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BGH · V ZB 86/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 86/11

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 153.387,57 2 Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 24 Abs.4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurch-setzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach 4 Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZwangsversteigerungsverfahrenBeschwerdeführerinLandgerichtsAurichRechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 86/11
vom 25. Mai 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 153.387,57 €.
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel	ist	nicht	statthaft.
2	Die	Rechtsbeschwerde	gegen die Entscheidung des Landgerichts über
 die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
3	Entgegen	der	Auffassung	der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der
EG-Verordnung Nr. 2006/2004 („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurch-setzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach
-3-
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.
4	Da	die	Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 30.08.2010 - 9 K 70/07 -LG Aurich, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 T 310/10 -