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BGH · V ZB 75/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 75/07
BeteiligtebeteiligtZVGBeschwerdegerichtBeschwerdeGebotSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 75/07
vom 18. Oktober 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_____________ja
ZVG §§ 85a, 97 Abs. 1
Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - V ZB 75/07 - LG Potsdam
AG Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Dem Beteiligten zu 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 150.000 €.
Gründe:
I.
1	Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang
 dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 345.100 € festgesetzt.
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2	Der erste Versteigerungstermin blieb mangels Abgabe von Geboten ergebnislos. Das Verfahren wurde einstweilen eingestellt und später auf Antrag der Beteiligten zu 1 fortgesetzt.
3	In dem folgenden Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 ein Gebot von 150.000 € ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG.
4	Dagegen	hat	der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, weil nach
 seiner Meinung das Gebot unwirksam ist und deshalb habe zurückgewiesen werden müssen. Das Rechtsmittel ist erfolglos geblieben.
5	Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Zurückweisung des Gebots erreichen.
6	Das	Beschwerdegericht	hält die sofortige Beschwerde für zulässig, aber
 unbegründet. Das abgegebene Gebot sei wirksam, weil es kein Scheingebot sei.
7	Das	hält	einer	rechtlichen	Überprüfung	im	Ergebnis	nicht	stand.
8	Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 575 ZPO) und begründet. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen.
9	1. Der Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergibt sich das allerdings nicht aus § 95 ZVG. Denn
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der Beteiligte zu 2 hat nicht eine vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgte Entscheidung, sondern die Zuschlagsentscheidung selbst angegriffen. Auf diese sofortige Beschwerde finden nach § 96 ZVG in erster Linie die Vorschriften der §§ 97 bis 104 ZVG Anwendung.
10	a)	Nach	§ 97 Abs. 1 ZVG steht die Beschwerde im Fall der Versagung
 des Zuschlags dem betreibenden Gläubiger, dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, und demjenigen zu, der nach § 81 ZVG an die Stelle des Bieters treten soll. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der Schuldner in diesem Fall nicht beschwerdeberechtigt (siehe nur OLG Köln Rpfleger 1997, 176 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 97 Rdn. 8; Muth in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., §97 Rdn. 7; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 16 IV 5; Stei-ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 97 Rdn. 16; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 97 Anm. 2.11). Demgegenüber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch der Schuldner den Zuschlagsversagungsbeschluss mit der Beschwerde angreifen könne (Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., D 5.4.1; Hintzen, Rpfleger 1997, 150 f.).
11	b)	Für	die	vorliegende Fallkonstellation ist Letzteres richtig. Zwar haben
 die Vertreter der überwiegenden Auffassung den Gesetzeswortlaut auf ihrer Seite. Da nach § 97 Abs. 1 ZVG die Beschwerde im Fall der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten zusteht, der Schuldner zu den Beteiligten gehört (§ 9 ZVG), aber im Fall der Zuschlagsversagung weder sämtliche Beteiligte noch der Schuldner als Beschwerdeberechtigte genannt werden, liegt die Annahme nahe, dass er die Versagung des Zuschlags nicht mit der Beschwerde angreifen kann. Aber diese formale Betrachtungsweise wird den schutzwürdigen Interessen des Schuldners nicht immer ausreichend gerecht. Diese berücksichtigt das Gesetz u.a. in der Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG, nach welcher der
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Zuschlag zu versagen ist, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Damit soll im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindert und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirkt werden (BGH, BeschI. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). Die Vorschrift bezweckt somit, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 52). Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt, anstatt das Gebot zurückzuweisen (§71 Abs. 1 ZVG) und das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen einzustellen oder es nach § 77 Abs. 2 ZVG aufzuheben bzw. die Zwangsverwaltung anzuordnen. Damit wird die gesetzliche Risikoverteilung (§§ 74a, 77, 85a ZVG), die das Fehlen von Bietern dem Risikobereich des Gläubigers zuweist und den Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks schützt, unterlaufen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, VZB 83/06, WM 2007, 1522, 1525, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Um das zu vermeiden, muss - auch unter dem Blickwinkel der in Art. 14 GG verankerten Eigentumsgarantie - in einem solchen Fall der Schuldner die Möglichkeit haben, den Beschluss über die Versagung des Zuschlags mit der sofortigen Beschwerde anzufechten.
12	2. In der Sache hat die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Be-
stand. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht als rechtmäßig angesehen werden.
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13	a)	Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das
 von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 abgegebene Gebot kein Scheingebot ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, VZB 98/05, NJW 2006, 1355), auf die sich der Beteiligte zu 2 in den Tatsacheninstanzen berufen und die der Senat in einer neueren Entscheidung bestätigt hat (Beschl. v. 10. Mai 2007, VZB 83/06, WM 2007, 1522, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
14	b)	Rechtsfehlerhaft	hat das Beschwerdegericht jedoch das Gebot auch
 im Übrigen als wirksam angesehen. Das steht nicht in Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 10. Mai 2007, VZB 83/06, aaO), nach welcher das Eigengebot des Gläubigervertreters, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zugunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam ist, und nach der bei dem Eigengebot eines Gläubigervertreters eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht spricht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Danach kommt hier die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die Zurückweisung des Gebots (§71 Abs. 1 ZVG) mit der Folge der Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens oder der Anordnung der Zwangsverwaltung (§ 77 Abs. 2 ZVG) in Betracht; denn auch die Versagung des Zuschlags nach § 85a Abs. 1 ZVG setzt ein wirksames Meistgebot voraus (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, VZB 83/06, aaO).
15	aa)	Für	das	Rechtsbeschwerdeverfahren	ist	davon	auszugehen,	dass
 der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 das Gebot im eigenen Namen abgegeben hat. In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses heißt es zwar, das Gebot sei für die Beteiligte zu 1 abgegeben worden. Dabei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Fehler; denn das Beschwerde-
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gericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung selbst von einem Eigengebot des Terminsvertreters aus. Das entspricht den Feststellungen in dem Protokoll über den Versteigerungstermin, die die alleinige Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bilden (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 78 Anm. 2.8).
16	bb)	Somit	spricht	eine	tatsächliche	Vermutung	für	die	missbräuchliche
 Absicht des Terminsvertreters, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Sie kann allerdings dadurch widerlegt werden, dass ein gesetzeskonformes Interesse an der Abgabe des Eigengebots glaubhaft gemacht wird.
IV.
17	Nach	alledem	ist	die	angefochtene	Entscheidung	aufzuheben	und die
 Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Beteiligten zu 1 ist Gelegenheit zu geben,
 etwaige Ausführungen zur Widerlegung der Vermutung des Rechtsmissbrauchs zu machen.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.08.2006 - 2 K 146/02 -LG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 T 695/06 -