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BGH · V-ZB 92/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZB 92/05

August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. August 2005 werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die Sache durch den Senat nicht unrichtig behandelt worden und die Kostenrechnung auch sonst nicht zu beanstanden ist.

Zitierte Normen: § 66 GKG
Krüger17ZBzollenErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V	ZB 92/05
V	ZB 93/05
vom 17. August 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässigen (BGH, Beschl. v. 17. März 1997, II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831,832) Anträge des Rechtsbeschwerdeführers zu 1 vom 26. Juni und 10. August 2005 werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die Sache durch den Senat nicht unrichtig behandelt worden und die Kostenrechnung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 GKG).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Zoll
Stresemann