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BGH · V ZB 88/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 88/11

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Für die angefochtene Entscheidung über den Zuschlag ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzKrügerBundesgerichtshofsFestgebührErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 88/11
vom 29. Juli 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120668 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	zulässige,	insbesondere	statthafte	(§	66	Abs.	1	GKG)	Erinnerung	ist
 unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über den Zuschlag ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Koste nverzeich-nisses zu dem GKG).
Krüger	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Emden, Entscheidung vom 29.06.2010 - 9 K 109/07 -LG Aurich, Entscheidung vom 22.07.2010 - 4 T 234/10 -