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BGH

Gericht: BGH

Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben, weil er den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht wiedergab, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 29. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht erneut festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Insbesondere enthalte er keinen Hinweis auf ein Einreiseund Aufenthaltsverbot für den Fall, dass der Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlasse; auch eine Befristung eines solchen Soweit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein Antragserfordernis für die Befristung vorsehe, sei dies richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass jede Willensbekundung des Betroffenen genüge, mit der er sich gegen die Ausweisung wende. Nachdem der Betroffene bekundet habe, in der Bundesrepublik (erneut) einen Asylantrag stellen zu wollen, hätte die Behörde über die Befristung des mit der Abschiebung vom 24. Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht die Haftanordnung als rechtswidrig an, weil es an einer Entscheidung über eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots bzw. März 2005 durchgeführten Abschiebung traf den Betroffenen zwar ein - nicht an eine Einzelfallprüfung anknüpfendes - unbefristetes Einreiseverbot (§11 Abs. 1 AufenthG aF); eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots, wie sie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nF auf Antrag vorsieht, ist nicht erfolgt. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat aber der Europäische Gerichtshof diese im nationalen Recht vorgesehene antragsabhängige Befristung als unvereinbar mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen, deren Umsetzung § 11 AufenthG dient (EuGH, InfAusIR 2013, 416 ff.). tionale Recht hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass § 11 Abs. 1 AufenthG richtlinienkonform dahingehend anzuwenden ist, dass über eine nachträgliche Befristung antragsunabhängig zu entscheiden ist; jedenfalls in Übergangsfällen der hier vorliegenden Art darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es einem verständigen Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe zu ergreifen (ausführlich Beschluss vom 9. Weil bei richtlinienkonformer Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die dort grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren auch den Zeitraum vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG einbeziehen muss (EuGH, aaO., Rn. 42), kann das Einreiseverbot nur noch unter den in § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier -bereits seit mehr als fünf Jahren bestanden hat. Auf § 71 Abs. 5 AsylVfG kann sich die Behörde nicht stützen, weil diese Norm eine aufgrund eines früheren Asylantrags ergangene vollziehbare Abschiebungsandrohung voraussetzt, an der es gerade fehlt.

Zitierte Normen: § 11 AufenthG § 71 AsylVfG § 11 AufenthG § 11 Richtlinie 2008/115/EG § 11 AufenthG § 13d Richtlinie 2008/115/EG § 71 AsylVfG § 84 EMRK § 430 FamFG § 5 EMRK § 128c KostO
BetroffeneAbschiebungBehördeBefristungAufenthGRichtlinie

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 76/13
vom 20. Februar 2014 in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Hildesheim auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr
2002 in die Bundesrepublik ein und stellte am 27. Mai 2002 einen Asylantrag, der durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. August 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; zugleich wurde er unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 24. März 2005 wurde er in die Türkei abgeschoben. Am 3. November 2011
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wurde er erneut im Bundesgebiet angetroffen und gab an, am Vortag eingereist zu sein.
2	Mit	Beschluss vom 29. November 2011 hat das Amtsgericht Abschie-
bungshaft bis zu dem 21. Dezember 2011 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 die Haftanordnung aufgehoben und deren Rechtswidrigkeit festgestellt. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben, weil er den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht wiedergab, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht erneut festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Hiergegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde erreichen will; der Betroffene beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
3	Das	Beschwerdegericht	meint,	der	Bescheid	vom	21. August 2002 genü-
ge nicht den Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG). Insbesondere enthalte er keinen Hinweis auf ein Einreiseund Aufenthaltsverbot für den Fall, dass der Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlasse; auch eine Befristung eines solchen
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Verbots sei nicht erfolgt. Soweit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein Antragserfordernis für die Befristung vorsehe, sei dies richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass jede Willensbekundung des Betroffenen genüge, mit der er sich gegen die Ausweisung wende. Nachdem der Betroffene bekundet habe, in der Bundesrepublik (erneut) einen Asylantrag stellen zu wollen, hätte die Behörde über die Befristung des mit der Abschiebung vom 24. März 2005 verbundenen Einreiseverbots entscheiden müssen, was unterblieben sei; auch auf § 71 Abs. 5 AsylVfG könne sie sich nicht berufen.
4	Das Rechtsmittel ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht die Haftanordnung als rechtswidrig an, weil es an einer Entscheidung über eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots bzw. einer neuen Rückkehrentscheidung fehlt.
5	1. Infolge der am 24. März 2005 durchgeführten Abschiebung traf den Betroffenen zwar ein - nicht an eine Einzelfallprüfung anknüpfendes - unbefristetes Einreiseverbot (§11 Abs. 1 AufenthG aF); eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots, wie sie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nF auf Antrag vorsieht, ist nicht erfolgt. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat aber der Europäische Gerichtshof diese im nationalen Recht vorgesehene antragsabhängige Befristung als unvereinbar mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen, deren Umsetzung § 11 AufenthG dient (EuGH, InfAusIR 2013, 416 ff.). Geklärt hat er ferner, dass die Richtlinie auch auf die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Wirkungen von Einreiseverboten Anwendung findet (EuGH, aaO, Rn. 40 f.).
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6	2. In Umsetzung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs in das na-
tionale Recht hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass § 11 Abs. 1 AufenthG richtlinienkonform dahingehend anzuwenden ist, dass über eine nachträgliche Befristung antragsunabhängig zu entscheiden ist; jedenfalls in Übergangsfällen der hier vorliegenden Art darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es einem verständigen Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe zu ergreifen (ausführlich Beschluss vom 9. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 7 ff.). Weil bei richtlinienkonformer Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die dort grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren auch den Zeitraum vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG einbeziehen muss (EuGH, aaO., Rn. 42), kann das Einreiseverbot nur noch unter den in § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier -bereits seit mehr als fünf Jahren bestanden hat. Ob es danach ohnehin einer erneuten Rückkehrentscheidung bedurfte, kann dahinstehen, weil es jedenfalls an der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots fehlt. Auf § 71 Abs. 5 AsylVfG kann sich die Behörde nicht stützen, weil diese Norm eine aufgrund eines früheren Asylantrags ergangene vollziehbare Abschiebungsandrohung voraussetzt, an der es gerade fehlt.
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IV.
7	Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5
EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann	Lemke	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Flannover, Entscheidung vom 29.11.2011 -44 XIV 247/11 B -LG Hannover, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 T 72/11 -