* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: gebühren der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Versteigerung. Das führt entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aber nicht zu einer Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in dieser Höhe. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Schuldner die Rechtspflegerin im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Schutzantrag nach § 765a ZPO abgelehnt hat. Aus der Begründung des Schutzantrags ergibt sich, dass der Schuldner eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für sechs Monate erstrebt hat, um eine Einigung mit den Gläubigern herbeiführen zu können.

Zitierte Normen: § 26 RVG § 765a ZPO
765a15WertSchutzantragsZPOGegenstandswertsSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Gegenstandswert für die Vertretung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. September 2009 auf 264.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	In	Zwangsversteigerungsverfahren	bestimmt	sich	für die Rechtsanwalts-
gebühren der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Versteigerung. Dieser beträgt hier 528.000 €.
2	Im	Verfahren	der	Ablehnung	des	Richters	oder	des Rechtspflegers ist
 grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich. Das führt entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aber nicht zu einer Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in dieser Höhe. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Schuldner die Rechtspflegerin im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Schutzantrag nach § 765a ZPO abgelehnt hat. Das Ziel eines solchen Schutzantrags ist im Regelfall nicht die vollständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewäh-
rung eines Aufschubs. So ist es auch hier. Aus der Begründung des Schutzantrags ergibt sich, dass der Schuldner eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für sechs Monate erstrebt hat, um eine Einigung mit den Gläubigern herbeiführen zu können. Dieses Interesse bewertet der Senat mit der Hälfte des vollen Gegenstandswerts (vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 765a Rdn. 24).
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 616 K 39/07 -LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 304 T 14/09 -