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BGH · V ZB 93/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 93/11

Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Die Rechtsbeschwerde ist für die Behörde nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 10.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 93/11	BESCHLUSS
	vom
	20. Juli 2011
Beteiligte:	in der Abschiebungshaftsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. März 2011 wird Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde ist für die Behörde nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 -V ZB 35/10, FGPrax 2010, 98). Daran fehlt es hier.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 12.11.2010 - 383 XIV 536/10 B -LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2011 - 84 T 293/1 OB-