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BGH · 3 T 648/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 T 648/09

Die Vollziehung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. § 570 Abs.3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums fortgesetzt werden darf.Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 46/09 -

Zitierte Normen: § 570 ZPO
CzubKrüger14KasselVollziehung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 86/10
vom 14. Juli 2010
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. März 2010 (3 T 648/09) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe:
1	Die	Vollziehung	der	angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575
Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums fortgesetzt werden darf.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 46/09 -LG Kassel, Entscheidung vom 09.03.2010 - 3 T 648/09 -
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 46/09 -
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LG Kassel, Entscheidung vom 09.03.2010 - 3 T 648/09 -