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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. April 2014 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) -4. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder

BetroffeneAmtsgerichts23Dublin-Ill-VerordnungAllgäuFamFGKemptenRechtsbeschwerdeInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 80/14
vom 23. Februar 2015 in der Überstellungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. April 2014 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) -4. Zivilkammer - vom 6. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	mit	dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG
statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder
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Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 -VZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, juris) gestützt werden kann. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 08.04.2014 - 2 XIV 15/14 (B) -LG Kempten, Entscheidung vom 06.05.2014 - 43 T 677/14 -