Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Die Rechtsbeschwerde ist für die Behörde nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 93/11 BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 Beteiligte: in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. März 2011 wird Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist für die Behörde nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 -V ZB 35/10, FGPrax 2010, 98). Daran fehlt es hier. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 12.11.2010 - 383 XIV 536/10 B -LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2011 - 84 T 293/1 OB-