Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die bereits eingelegte, aber nicht begründete Zuschlagsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Juli 2009 verlängerte Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist verstrichen. Ein Beteiligter kann mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur rechnen, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 81/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die bereits eingelegte, aber nicht begründete Zuschlagsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bis zu dem 29. Juli 2009 verlängerte Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur rechnen, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur BGFIZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., §233 Rdn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil die Unterlagen erst nach Fristablauf am 1. August 2009 eingegangen sind. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.01.2009 - K 119/05-LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.04.2009 -IT 98/09 Ma -