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BGH · V ZB 85/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 85/12

April 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 8. 8. März 2012 Sicherungshaft für die Dauer von längstens acht Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht die Haftanordnung aufgehoben. 6 Die ursprüngliche Haftanordnung hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 14. In einem Verfahren der Zurückschiebungshaft - wie hier - gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 14. Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. Erforderlich sind konkrete Angaben zu dem Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. der Dublin-Il-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom 31. rückliegender Fälle, mit einer Überstellung nach der Dublin Il-Verordnung in die Slowakei zeigten, dass eine Haft von bis zu acht Wochen für eine Zurückschiebung notwendig sei. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützten Wiederaufnahmeersuchen (Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-Il-Verordnung). Aus dem Haftantrag ergibt sich aber schon nicht, in welchem Verfahren der Betroffene zurückgeschoben werden soll. 11 b) Die entsprechenden Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich, weil bei Rückübernahmen nach der Dublin-Il-Verordnung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Abschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können. Daher darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. Einer dies darlegenden Begründung bedarf es mithin auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Zwar kann im Falle einer fehlenden Prognose des Haftrichters im Sinne von § 62 Abs.3 Satz 4 AufenthG aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden, mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt. Dass die Behörde während des Beschwerdeverfahrens die Zustimmung der Slowakei zur Wiederaufnahme vorgelegt hat, hätte den Mangel des Haftantrags allenfalls mit Wirkung für die Zukunft heilen können und ist daher für die Beurteilung der ursprünglichen Haftentscheidung des Amtsgerichts ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 417 FamFG § 62 AufenthG § 81 EMRK § 430 FamFG § 5 EMRK § 430 FamFG § 128c KostO
BetroffeneSlowakeiFamFGHaftantragZurückschiebungnotwendig

Volltext der Entscheidung

V ZB 85/12	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2013
	in der Zurückschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Passau - 2. Zivilkammer - vom 20. April 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 8. März 2012 ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein	afghanischer	Staatsangehöriger,	reiste	am	8.	März
2012 von Österreich kommend nach Deutschland ein. Er besaß weder einen Aufenthaltstitel noch einen Reisepass.
 
2	Die	beteiligte Behörde betrieb die Zurückschiebung des Betroffenen in
 die Slowakei gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Dort hatte der Betroffene zuvor einen Asylantrag gestellt. Die Verfügung über die beabsichtigte Zurückschiebung wurde dem Betroffenen am 8. März 2012 mitgeteilt.
3	Auf	Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht ebenfalls am
8. März 2012 Sicherungshaft für die Dauer von längstens acht Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Am 4. April 2012 ist der Betroffene in die Slowakei zurückgeschoben worden. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht die Haftanordnung aufgehoben. Der Betroffene hat daraufhin im Rahmen seiner schon zuvor eingelegten Beschwerde beantragt, die Rechtswidrigkeit der Zurückschiebungshaft festzustellen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
4	Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei von Anfang an
 rechtmäßig gewesen und auch geblieben. Insbesondere sei ein ordnungsgemäßer Haftantrag gestellt worden. Dieser enthalte sämtliche Tatsachen im Sinne des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG und beschränke sich auch nicht auf formelhafte Wendungen.
5	Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statt-
hafte (vgl. zur Erledigung bereits in der Beschwerdeinstanz Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - VZB 96/10, juris Rn. 10f.) und nach §71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
 
6	Die ursprüngliche Haftanordnung hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.
7	1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, juris Rn. 8 mwN). In einem Verfahren der Zurückschiebungshaft - wie hier - gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, aaO Rn. 9).
8	2. Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 1 23/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9).
9	a) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Zurückschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene zurückgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Zurückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zu dem Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12,
 
InfAusIR 2013, 349 Rn. 12). Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-Il-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013-VZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 19 mwN).
10	In dem Haftantrag ist dazu lediglich ausgeführt, die Erfahrungswerte zu-
rückliegender Fälle, mit einer Überstellung nach der Dublin Il-Verordnung in die Slowakei zeigten, dass eine Haft von bis zu acht Wochen für eine Zurückschiebung notwendig sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Einleitung eines entsprechenden Konsultationsverfahrens das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig sei und die Zurückschiebung die Zustimmung der Slowakei erfordere. Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten und ermöglichen weder dem Betroffenen noch dem Richter, die Begründung der Behörde nachzuvollziehen. Die Dublin Il-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABI. L 50/1 vom 25. Februar 2003) bestimmt Fristen von zwei Monaten, von einem Monat und von zwei Wochen, in denen ein Mitgliedstaat ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen beantworten muss, anderenfalls seine Zustimmung als erteilt gilt (Art. 18 Abs. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-Il-Verordnung). Innerhalb welcher Zeit geantwortet werden muss, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Verfahren. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützten Wiederaufnahmeersuchen (Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-Il-Verordnung). Da ein solches Ersuchen hier in Betracht kam - im Haftantrag wird ein EURODAC-Ergebnis er-
 
wähnt - war erläuterungsbedürftig, warum dennoch acht Wochen Haft für notwendig erachtet wurden. Aus dem Haftantrag ergibt sich aber schon nicht, in welchem Verfahren der Betroffene zurückgeschoben werden soll. Weiterhin fehlt es an der Mitteilung, welche Erfahrungen mit einer Reaktion der Slowakei auf das Rücknahmeersuchen in dem entsprechenden Verfahren bestehen. Schließlich bliebt offen, welche Erfahrungswerte über den notwendigen Zeitraum der sich an die Zustimmung der Slowakei anschließenden tatsächlichen Überstellung des Betroffen bestehen, wobei dies anhand einer - knappen - Darstellung des Ablaufs der Überstellung zu erläutern gewesen wäre.
11	b)	Die entsprechenden Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich,
 weil bei Rückübernahmen nach der Dublin-Il-Verordnung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Abschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Daher darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. Einer dies darlegenden Begründung bedarf es mithin auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 15 mwN).
12	3.	Dass der Betroffene tatsächlich kurzfristig in die Slowakei zurückge-
schoben worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar kann im Falle einer fehlenden Prognose des Haftrichters im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden, mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt. Das gilt aber nicht für den Fall eines unzulässigen Antrags; dieser wird durch den späteren Ge-
 
schehensablauf nicht zulässig (Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 234 und 235/11, juris jeweils Rn. 10).
13	4.	Damit hätte das Amtsgericht die Haft nicht anordnen dürfen. Dass die
 Behörde während des Beschwerdeverfahrens die Zustimmung der Slowakei zur Wiederaufnahme vorgelegt hat, hätte den Mangel des Haftantrags allenfalls mit Wirkung für die Zukunft heilen können und ist daher für die Beurteilung der ursprünglichen Haftentscheidung des Amtsgerichts ohne Bedeutung.
14	5.	Ob - worauf die Rechtsbeschwerde ihre Angriffe gegen die Entschei-
dung des Beschwerdegerichts stützt - ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 62a Abs. 1 AufenthG vorliegt, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung.
 IV.
15	Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§81	Abs. 1, §83 Abs. 2, §430
FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 08.03.2012 - 1 XIV B 40/12 -LG Passau, Entscheidung vom 20.04.2012 - 2 T 56/12 -