BGH · V ZB 1/52
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
II r Das Amtsgericht v/ird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Rang-.änderüngsantrng der Stadtsparkasse Bielefeld vom 6, August 1951 nach -Massgabe des gegenwärtigen Besc.b.lus-' i .ses'. Gründet Die St a dt-Sparkas se Bielefeld hatte der Eigentümerin des Grundstücks (■(ffiMfWfr EtfMIHHIstrasse 48 in Bielefeld ein Darlehen von 2100 HM zur Zahlung des Abgeltungsbetrages der Gebäudeentsclml-dungssteuer gemäss der Verordnung vom 3l„ 7„ 194-2 (RGBl i 501) nebst Durchführungsverordnung vom 31o 7» 1942 (RGBl I 503) gewährt* Eine Abgeltungshypothek wurde nicht' eingetragen* Einer irn Grundbuch eingetragenen Grundschuld von 12 000 DM nebst Zinsen hat die Stadt Sparkasse mit' Zustimmung •' der Grundstückseigentümerin den Vorrang vor der ünstellungs-; grundschuld und deren Zinsen eilige räumt , ; die nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen-für den Lastenausgleich - LA SG - vom 2. 9. 1948 (V/iGBl : • S 8?) i .:d*Pc: des .Änderungsgesetzes vom 10« 8* ,1949 (WiGBl S 232) im Rang nach dem Abgeltungsbetrag entstanden ist* Die Grundötückseigentümerin bewilligt te und beantragte gleichzeitig zu Gunsten der Um-stellungsgrundschuld eine Vormerkung nach § 1179 .BGB bezüglich der Grundschuld zu 12 000 EM» Die 4§tndf sparkasse handelte als Gläubigerin der Grund-' ' schuld zu 12 000.-DM und als Verwaltungsstelle für die Umstellilngsgrundscliuld * Das Grundbuchamt hat der Stadt-Sparkasse mit Verfügung vom I60 ;e* 1951 eröffnet,, die Umst eil. Antrag zürü.ckgenommen werde* Als die Stadt-Sparkasse auf ihm behaupte und Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid in Aussicht stellte, erklärte das Grundbuchamt* eines Abweisungsbeschlusses bedürfe es nicht, die Verfügung vom 16* 8„ 1953. Die Beschwerde der Stadt-Sparkas s e hat das Landgericht als unbegründet''zuruckgeviesen* Das Oberlan-.desgericlit Hamm hätte ihrer weiteren Be sehr; erd gegeben« Es erachtete sich jedoch durch einer auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des Ob er lande sge-nichts Schleswig vom 10« li .1951 ---2 Xi 583/51 (DKotZ 1951« 13 7; v g 1 a., He sei er,, d i e U i n s teil u r g s g 2 • u n d s c h u 1. Obwohl die als Zwischeuverfügucg bezelchnete Verfügung des Amtsgerichts den .Antrag nicht zurückweist., airch eine Prist zur Behebung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses nicht enthält und nicht enthalten konnte, liegt eine 'beschwert efühige Entsäuern dung ( l 71 GBO) doch vor, die zur Entscheidung"- der zwischen den Oberiandesgerichten streitigen Rechtsfrage nötigt; denn das Grundbuchänit hat aus Rechts-gründet an seiner Verfügung festgecnlten und es ab--gelehnt, weiteren Beschluss zu fassen« 2,) In der Sache selbst verdient die vom Oberlandes--gericht Hamm vertretene Rechtsauffaseung den Verzug., s t irrteteird er Armer-hung von Eorber)« Die nach § 1 Abs 1 LASG entstände • neu Grundschulden dienen zwar dem"im öffentlichen Interesse erforderlichen Lastenausgleich und die Zahlungen auf sie werden von der öffentlichen Hand vereinnahmt, gleichwohl handelt es sich um Grundschulden in Sinne des bürgerlichen Rechts, auf clie demgemäss, soweit nicht Sonderbest iir.mungen getroffen sind, die Vorschriften des BGB anzuvenden sind . 's olmld en, d i e nach:A bgeltuhgs last en ■ ent & teil en,: welche ein Darlehen zur Abgeltung der Gebüudeent-s cImldungssteuer sichern, Der Umstand, dass,für die entstehenden Umstel-luiigs rächte nach § 1 Abs 1:Satz;"3 ;die' gleichen Bedingungen gelten wie für das Stammrecht, demnach für den Inhalt der entstehenden Grundsclmlclen nach Abgeltungslasten statt auf; die Regelung von Grund-Pfandrechten tauf die : Best immungen für eine, öffentliche Last (§ 2 Abs 2 der. 1942) verwiesen wird, ergibt nicht,, dass die in diesem Palle entstellenden Umstellungsgruridschulden: nicht auch \ grundsätzlich als solche des bürgerlichen Rechts zu behandeln wären* Nach der sachlich-rechtlichen Ordnung des BGB erhalten Rechte'; air Grund stächen,- wie § 879 DGB zu , entnehmen ist, einen;bestimmten' Rang (Staudinger mb 10. Dass die ümsteilungsgrundschulden echte Grund-' schulden sind und demgemäss!einen■bürgerlich-recht- en des § 12 der 2„ D70 zu dem iiASG vom 8. Da gemäss § 18 der Grundbuchverfugung die Änderung des Rang-Verhältnisses bei allen beteiligten Rechten zu verwerten ist und gerade die Eintragung bei den zurück-tretenden Recht für die Rechtswirksamkeit als wesentlich erachtet wird, hätten Zweifel entstehen kennen,, ob eine Rargänderung fär die ümstellungsgrundschulr den möglich sei. Nun haben, wie dem Oberlandesgericht Schleswig zuzugeben ist, die öffentlichen lasten eines Grundstücks, obwohl sie aus ihm zu befriedigen sind, keinen Rang in bürgerlich-rechtlichen Sinne. Der Rang im Sinne des ECB bedeutet zunächst, dass bei unzulänglichem Erlös oder Ertrag des Grundstücks das rang-bessere Recht in der Zwangsvollstreckung vor dem rangschlechteren befriedigt wird. In diesem Sinne hat, wie § 10 ZVG ergibt, auch eine öffentliche Lost einen Rang im Verhältnis zu den anderen Grundstüci-sgecliten: Auen bei den öffentlichen lasten steht aufgrund des Gesetzes fest, in welcher Reihenfolge sie, falls weitere Rechte zu 'befriedigen sind,. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen'vom 31o 34 1936 (RGBl I 363) den Vor-, rang vor den Rechten der ..4c 'Klasse des' $• 10 ZVG.. Der bürgerlich-rechtliche' , Rang ist aber darüber hinaus eine - besondere Rechtsstellung,,; infolge deren auf das Recht auf vorzugsweise Befriedigung mit dinglicher ;Wirkung zu Gunsten eines anderen Rechts mit bürgerlich-rechtlichem Rang verzichtet werden kann (Rangänderung). Diese Möglichkeit besteht für öffentliche Grundstückslasten nicht, weil hierfür ein Bedürfnis fehlt; Das Gesetz will im.öffentlichen Interesse ihre bevorzugte Befriedigung, auf die nicht, in voraus mit dinglicher Wirkung soll verzichtet werden können..^ Es besteht vielmehr für die Zulassung der Einräumung der bevorzugten Befriedigung bestimmter Grundpfandrechte vor der Umstellungsgrundschuld ein wirtschaftliches Bedürfnis, das' durch die ausdrückliche Zulassung.des Rangrücktritts von Umsteilungsgrundschulden in den beiden Durchführungsverordnungen zu dem durch Hinweis auf das umgestellte Recht, die Abgeltungslastbezeichnethverden könne, die ga ebenfalls nicht eingetragen sei0 Ras Bedenken ist jedoch nicht begründet» Sicherlich wurde bei ier genannten Torschrift in erster Linie an den Pall gedacht, dass das ungestellte ;Recht’;.eingetragen ist (vgl § 13 20 D70 zun LASG), Dass aber für die ' ■ \7 i r k s a ml: eit des .vorge s ehr i ebenen H i nw e i s e s di e E i n-tragung'- des 'ungestellten(Rechts unerlässlich wäre, ist in § 12 nicht ausgesprochen, und dieses Erfor dernis darf umsoweniger in die genannte’'•Forschrift hineingelegt verdeh, als sie ersichtlich für alle Umstellungsgrundschuiden.eine .Rangänderung emöglichen will, diese aber durch die abgelehnte Auslegung in einen Pall gerade verhindert würdSoEs wird daher genügeno im Grundbuch einzutragen, dass der Crunö-schuld zu 12 000 Rh der Rang vor einer üaStellungs--grundschuld aus einer Abgeltungslast für ein- 3 laus-zinssteuerabgelturgsdar1ehen der Stadtspar3:asse Bie-Isfeld zu 2100 PL eingerÜuvt 'worden ist.