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BGH

Gericht: BGH

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt dass der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis H. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls des- Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen:

BetroffeneAmtsgerichtsInstanzRechteVZBMönchengladbach

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 92/14
vom 18. Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt dass der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. April 2014 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis H. auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls des-
halb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom
 
26. Juli 2014 - VZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.04.2014 - 65 XIV (B) 7/14 -LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.04.2014 - 5 T 107/14 -