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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneFrankfurt17InstanzRichterinMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 90/14
vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss
 vom 17. September 2014 - V ZB 56/14). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.04.2014 - 934 XIV 573/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 - 2-29 T 92/14 -