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BGH

Gericht: BGH

Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
Betroffene25AmtsgerichtsFrankfurtInstanzMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 98/14
vom 25. September 2014 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
 seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss
 vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§	74	Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Roth
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.04.2014 - 934 XIV 566/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2014 - 2-29 T 106/14 -