Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. März 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 19. Januar 2011 auf Antrag des Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die Dauer der „einstweiligen Freiheitsentziehung“ auf höchstens drei Monate festgesetzt. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschluss weder Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit einer zunächst vorläufigen Regelung enthält noch die Sicherungshaft auf sechs Wochen (vgl. 2. Auf die auch im Übrigen zulässige (§71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist. 8 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - VZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. April 2010 - VZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht; vielmehr sollen dem Gericht durch den Antrag eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für die Entscheidung und dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegeben werden (Senat, Beschluss vom 27. der beantragte Haftrahmen sei erforderlich, um alle Maßnahmen (Vorführung bei der Anhörungsrunde und die anschließende Bestätigung durch die vietnamesische Botschaft, Beantragung der Passersatzpapiere, Anmeldung für den Rückflug und der Rückflug selbst) zur Abschiebung vorzubereiten, ist eine universell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Konkrete Angaben zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, damit der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs.3 Satz 4 AufenthG treffen kann, fehlen. 11 b) Die Haftanordnung hat den Betroffenen auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil für die Abschiebung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich war. Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf gemäß § 72 Abs.4 Satz 1 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. die Erteilung des Einvernehmens in dem Antrag darzulegen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 -VZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4; Beschluss vom 12. 13 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedeutet das zur Abschiebung notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft kein zeitweiliges Abschiebungshindernis, das ein ausreisepflichtiger Ausländer in den Grenzen von § 62 Abs.3 Satz 4 AufenthG hinzunehmen hat (Senat, Beschluss vom 17. Schließlich wird die zunächst rechtswidrige Haftanordnung nicht bereits von der objektiven Erteilung des Einvernehmens an rechtmäßig, sondern erst dann, wenn der Betroffene dazu Stellung hat nehmen können (Senat, Beschluss vom 29.
V ZB 96/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in der Abschiebungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 24. März 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 19. Januar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3000 €. Gründe: I. 1 Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Januar 2010 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid ist seit dem 7. Mai 2010 bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung seitdem vollziehbar. Ei- ne dem Betroffenen erteilte Duldung des Aufenthalts war bis zu dem 13. Januar 2011 befristet. An einer an diesem Tag vorgesehenen Anhörungsrunde zur Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger nahm der Betroffene nicht teil. Zudem war er seit dem 14. Januar 2011 in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr anzutreffen. Am 18. Januar 2011 wurde er festgenommen. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2011 auf Antrag des Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die Dauer der „einstweiligen Freiheitsentziehung“ auf höchstens drei Monate festgesetzt. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung habe das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht entgegengestanden. Aus dem Haftantrag selbst oder den sich diesem beigefügten Unterlagen habe sich nicht ohne weiteres ergeben, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungs-/Strafverfahren anhängig gewesen sei. Zudem sei das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in dem Beschwerdeverfahren erteilt worden. Schließlich hätte der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. Vorgelegen. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - VZB 119/10, Rnrn. 4, 5 juris). Zwar ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Aus dem Umstand, dass es in dem Tenor der Flaftanordnung heißt, die "einstweilige Freiheitsentziehung dürfe die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten", kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass das Amtsgericht eine vorläufige Anordnung nach § 427 Abs. 1 Satz 1 FamFG getroffen hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschluss weder Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit einer zunächst vorläufigen Regelung enthält noch die Sicherungshaft auf sechs Wochen (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) begrenzt ist. Zudem werden in den Entscheidungsgründen die Voraussetzungen der Abschiebungshaft abschließend festgestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hinweist, sondern auf die - im Fall der einstweiligen Anordnung maßgebliche - Zwei-Wochen-Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. 2. Auf die auch im Übrigen zulässige (§71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist. a) Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. 8 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - VZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010-VZB 28/10, NVwZ2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Notwendig sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - VZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - VZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht; vielmehr sollen dem Gericht durch den Antrag eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für die Entscheidung und dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegeben werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VZB 311/10, Rn 13 juris). Der Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -VZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VZB 311/10, Rn 13 juris). 9 bb) Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 2 gestellte Haftantrag nicht. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Vietnam enthält er nicht. Die Erklärung, der beantragte Haftrahmen sei erforderlich, um alle Maßnahmen (Vorführung bei der Anhörungsrunde und die anschließende Bestätigung durch die vietnamesische Botschaft, Beantragung der Passersatzpapiere, Anmeldung für den Rückflug und der Rückflug selbst) zur Abschiebung vorzubereiten, ist eine universell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Konkrete Angaben zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, damit der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG treffen kann, fehlen. Dies war unerlässlich, weil die frühestmögliche Vorführung des Betroffenen erst für den 30./31. März 2011 ins Auge gefasst war. 10 cc) Eine Heilung des Zulässigkeitsmangels - mit Wirkung für die Zukunft -erfolgte nicht. Die beteiligte Behörde hat in dem weiteren Verfahren keine Begründung für die beantragte Haftdauer gegeben. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten. 11 b) Die Haftanordnung hat den Betroffenen auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil für die Abschiebung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich war. Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. 12 aa) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass es für die Verletzung der genannten Rechtsnorm allein auf die objektive Rechtslage ankommt und es unerheblich ist, ob schon der Haftrichter Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Prüfung hatte und ob es die den Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unterlassen hat, in dem Haftantrag auf das schwebende Ermittlungsverfahren hinzuweisen und - was in einem solchen Fall ebenfalls erforderlich gewesen wäre - die Erteilung des Einvernehmens in dem Antrag darzulegen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 -VZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4; Beschluss vom 12. Mai 2011 - VZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren im Zeitpunkt der Flaftanordnung bei dem Amtsgericht Potsdam zwei Strafverfahren gegen den Betroffenen anhängig. Die staatsanwaltschaftlichen Zustimmungen zu der Abschiebung wurden erst am 10. März 2011 bzw. am 18. März 2011 und damit nach der Entscheidung des Amtsgerichts erklärt. Damit stand der Flaftanordnung das Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen. 13 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedeutet das zur Abschiebung notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft kein zeitweiliges Abschiebungshindernis, das ein ausreisepflichtiger Ausländer in den Grenzen von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG hinzunehmen hat (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010-VZB 93/10, NVwZ2010, 1574, 1575 Rn. 9). Schließlich wird die zunächst rechtswidrige Haftanordnung nicht bereits von der objektiven Erteilung des Einvernehmens an rechtmäßig, sondern erst dann, wenn der Betroffene dazu Stellung hat nehmen können (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4). IV. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 19.01.2011 -63 XIV 9/11 -LG Stendal, Entscheidung vom 24.03.2011 - 25 T 28/11 -