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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 2. Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 26. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt. 1 Die von der bereits im ersten Rechtszug beteiligten Vertrauensperson des Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; der von ihr gestellte Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist zulässig (vgl. Die Vorinstanzen hätten dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht (12. März 2013) bis zur Überstellung des Betroffenen nach Österreich (20. Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin-Il-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.

Zitierte Normen: § 70 FamFG § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneVZBFamFGMärzKölnRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 98/13
vom 4. Dezember 2014
in der Zurückschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 2. Mai 2013 und der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 26. Februar 2013 den Betroffenen im Zeitraum vom 12. März 2013 bis zu dem 20. März 2013 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Die	von	der	bereits	im ersten Rechtszug beteiligten Vertrauensperson
 des Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; der von ihr gestellte Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 5/14, NJW-RR 2014, 1155 Rn. 4 und 7).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Vorinstanzen hätten dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht (12. März 2013) bis zur Überstellung des Betroffenen nach Österreich (20. März 2013) festzustellen, stattgeben müssen. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - VZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin-Il-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABI. Nr. L 50 S. 1) anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 02.05.2013 - 507b XIV 36/13 B -LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2013 - 34 T 128/13 -