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BGH

Gericht: BGH

Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2. Mai 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 25. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. September 2014 - V ZB 56/14, juris Rn. 4) und das Beschwerdegericht - da die Haft vor seiner Entscheidung außer Vollzug gesetzt war - deren Rechtswidrigkeit wegen der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt feststellen müssen.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneFrankfurt/MainZBHaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 91/14
vom 19. Februar 2015 in der Zurückschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2. Mai 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 25. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist be-
gründet. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Se-
 nat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. der Dublin-Il-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABI. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, juris Rn. 8). Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris Rn. 4) und das Beschwerdegericht - da die Haft vor seiner Entscheidung außer Vollzug gesetzt war - deren Rechtswidrigkeit wegen der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt feststellen müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Czub	Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2014 - 934 XIV 477/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 - 2-29 T 86/14 -