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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 28. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. 1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. März 2013 hat das Amtsgericht die Haft bis zu dem 5 Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Daher hat auch die weitere Verlängerung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V. m.

Zitierte Normen: § 83 EMRK § 430 FamFG § 5 EMRK § 128c KostO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 79/13
vom 21. November 2013 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 28. Mai 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein	marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in
 das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. Juni 2008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für den 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Nach
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seiner Festnahme am 10. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zu dem 22. Februar 2013 an, die es anschließend bis zu dem 22. März 2013 verlängerte.
2	Mit Beschluss vom 22. März 2013 hat das Amtsgericht die Haft bis zu dem
18. April 2013, 16 Uhr, erneut verlängert. Am 17. April 2013 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Haftverlängerung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
3	Nach	Ansicht	des	Beschwerdegerichts	lagen	die	Voraussetzungen	für
 die weitere Verlängerung der Sicherungshaft vor.
4	Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 -VZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5	Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 (V ZB 25/13, zur Veröffentlichung bestimmt) festgestellt, dass bereits die erste Haftverlängerung rechtswidrig war, da die beteiligte Behörde die Abschiebung nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben hatte. Daher hat auch die weitere Verlängerung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
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IV.
6	Die	Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 219e XIV 7/13 -LG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 329 T 11/13 -