Die verschiedenen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer (Rechtsbeschwerde, Schadensklage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen bzw. 1 Sämtliche Anträge sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind. 3 Für Klagen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Dasselbe gilt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom selben Tag, gegen den zudem eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/11 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die verschiedenen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer (Rechtsbeschwerde, Schadensklage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen. Der Gegenstandswert aller Verfahren beträgt 3.000 €. Gründe: 1 Sämtliche Anträge sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind. 2 Zudem gilt folgendes: 3 Für Klagen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Sie sind vor einem erstinstanzlich zuständigen Gericht zu erheben. 4 Soweit sich der Schriftsatz vom 17. März 2011 als Rechtsbeschwerde gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. März 2008 richtet, ist sie unzulässig, weil etwa in Betracht kommende Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Dasselbe gilt für eine Rechtsbeschwerde gegen den -3- Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom selben Tag, gegen den zudem eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 5 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur im Rah- men einer zulässigen Rechtsbeschwerde in Betracht. Daran fehlt es. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 72 C 38/07 -LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.03.2008 - 9 S 131/07 -