* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 79/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 79/11

Die verschiedenen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer (Rechtsbeschwerde, Schadensklage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen bzw. 1 Sämtliche Anträge sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind. 3 Für Klagen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Dasselbe gilt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom selben Tag, gegen den zudem eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.

21ItzehoezuständigMärzBundesgerichtshofunzulässigRechtsbeschwerdeBetracht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 79/11
vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die verschiedenen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer (Rechtsbeschwerde, Schadensklage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert aller Verfahren beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Sämtliche	Anträge sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht von
 einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.
2	Zudem gilt folgendes:
3	Für Klagen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Sie sind vor einem erstinstanzlich zuständigen Gericht zu erheben.
4	Soweit sich der Schriftsatz vom 17. März 2011 als Rechtsbeschwerde gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. März 2008 richtet, ist sie unzulässig, weil etwa in Betracht kommende Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Dasselbe gilt für eine Rechtsbeschwerde gegen den
-3-
Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom selben Tag, gegen den zudem eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.
5	Ein	Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur im Rah-
men einer zulässigen Rechtsbeschwerde in Betracht. Daran fehlt es.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 72 C 38/07 -LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.03.2008 - 9 S 131/07 -