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BGH · V ZB 93/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 93/14

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtsInstanzZBRechteBielefeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 93/14
vom 13. November 2014
in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2014 durch die Vorsitzende	Richterin	Dr.	Stresemann,	die	Richterinnen
 Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. April 2014 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
 seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom
 
25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Weinland
Kazele
 Brückner
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 08.04.2014 - 90 XIV 130/14.B -LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.04.2014 - 23 T 232/14 -