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BGH · V ZB 85/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 85/13

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis M auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneJustizvollzugsanstaltAmtsgerichtsNeubrandenburgInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 85/13
vom 9. Dezember 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis M auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
 seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - VZB 56/14, juris Rn. 4 f.).
Auf die Hinweisverfügung vom 10. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 321 XIV 49/13 -LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 21.05.2013 - 4 T 89/13 -