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BGH · V ZB 1/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 1/54

in Km gegen epublik Deutschland als Trägerin des^früheren gens, vertreten durch den Bundesminister der ieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbe/ollmächtigtes Rechtsanwälte in und hat der V zung vom 12 sidenten Dr Schuster, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatsprä-Tasche und der Bundesrichter Dr, Hückinghaus, Oechßler und Dr* Piepenbrock Dr beschlossen Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5« Zivilsenats-des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20^ Oktober 1953 aufgehoben. Der Kläger hat gegen das am 9« März 1953 zugestellte Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 19» Dezemter 1952 mit Schriftsatz vom 1* April 1953> der am 2« April 1953 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.. Er behielt sich, falls das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 540 ZPO bejahen sollte, eine abschliessende Stellungnahme vor und bat für diesen Pall um Aushändigung der Gerichtsakten zwecks Einsichtnahme, Auf Antrag des Klägers wurde die Prist zur Begründung der Berufung dreimal, letztmalig bis zu dem 2, August 1953> verlängert, Ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde am 9* September 1953 abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Berufung nicht frist-gemäss begründet worden sei« Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers« abgelaufen sei« Die Prist zur Begründung der Berufung, die nach § 519 Abs 2 ZPO einen Monat beträgt und mit der Einlegung der Berufung beginnt, hat am 2« April 1953 zu laufen begonnen« Da die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 2« August. 1953 verlängert war, fiel ein Teil der Prist in die Gerichtsferien* Hach § 223 Abs 1 ZPO wird der Lauf einer Prist durch die Gerichtsferien gehemmt« Eine Ausnahme besteht nur für Pristen in Periensachen und für Notfristen« Um eine Perien-sache handelt es sich im vorliegenden Palle nicht« Die Pristen zur Begründung von Rechtsmitteln gehören auch nicht zu den Notfristen« Die Pristhemmung hat zur Polge, dass der in die Gerichtsferien fallende Teil der Prist nach dem Ende der Perion zu laufen beginnt (§ 223 Abs 1-Satz 2 ZPO)« Dies bedeutet» dass der am 15« Juli 1953, am Tage des Beginns der Gefiohtsferien-, noch nicht verbrauchte Teil der verlängerten Berufungsbegründungsfrist von 19 Tagen mit dem Ende der Gerichtsferien, also mit dem Ende des 15«September 1953, aufs neue zu laufen begann« Die Vorschrift des § 223 Abs 1 Saxz 2 ZPO gilt nicht nur für gesetzliche, sondern auch für richterliche Pristen (Urteil des erkennenden Senats vom 22« Dezember 1953, V ZR 78/52)« Die Berufungsbegründungsfrist endete danach mit dem Ablauf des 4« Oktober 1953« Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesge- 316)« Sie dürfen ;edoch nicht überspannt werden« Die Bezugnahme auf einen Schriftsatz, der nicht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, würde den Erfordernissen des § 519 Abs 3 ZPO nicht genügen (BGH Beschluss vom 12« März 1951? 442; BGHZ 7S 170 /I73/)o Dagegen ist die Bezugnahme auf ein Armenrechts^esuch, das von dem Prozessbevollmächtigten der Berufungsinstanz unterzeichnet ist und in allen Punkten den Anforderungen einer Berufungsbegründung entspricht, schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 266 /26§7), der sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14« Juli 1952, IV ZR 64/52, und Beschluss vom 22« Oktober 1952, III ZB 17/52; ebenso auch Stein-Jonas-Schönke ZPO § 519 Bern III 2 b] angeschlossen hat, als ausreichende Berufungsbegründung angesehen worden« Eine solche Bezugnahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein« Es genügt, dass der Inhalt des Schriftsatzes bei Berücksichtigung der Gesamtlage des Rechtsstreits erkennen lässt, dass eine Bezugnahme auf April 1953 eine abschliessende Stellungnahme bis nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten Vorbehalten und eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger mit seiner Eingabe vom 14. 1953 ergibt, nur für den Ball, dass das Berufungsgericht die^ Voraussetzungen des § 540 ZPO bejahen sollte, unter Umständen einb weitere Begründung der Berufung für erforderlich -gehalteA hat. September 1953 in Verbindung mit dem Armenreclhtsgesuch vom 1., April 1953 als eine den Vorschriften des § 53|9 Abs 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung angesehen wärden.

Zitierte Normen: § 540 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristBezugnahmeGerichtsferienZPOKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

V ZB 1/54
des kaufmäri B
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2355 055
Beschluss
 In Sachen
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Klägers und Berufungsklägers.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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in Km
 gegen
epublik Deutschland als Trägerin des^früheren gens, vertreten durch den Bundesminister der ieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Prozessbe/ollmächtigtes Rechtsanwälte
 in
und
 hat der V zung vom 12 sidenten Dr Schuster,
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatsprä-Tasche und der Bundesrichter Dr, Hückinghaus, Oechßler und Dr* Piepenbrock
 Dr
beschlossen
 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5« Zivilsenats-des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20^ Oktober 1953 aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Oberlandesgericht übertragen.
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Der Kläger hat gegen das am 9« März 1953 zugestellte Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 19» Dezemter 1952 mit Schriftsatz vom 1* April 1953> der am 2« April 1953 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.. Dieser Schriftsatz enthält lediglich ’ung, dass gegen das genannte Urteil Berufung werde* Mit einem ebenfalls am 2, April 1953
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 eingereichlten, als Armenrechtsgesuch bezeichneten Schrift-
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 April 1953 beantragte der Klager, ihm für die ig eingelegte Berufung das Armenrecht für einen g und zwei Hilfsanträge zu bewilligen. Das Armen-
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rechtsgesuch enthält eine Begründung der angekündigten An-
Kläger rügte vor allem die vorschriftswidrige äer erkennenden Zivilkammer des Landgerichts, das Oberlandesgericht möge gemäss §• 540 ZK) von einer Zurückverweisung absehen und in der Sache 3elbst entscheiden. Er behielt sich, falls das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 540 ZPO bejahen sollte, eine abschliessende Stellungnahme vor und bat für diesen Pall um Aushändigung der Gerichtsakten zwecks Einsichtnahme, Auf Antrag des Klägers wurde die Prist zur Begründung der Berufung dreimal, letztmalig bis zu dem 2, August 1953> verlängert, Ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde am 9* September 1953 abgelehnt. Mit einem am 1|>, September 1953 eingegangenen Schriftsatz vom 14, September 1953 beantragte der Kläger, ihm für die bereits in dem Arm<unrechtsgesuch vom 1. April 1953 enthaltenen Anträge und vier weitere Hilfsanträge das Armenrecht zu bewilligen, Der Schriftsatz enthält zu dem ersten Hilfsantrag einen ausdrücklichen Hinweis auf das Armenrechtsgesuch, vom 1. April 1953, im übrigen eine kurze Erläuterung der Hilfsanträge,
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Berufung nicht frist-gemäss begründet worden sei« Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers«
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 sofortige Beschwerde ist gemäss §§ 519 b, 547 Abs
1 Hr 1 ZPO zulässig und auch begründet«
Unrichtig ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Berufungsbegründungsfrist erst am 15o Oktober 1953. abgelaufen sei« Die Prist zur Begründung der Berufung, die nach § 519 Abs 2 ZPO einen Monat beträgt und mit der Einlegung der Berufung beginnt, hat am 2« April 1953 zu laufen begonnen« Da die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 2« August. 1953 verlängert war, fiel ein Teil der Prist in die Gerichtsferien* Hach § 223 Abs 1 ZPO wird der Lauf einer Prist durch die Gerichtsferien gehemmt« Eine Ausnahme besteht nur für Pristen in Periensachen und für Notfristen« Um eine Perien-sache handelt es sich im vorliegenden Palle nicht« Die Pristen zur Begründung von Rechtsmitteln gehören auch nicht zu den Notfristen« Die Pristhemmung hat zur Polge, dass der in die Gerichtsferien fallende Teil der Prist nach dem Ende der Perion zu laufen beginnt (§ 223 Abs 1-Satz 2 ZPO)« Dies bedeutet» dass der am 15« Juli 1953, am Tage des Beginns der Gefiohtsferien-, noch nicht verbrauchte Teil der verlängerten Berufungsbegründungsfrist von 19 Tagen mit dem Ende der Gerichtsferien, also mit dem Ende des 15«September 1953, aufs neue zu laufen begann« Die Vorschrift des § 223 Abs 1 Saxz 2 ZPO gilt nicht nur für gesetzliche, sondern auch für richterliche Pristen (Urteil des erkennenden Senats vom 22« Dezember 1953, V ZR 78/52)« Die Berufungsbegründungsfrist endete danach mit dem Ablauf des 4« Oktober 1953« Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesge-
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richtshofs (BGHZ 5, 275 = NJW 1952, 655) betrifft eine während der Gerichtsferien eingelegte Berufung« Um einen solchen Pall, :j.n dem der Anfang der Prist zur Begründung der die Gerichtsferien fällt und deshalb nach §
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519 Abs 3 Nr 1 u 2 ZPO muss die Berufungsbegrtin-dung die Betfufungsanträge und die bestimmte Bezeichnung der J
im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungs- ^
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gründe) enthalten« Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß keine ausreichende Berufungsbegründung vorliege, erscheint nicht gerechtfertigt« An den Inhalt der Berufungsbegründung sind zwar strenge Anforderungen zu stellen (RGZ 147? 316)« Sie dürfen ;edoch nicht überspannt werden« Die Bezugnahme auf einen Schriftsatz, der nicht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, würde den Erfordernissen des § 519 Abs 3 ZPO nicht genügen (BGH Beschluss vom 12« März 1951? IV ZB 13/51, NJW 1951,
442; BGHZ 7S 170 /I73/)o Dagegen ist die Bezugnahme auf ein Armenrechts^esuch, das von dem Prozessbevollmächtigten der Berufungsinstanz unterzeichnet ist und in allen Punkten den Anforderungen einer Berufungsbegründung entspricht, schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145,
 266 /26§7), der sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14« Juli 1952, IV ZR 64/52, und Beschluss vom 22« Oktober 1952, III ZB 17/52; ebenso auch Stein-Jonas-Schönke ZPO § 519 Bern III 2 b] angeschlossen hat, als ausreichende Berufungsbegründung angesehen worden« Eine solche Bezugnahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein« Es genügt, dass der Inhalt des Schriftsatzes bei Berücksichtigung der Gesamtlage des Rechtsstreits erkennen lässt, dass eine Bezugnahme auf

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das früher eingereichte Arraenrechtsgesuch gewollt war (vgl -*3 das oben angeführte Urteil vom 14- Juli 1952). Es ist zwar richtig, dass der Klägermit den Schriftsätzen vom 1. April und l4. September 1953 die Bewilligung des Armenrechts beantragt und im Schriftsatz vom 1. April 1953 sich noch eine, abschlii es sende Stellungnahme Vorbehalten hat. Darauf kommt es jedtach nicht entscheidend an. Der Schriftsatz vom 14* September 1953 enthält zu dem ersten Hilfsantrag, der auf Aufhebung! des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache gerichtet ist, einen ausdrücklichen Hinweis auf das Armenrfechtsgesuch vom 1. April 1953. Nach Lage der Sache muss angenommen werden, dass auch im übrigen eine Bezugnahme iuf das Armenrechtsgesuch vom 1. April 1953 gewollt war, selbst wenn dies nicht ausdrücklich gesagt ist-. Aus der Tatsache, dass der Kläger sich in dem Armenrechtsgesuch vom 1. April 1953 eine abschliessende Stellungnahme bis nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten Vorbehalten und eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger mit seiner Eingabe vom 14. September 1953 in Verbindung mit dem Armenreöhtsgesueh vom 1. April 1953 die Berufung noch nicht habe begründen wollen. Mit Hecht weist der Kläger darauf hin, dabs er, wie sich aus dem Armenrechtsgesuch vom 1. April;
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1953 ergibt, nur für den Ball, dass das Berufungsgericht die^ Voraussetzungen des § 540 ZPO bejahen sollte, unter Umständen einb weitere Begründung der Berufung für erforderlich -gehalteA hat. Bei dieser Sachlage kann der Inhalt des Schriftsatzes vom 14. September 1953 in Verbindung mit dem Armenreclhtsgesuch vom 1., April 1953 als eine den Vorschriften des § 53|9 Abs 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung angesehen wärden.

Der angefochtene Beschluss musste danach aufgehoben werden, ]}as Berufungsgericht hat auch über die Kosten des
 zu entscheiden,,
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Dr.Tasche
 Dr ,HUckinghaus
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 Dr»Oechßler