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BGH · V ZB 76/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 76/11

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 3. 3 Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Bingen hat dieses auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 3. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von §64 Abs.3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. 7 a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. März 2010 -V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (OLG Köln, OLGR Köln 2005, 83, 84 zu § 57 Abs. 2 AusIG). 8 b) Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 25. Hierzu sind konkrete Angaben zu dem Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. Das Beschwerdegericht hat schon nicht festgestellt, dass ein vietnamesischer Staatsangehöriger üblicherweise innerhalb von drei Monaten (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) abgeschoben werden kann, selbst wenn er Ausweispapiere seines Heimatlandes besitzt. Substantiierte Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 31. Januar 2011 entnehmen, soweit dort lediglich die pauschalen Angaben enthalten sind, der Inhaber eines gültigen Ausweispapiers könne direkt abgeschoben werden, ohne ein Rückübernahmeverfahren zu durchlaufen, und dies sei von der Beteiligten zu 2 in Vergangenheit auch so praktiziert worden.

Zitierte Normen: § 62 AufenthG § 26 FamFG
BetroffeneAbschiebungBeteiligteangebenVZBMonat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 76/11
vom 14. April 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 3. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. März 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am
16. November 2010 bei einer Polizeikontrolle in Saarbrücken ohne Ausweispapiere und ohne Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet angetroffen und festgenommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt, ihn nach Vietnam abzuschieben.
2	Auf	Antrag	der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Be-
schluss vom 17. November 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zu dem 16. Februar 2011 angeordnet.
-3-
3	Nach	Abgabe	des	Verfahrens	an das Amtsgericht Bingen hat dieses auf
 weiteren Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 3. Februar 2011 die Abschiebungshaft bis zu dem 16. April 2011 verlängert, da die erforderlichen Ersatzpapiere noch nicht hatten beschafft werden können.
4	Die	Beschwerde	gegen	die	Haftverlängerung hat das Landgericht zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung beantragt.
5	1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von §64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 -VZB 261/10 Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010 -VZB 211/10, InfAusIR 2010, 440).
6	2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Verlängerung der Haft auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAusIR 2011, 25)
7	a)	Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass
 im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 -V ZA 9/10, NVwZ2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die
-4-
Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - VZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AusIG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - VZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 -V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (OLG Köln, OLGR Köln 2005, 83, 84 zu § 57 Abs. 2 AusIG).
8	b) Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten
 Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hierzu sind konkrete Angaben zu dem Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 -V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hieran fehlt es. Das Beschwerdegericht hat schon nicht festgestellt, dass ein vietnamesischer Staatsangehöriger üblicherweise innerhalb von drei Monaten (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) abgeschoben werden kann, selbst wenn er Ausweispapiere seines Heimatlandes besitzt. Nur dann aber könnte der Umstand von Bedeutung sein, dass für den Betroffenen Passersatzpapiere beschafft werden mussten. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - VZB 193/09, InfAusIR 2010, 361, 363). Die Ent-
Scheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer einer Abschiebung eines vietnamesischen Staatsangehörigen fehlen. Substantiierte Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 31. Januar 2011 entnehmen, soweit dort lediglich die pauschalen Angaben enthalten sind, der Inhaber eines gültigen Ausweispapiers könne direkt abgeschoben werden, ohne ein Rückübernahmeverfahren zu durchlaufen, und dies sei von der Beteiligten zu 2 in Vergangenheit auch so praktiziert worden.
Krüger	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.02.2011 - 110 XIV 1/11 -LG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2011 - 8 T 45/11 -