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BGH · V ZB 77/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 77/11

Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 24. 2 Zwei in den Jahren 2009 und 2010 geplante Abschiebungen scheiterten daran, dass der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. November 2010 wurde er aufgegriffen und auf Antrag des Beteiligten zu 2 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und beantragt zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzuges der Flaftentscheidung. a. der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Der Antrag ist zugunsten des Betroffenen dahin auszulegen, dass er sich gegen diese Haftanordnung wendet. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zu demindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. 9 a) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe die Annahme des Verdachts, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG), auf Gründe gestützt, die sich nicht aus dem Antrag auf Verlängerung der Haft ergäben, ist nicht begründet. 10 Zum einen hat das Beschwerdegericht seine Auffassung dazu nicht allein auf den - neuen - Umstand gestützt, dass der Betroffene die für den 11. Februar 2011 geplante Abschiebung durch die unzutreffende Angabe, eine Rasierklinge verschluckt zu haben, verhindert hat. Es hat diesen Umstand zusätzlich berücksichtigt ("jedenfalls"), dabei ersichtlich aber nicht die übrigen, vom Amtsgericht angeführten Gründe, dass der Betroffene bei seiner Festnahme unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar war, fallen gelassen. teiligten zu 1 den Umstand, auf den das Beschwerdegericht vornehmlich die Bejahung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gestützt hat, 12 b) Ebenso wenig ist die Rüge berechtigt, das Beschwerdegericht habe durch Unterlassen der persönlichen Anhörung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. 13 Allerdings hat das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht erneut angehört. Das Beschwerdegericht lässt es nicht mit allgemeinen Floskeln bewenden, sondern stellt auf die konkreten Umstände ab, nämlich auf das Scheitern des ersten Abschiebungsversuchs aus Gründen, die von dem Betroffenen zu verantworten sind, und auf die Notwendigkeit, eine Verlängerung der Passersatzpapiere zu erwirken.

Zitierte Normen: § 62 AufenthG § 68 FamFG
BetroffeneAbschiebungBeschwerdegericht24Umstanderfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 77/11
vom 6. April 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 24. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene	ist	algerischer	Staatsangehöriger.	Sein	Antrag auf Aner-
kennung als Asylberechtigter wurde 1993 abgelehnt. Er wurde unter Androhung zur Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Urteil ist seit dem 24. Oktober 1996 rechtskräftig.
2	Zwei	in	den	Jahren 2009 und 2010 geplante Abschiebungen scheiterten
 daran, dass der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Am 24. November 2010 wurde er aufgegriffen und auf Antrag des Beteiligten zu 2 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen.
-3-
3	Die	für den 11. Februar 2011 geplante Abschiebung konnte nicht durch-
geführt werden, weil der Betroffene am 10. Februar angegeben hatte, eine Rasierklinge verschluckt zu haben. Die am 11. Februar 2011 vorgenommene ärztliche Untersuchung bestätigte diese Angabe nicht.
4	Auf	Antrag des Beteiligten zu 2 vom 21. Februar 2011 hat das Amtsge-
richt nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Februar 2011 die Verlängerung der Sicherungshaft bis zu dem 12. April 2011 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Abschiebung ist für den 6. April 2011 geplant. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und beantragt zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzuges der Flaftentscheidung.
5	Der	Antrag	ist	auf	Aussetzung	der Vollziehung u. a. der mit Beschluss
 des Amtsgerichts vom 25. November 2010 angeordneten Sicherungshaft gerichtet. Diese Haftanordnung hat sich durch Ablauf der Haftzeit erledigt. In Haft befindet sich der Betroffene seitdem aufgrund des Verlängerungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 24. Februar 2011. Der Antrag ist zugunsten des Betroffenen dahin auszulegen, dass er sich gegen diese Haftanordnung wendet.
6	Der	in	entsprechender	Anwendung	des	§	64	Abs.	3	FamFG	statthafte
 Aussetzungsantrag ist nicht begründet.
-4-
7	1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile für den Betroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zu demindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 -VZB 261/10, Rn. 10, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - VZB 211/10, InfAusIR 2010, 440).
8	2. Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
9	a) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe die Annahme des Verdachts, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG), auf Gründe gestützt, die sich nicht aus dem Antrag auf Verlängerung der Haft ergäben, ist nicht begründet.
10	Zum einen hat das Beschwerdegericht seine Auffassung dazu nicht allein auf den - neuen - Umstand gestützt, dass der Betroffene die für den 11. Februar 2011 geplante Abschiebung durch die unzutreffende Angabe, eine Rasierklinge verschluckt zu haben, verhindert hat. Es hat diesen Umstand zusätzlich berücksichtigt ("jedenfalls"), dabei ersichtlich aber nicht die übrigen, vom Amtsgericht angeführten Gründe, dass der Betroffene bei seiner Festnahme unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar war, fallen gelassen.
11	Zum	anderen	trifft es nicht zu, dass der Haftverlängerungsantrag des Be-
teiligten zu 1 den Umstand, auf den das Beschwerdegericht vornehmlich die Bejahung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gestützt hat,
-5-
nicht enthalten hat. Der Antrag enthält sowohl die Darstellung der Geschehnisse wie auch die Folgerung, die sich aus der ärztlichen Untersuchung ergab, dass nämlich der Betroffene "extrem abschiebungsunwillig" sei.
12	b) Ebenso wenig ist die Rüge berechtigt, das Beschwerdegericht habe durch Unterlassen der persönlichen Anhörung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.
13	Allerdings hat das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht erneut angehört. Das war indes nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ausnahmsweise zulässig. Der Betroffene ist vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses am 24. Februar 2011 vor dem Amtsgericht angehört worden. Hierbei ist er auch zu dem Vorgang mit der Rasierklinge befragt worden und hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dass er davon - ohne seine Anwältin - keinen Gebrauch machen wollte, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Es sind keine Umstände ersichtlich - und werden auch in dem Aussetzungsantrag nicht geltend gemacht -, die weitere Erkenntnisse bei einer erneuten Anhörung vor dem Beschwerdegericht hätten erwarten lassen.
14	c) Schließlich ist - entgegen der Auffassung des Betroffenen - auch die Prognose zur Notwendigkeit der Dauer der Abschiebehaft nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht lässt es nicht mit allgemeinen Floskeln bewenden, sondern stellt auf die konkreten Umstände ab, nämlich auf das Scheitern des ersten Abschiebungsversuchs aus Gründen, die von dem Betroffenen zu verantworten sind, und auf die Notwendigkeit, eine Verlängerung der Passersatzpapiere zu erwirken. Für zusätzliche Ermittlungen zu dem Gesundheitszustand des Betroffenen gab es entgegen den Ausführungen in dem Aussetzungsantrag keine Veranlassung. Dass die Umstände, die am 10. Februar 2011 zur Attestierung einer eingeschränkten Flugtauglichkeit geführt haben, einer für den 6. April
2011, also fast zwei Monate später geplanten Abschiebung entgegenstehen könnten, ist weder ersichtlich, noch von dem Antragsteller unter Angabe überprüfbarer Fakten geltend gemacht worden.
Krüger	Stresemann	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Waiblingen, Entscheidung vom 24.02.2011 - 3 XIV 337 B/10 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2011 - 10 T 101/11 -