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BGH · V ZB 99/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 99/13

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 12. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10).

Zitierte Normen: § 62a AufenthG § 74 FamFG
BetroffeneInstanzRichterinKöln

Volltext der Entscheidung

V ZB 99/13	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. April 2013 und der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 12. März 2013 bis zu dem 22. April 2013 rechtswidrig war.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Die	angefochtenen Entscheidungen haben den Betroffenen jedenfalls deshalb
 in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des
 
§ 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 18.04.2013 - 507b XIV 37/13 B -LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2013-34T 111/13-