Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 31 ZVG) ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/11 vom 25. August 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2011 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120072 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 31 ZVG) ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG). Damit ist der Antrag vom 24. August 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegenstandslos. Lemke Schmidt-Räntsch Roth Weinland Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 30.08.2010 - 9 K 70/07 -LG Aurich, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 T 310/10 - Stresemann