorschrift* Es handelt sich aber bei der Aus-66 BrEEG und des Art* 68 HEAO um die glei-, deren unterschiedliche Beantwortung zu der Sache an den Bundesgerichtshof nötigt, tattungsvorschriften als Reichs- (Bundes-) des § 28 Abs. 2 PGG anzusehen sind (vgl«
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BGHZ vom 3
1« 9; 11 sowie den im Beschluß des Kammergerichts September 1953 angeführten Beschluß des.IV«. Zi-
vilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14* Juli 1953» IV ZB 58/53J* '
III.
2)ie weitere Beschwerde ist gemäß § 27 PGG zulässig; jedoch nicht begründet,
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je Bas Landgericht ist der Auffassung, daß eine wirksame Anfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfriet
 vorliege« Es führt dazu aus« es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht behauptet« daß die Erblasserin bei d«>r Abfassung des Testaments einem Zwang ausgesetzt
m wäre, der sie unter Ausschaltung ihres freie*! Wil-
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 lens genötigt hätte, ein Testament zu errichten und dieses in dei’ vorliegenden Form'abzufassen« Der freie Wille der Erblasserin könne bei der Testamentserrichtung nur dadurch gehemmt gewesen sein, daß sie unter dem allgemeinen Bruck der Judenverfolgung gestanden und angenommen habe, der nationalsozialistische Staat und 3eine Verfolgungsmaßnah-men würden noch so lange dauern, daß sie sich bei der Abfassung ihres letzten Willens dax^auf einstellen müsse. Ba-mit'sei aber noch nicht geklärt, weshalb die Erblasserin ihr Testament gerade in der vorliegenden Worm abgefaßt habe ind daß sie ihm bei unbeeinflußter Willenserklärung nicht diese Form gegeben hättec Vermutlich habe die Erblasserin, weil sie ausschließlich in Beutecbland ansässige Personen zu Erben berufen habe, der damaligen gesetzlichen Regelung Rechnung tragen wollen, wonach das Vermögen aus-gewancertsr Juden dem Reich verfiel« Wenn die Erblasserin sich su der Errichtung des Testaments überhaupt unter Be-
sie wit dein dem Zugriff
 mit sei sug den Sachver schlossen derregelung daß die Rüc verfolgten, setseil, son etattung su Gesetzeszwe Yorschrifte
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hinderung ihres freien Willens durch die Judenverfolgung und die irrtümliche Annahme des Fortbestandes des nationalsozialistischen Staates habe bestimmen lassen., so habe Testament den Zweck verfolgt, ihren Nachlaß des Staates zu entziehen. Für auf diese Weise zustande gekommene letztwillige Ve.i\fügungen habe Art* 66 BrREG eine besondere AnfechtungsMöglichkeit begründet.
Die Frist xjir die Anfechtung sei jedoch nicht gewahrte Da-eich eine Anfechtung auf Grund des vorliegen-halts nach den allgemeinen Vorschriften ausge-Die gegenteilige Auffassung wäre mit der Sondes Art. 66.BrREG nicht vereinbar. Hinzu komme-cerstattungsvorschriften nicht nur den Zweck die Geschädigten wieder in ihre Rechte einzu-lern gerade auch darauf abzielten» die Rückerbeschleunige n. Es liege durchaus im Rahmen des 3ks, wenn den die Rückerstattung begünstigenden a gewisse Beschränkungen bei der Geltendmachung ier z.B. durch Einführung starrer Fristen, ge-
cter Anspruc
 genüberständen
Die
 Sachverhalt
Frage,
 ob eine letztwillige Verfügung bei einem . der ein Anfechtungsrecht nach den RUckerstat-tiuigsvorsciielften begründet, auch nach den allgemeinen Vorschriften das btogerlichen Rechts, insbesondere nach dem
 in den Rückerstattungsgcsetsen bestimmten Frist noch innerhalb der Frist des § 2082 3GB aflgefochten werden kann, ist iti der Rechtsprechung und im Schrifttum streitig. Sie wird, soweit ersichtlich, bejaht vom Kammergericht (aaO) sowie von Kipp/Coing (Erbrecht lO.Bearb. § 22 II 4)? Staudinger/Seybold (BGB 11. Aufl< Anm..41 zu §§ 2078 - 2080), Burkhardt (NJW 1952, 590), Dubro (NJW 1955, 706) und Zimmer (NJW 1952, |472 und 1955, 310), dagegen verneint vom Oberland esgeriojht Köln (NJW RzW 1954, 357), vom Obcrlandesge-
- 9 ~
rieht Frankfurt (JOT 1952, 105? 1953h 310) und vom Bayerischen Obersten Landesgericht \JTJW 1954? 1725) sowie von Err&än (BOB 2, Aufl» § 123 Anm. 9)? Aohilles/Greiff (BGB 21 i Au fl« § 2078 Aron, 4)? Palandt (BGB 17, Aufl.
 § 2078. Amu. 5)» RGRK BGB 10, Aufl, § 2078 Aron, 10). Xubusohok/Weißstein (Rückerstattungsrecht Bx’KSG Art. 66 Bern. 7) und anscheinend auch von Soergcl (BGB 8. Aufl»
 § 123 Aron. Ill 1 A b). Während der Beschluß des Oberlandes-gorichts Köln den Art. 66 BrREG betrifft, besionen sich cheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und Ischen Obersten Landesgerichts auf die entspre-rschrift des Art. 79 AmHEG.
die But5 des Bay^r: chehde
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Bei’
S tellnng (aaO) at beruht : Entsehe" hofs, 8 richts
 Teil des note 25) Stimmung
 Bundesgerichtshof bat entgegen der Auffassung von Staudin^er/Seybold (aaO) bisher au der Streitfrage nicht
 genommen. Der Hinweis des Oberlaadesgcrichts Köln die in NJW 1954? 118 veröffentlichte Entscheidung sofern auf einem Irrtum? al3 es sich bei dieser idung nicht um einen Beschluß des Bundesg-jrichts-lern um den vorerwähnten Beschluß des Xammerge-sndelt.
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 Grundsätzlich ist davon auszugehen? daß die RUcker-3tattungsgesetze die Rechtsfolgen eines Rückerstattungs-vorgsngs abschließend geregelt haben und daß es sich hierbei um Sondervorsckriften handelt, die eine Anwendung der allgemeinen Bestimmungen auf den gleichen Vorgang ausschließen (vgl. 3GHZ 10, 340, 344 - NJW 1953, 1909 und das dort angeführte Schrifttum; ferner.Enneccerus/Hipperdey, Allg.
bürgerlichen Rechts 1. Bd. 14. Aufl. S. 740 Fuß-o Bas voaäggencie Oberlandesgericht ist in überein-mit dom Landgericht der Auffassung, daß bei einem
 Sachverhalt, der die Anfechtung eines Testaments nach den Rückerstattungs-Vorschriften rechtfertigt, regelmäßig auch
10 -
die Vorausse gegeben seieh fur eine bes > daß die AnfeP setze sich w meinen Recht# gungen deckep sondere Hege wendig gewes£ dahingestell willigen Ver: stets schon Hechts zu be lieh um eine und inwiewei fachtungsmög eine auf Art dort bestimm Vorschrift i$ werden, daß dem Verfolgt^ lässig ist, noch gewahrt Abs. 1 ledig beabsichtigt Ausdruck bri sc liehen könn# eine Anfechtv vor einem be könne noch bi den« So laut# mehr enthält frist, nach
 ozungen für eine Anfechtung nach § 2078 BGB und deshalb kein oder doch kaum ein Anlaß ndere Regelung bestanden hätte. Richtig ist, htungsbestimmungen der Hückerstattungsge-»itgehend mit den Voraussetzungen des allge-für eine Anfechtung letztwilliger Verfü-und daßj soweit dies der Pall ist, eine be-ung in den Rückerstattungsgesetzen nicht not-n wäre» Hs kann jedoch für die Entscheidung bleiben, ob die Anfechtbarkeit einer, letzt-ügung in den Pallen des Art» 66 Abs« 1 BrREG Auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen jähen gewesen wäre und es sich insoweit ledig-Klarstellung der Rechtslage handelt, oder ob durch Art- 66 Abs» 1 eine weitergehende An-ichkeit.geschaffen worden ist- Jedenfalls mußte 66 Abs» 1 gestützte Anfechtung innerhalb der en Prist erklärt werden« Der Wortlaut dieser t eindeutig« Sie kann nur dahin-verstanden i|xach dem Ablauf der Prist eine Anfechtung aus gstatbestand des Art, 66 Abs, 1 nicht mehr zu-$elbst wenn die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB sein würde. Wenn für die Pälle des Art« 66 ich eine. Verlängerung der Prist des § 2082 BGB gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies zuiit jfigen müsse, was z„B« in der Weise hätte ge-n, daß bestimmt worden wäre, die Prist für ng.nach Art- 66 Abs. 1 laufe in keinem Pall Stimmten Zeitpunkt ab, oder die Anfechtung s zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt wer-t die gesetzliche Regelung jedoch nicht« Viel-Art» 66 Abs« 3 BrHEG eine eindeutige Ausschluß-leren Ablauf eine Anfechtung nach Art« 66 Abs« 1
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:ie Anfechtung aus dem allgemeinen Slickers tat tu ngs-ijand, nicht mehr möglich ist«, Diese Auffassung »ich, wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend be-durch die Verlängerung der ursprünglich bestimmst bestätigt, die nicht erforderlich gewesen wä.re;
Gesetzgeber nicht mit dem Ablauf der gesetzten j|ede Anfechtung aus dem Rückerstattungstatbestand d der allgemeinen Vorschriften hätte ausschlieöen
 der
folgten schlecht eine ar stimmung leu zu mit zu führt § 2082 noch ausüben bekannt die Fri eingeh erst na letztwi zu ver
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bis
 bei sta billigt doch in zu, daß Art:. 66 Gesetzes
 Gesichtspunkt, daß die Rechtsstellung der Ver-durch die Rückerstattungsgesetze nicht habe var-ert, sondern verbessert werden sollen, vermag i|dere Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Die Bedes Art« 66 Abs« 3 BrHBG wird in zahlreichen Fäl~ einer Verlängerung der Frist des § 2082 BGB und da-einer Verbesserung der Lage der Geschädigten ge-aben, da die Berechtigten, auch wenn die Frist des 3GB bereits verstrichen war, ihr Anfechtungsrecht zu dem Ablauf der^Frist des Art« 66 Abs* 3 BrREG konnten« Dem Gesetzgeber kann aber auch nicht un-gewesen sein, daß unter Umständen im Einzelfall 3t des Art« 66 Abs. 3 BrREG überhaupt nicht würde alten werden können, vor allem, wenn der Betroffene 3h dein Ablauf der Frist von dem Vorhandensein einer iiligen Verfügung Kenntnis erlangte. Es ist nicht ksnnen, daß in einem solchen Fall - wie überhaupt rren gesetzlichen Fristen - für die Betroffenen Un-iten oder gar Härten sich ergeben können, die je~ Kauf genommen werden müssen. Es trifft auch nicht wie die Antragstellerin meint, die Auslegung des Abs, 3 BrREG durch das Landgericht mit Art. 49 des in Widerspruch stehe, der besagt, daß unter das
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daß es sich fügung nicht
 Satz 2 BrHEG haltlick des
 Räcfcorstattu;igsgesetz fallende Ansprüche, .soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, nur in dem in diesem Gesetz vorgeucbriebenen Verfahren und unter Einhaltung seiner Fristen verfolgt werden können. Abgesehen davon, jei der Anfechtung einer letstwilligen Verum die Geltendmachung von Ansprüchen* son-
dern um ein 'restaltungsrecht handelt, enthält Art, 66 Abs,
=eine anderweitige Bestimmung, wonach vorbe-Absatzes 3 auf die Anfechtung die Vorschriften der §§ 2<t>80 ff BGB Anwendung finden. Hieraus ergibt sich, daß in den Fällen des Art., 66 Abs,. 1 BrHEG eine Anwendung des ii 2082 BGB ausgeschlossen ist* Die Annahme von aO), daß die Ausschlußfrist für die Anfechtung :c* Verfügungen nach den Rückerstattungsgesetzen
 Burkhardt (a letztwillige
 die unter de errichtet wu gefcchten we rüc kauf tihre n
maßgebliche Ar^ a 1 Abs. gibt.
Beste
 Die hätte die Ar ren können eine Abschri Irrtum, 30. Juni
1953
nur für die ! fälle gelte, in denen bereits eine durch Inbesitznahme les Nachlasses vollendete Entziehung verliefe, ist nicht begründet, weil das Gesetz eine solche Einschränkung nicht enthält. Baß letztwillige Verfügungen,
:n allgemeinen Bruck von Verfolgungen ßnabmen rden, nur innerhalb einer bestimmten Frist an-rden konnten, ist offensichtlich darauf zu-daß der Gesetzgeber einer beschleunigten Erledigung dler Rückerstattung, die sowohl im Interesse der Geschädigten wie auch im allgemeinen Interesse liegt, Bedeutung beigelegt hat, wie sich aus dem in f Satz 1 des Gesetzes festgelegten Zweck er-
rfcung des Landgerichts, die Antragstellern atechtung noch bis zu dem 31* Besember 1950 erklä-weil ihre Vertreterin schon am 2, Oktober 1950 ft des Testaments erhalten habe, beruht auf e.i-weil die Frist in Wirklichkeit bereits am abgelaufen war* Es handelt sich jedoch bei
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 dieser lieh uin gen he folgend sen:, da BrREG n i. aus der geschl dor übe ausgeht oder Dr4> Din so!
/om Landgericht angeöteilten EinvUgung l«?d.ig-eiue Hilfsbegründung,, Mit Hecht hat im nbri-its das Obcrlandesgericht Köln (aaO) und ihm auch das Oberlaiidesgcricht Hoinn darauf hingewie«
3 auch nach dem Ablauf der Prist dos Art* 66 Abs. 3 Loht jede Anfechtung von letziwilligen Verfügungen Zeit vom 30. Januar 1953 bis zu dem 8. Mai 1945 aussen istt. Wo an ein besonderer Sachverhalt vorliegt, den allgemeinen HUckerstattuugstatbestand Irin-bleibt die Anfochtungsmöglichksii wegen Irrtums hung nach den allgemeinen Vorschriften bestehen«, iher Fall liegt hier jedoch nicht vor.*
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 erst mit Eingabe vom 12.- April 1951 erklärte An* f echt uni des Testamente ist deshalb verspätst«. Die An mal* i Ansprüchen der Antrags bellcrir beim Zentralamt ögonsVerwaltung vom 31«. Dezember 1949 ka1.™. dio |!031 Abs» 1 BGB verges chriebene Form der An fee h-c.h Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht nicht
 Dii Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei dem Testament der Erblasserin entgegen dem u r s prünglichcn Vorbringen der Antragstollerin nicht um ein nichtiges Scbeing:ischäft handele, ist frei von Rechtsirrtumo Sie wird auch von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet.
Der Antragstellerin ist deshalb mit Hecht der er-Erbschein verweigert worden. Dis weitere Beschwerde <|>ffiit als unbegründet zurückgewiesen werden«
Entscheidung über die Erstattung der außergericht-Kostsn beruht auf § 13 a Abs« 1 Satz 2 FGG in der
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 Gesetzes zur Änderung und Ergänzung koster— /orsoluifteu voi« 26, Juli 1937 (BGBl I 861,
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