* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 75/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 75/11

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. März 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 19. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ist gegen den Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2010 geplanten Abschiebung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Die nach seiner Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 19. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung gemäß § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (vgl. Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist der Antrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2010 ergab sich, dass gegen den Betroffenen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Weder im Haftantrag noch in den beigefügten Unterlagen noch bei der Anhörung ist allerdings dargelegt, dass das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Betroffenen vorlag. 10 c) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 9. Deshalb ist ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 14 Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (VZB 214/10, FGPrax 2011, 41) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen muss. Soweit er auf seine in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung Bezug genommen hat, ist dies nicht ausreichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch seine Abschiebung nach Aserbaidschan geändert haben können. 15 Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts-

Zitierte Normen: § 62 AufenthG § 62 FamFG § 62 AufenthG § 417 FamFG § 72 AufenthG Art. 104 GG § 128c KostO § 5 EMRK § 430 FamFG § 128c KostO
BetroffeneAbschiebungRechtsbeschwerdeFamFG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 75/11
vom 14. Juli 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. März 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 19. Oktober 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Cochem-Zell auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein	aserbaidschanischer	Staatsangehöriger, reiste am
21. März 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab und forderte ihn unter An-
-3-
drohung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die Entscheidung ist seit Dezember 2009 bestandskräftig. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ist gegen den Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2010 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Sicherungshaft für zwei Wochen angeordnet worden. Nach dem Scheitern der für den 19. Oktober 2010 geplanten Abschiebung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Abschiebungshaft um drei Monate verlängert. Die nach seiner Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 19. Oktober 2010 gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Verfahrenskostenhilfe beantragt, verfolgt er seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter.
2	Nach	Auffassung	des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung
 rechtmäßig, da der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufentG genannte Haftgrund Vorgelegen habe.
3	Die	zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4	1.	Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag
 analog § 62 FamFG ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 -VZB 218/09, InfAusIR 2010, 359, 360 und vom 21. Oktober 2010 - VZB 96/10, Rn. 10, juris) Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG formund fristgerecht eingelegt. Hat
-4-
- wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden, geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren allein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist allerdings inzident auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - VZB 29/10, InfAusIR 2011, 27 Rn. 4 und vom 28. April 2011 - VZB 184/10, Rn. 7, juris).
5	2.	Die	Rechtsbeschwerde	ist	begründet.	Es	kann dahinstehen, ob eine
 Verlängerung der nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordneten Sicherungshaft rechtlich möglich ist. Der Betroffene ist bereits deshalb in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt, weil der Haftanordnung vom 19. Oktober 2010 kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag.
6	a)	Ob	ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens
 von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 -VZB 136/10, Rn. 6, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - VZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - VZB226/10, juris Rn. 8f.).
7	b)	Diesen	Anforderungen	wird	der	Antrag der Beteiligten zu 2 nicht ge-
recht.
8	Nach	§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffent-
liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, Be-
-5-
 schluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, Rn. 8 f.). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist der Antrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - VZB 226/10, Rn. 9, juris).
9	Das ist hier der Fall. Aus dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 vom 14. Oktober 2010 ergab sich, dass gegen den Betroffenen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Der Vertreter der Beteiligten zu 2 hat dies im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 19. Oktober 2010 dahingehend ergänzt, dass sich in seiner Akte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 22. Juni 2010 befinde, wonach sich der Betroffene nach einem Ladendiebstahl einer vorläufigen Festnahme durch einen Polizeibeamten unter versuchter Gewaltanwendung widersetzt habe. Weder im Haftantrag noch in den beigefügten Unterlagen noch bei der Anhörung ist allerdings dargelegt, dass das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Betroffenen vorlag.
10	c) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011 - VZB 295/10, Rn. 7, juris, mwN). Deshalb ist ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
-6-
11	3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510, 1511).
12	Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO.
IV.
13	Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet.
14	Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (VZB 214/10, FGPrax 2011, 41) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen muss. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf seine in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung Bezug genommen hat, ist dies nicht ausreichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch seine Abschiebung nach Aserbaidschan geändert haben können.
15	Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts-
oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält.
Krüger	Stresemann	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 19.10.2010 -10 XIV 39/10.B -LG Mainz, Entscheidung vom 21.03.2011 - 8 T 202/10 -