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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 21. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist. 4 In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Bekanntgabe gebunden ist (vgl. Ein Antrag, der nicht die Schließung einer Lücke, sondern die Änderung einer Entscheidung zu dem Ziel hat, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Angesichts des Umstands, dass der Senat in dem Beschluss ausdrücklich erklärt hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist (auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Entscheidung hat er im Nachgang hingewiesen), stellte die beantragte Kostenentscheidung eine Korrektur des damaligen Beschlusses dar. Die Verwerfung des unzulässigen Antrags lässt hier keine Gebühr nach § 130 KostO entstehen, da unter einem Antrag im Sinne dieser Vorschrift nur ein solcher zu verstehen ist, der auf ein gebührenpflichtiges Geschäft gerichtet ist (vgl. Das ist bei einem Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses in einem erfolgreichen und daher gebühren- und auslagefreien Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 131 Abs.3 und 7 KostO) nicht der Fall.

Zitierte Normen: § 43 FamFG § 130 KostO
KostenentscheidungFamFGBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 74/12
vom 12. Juli 2013 in der Grundbuchsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 21. März 2013 um eine Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens auf Ergänzung des Beschlusses wird auf 1.100 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des
 Oberlandesgerichts, durch den seine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise zurückgewiesen worden war, ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. März 2013 allerdings bemerkt, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Der Antragsteller bittet nunmehr um den Erlass einer Kostenentscheidung.
II.
2
Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.
-3-
3	1.	Ein	Antrag	auf	Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentschei-
dung ist zwar nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.
4	In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Bekanntgabe gebunden ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 2118, 2219; OLG Schleswig, FGPrax 2005, 105), auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (vgl. Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, § 43 Rn. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 43 Rn. 9; Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 43 Rn. 6; vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352 Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 -1 ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Ein Antrag, der nicht die Schließung einer Lücke, sondern die Änderung einer Entscheidung zu dem Ziel hat, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352, Rn. 13).
5	2. So verhält es sich hier. Angesichts des Umstands, dass der Senat in dem Beschluss ausdrücklich erklärt hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist (auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Entscheidung hat er im Nachgang hingewiesen), stellte die beantragte Kostenentscheidung eine Korrektur des damaligen Beschlusses dar. Nach dem Vorstehenden wäre es dem Senat selbst dann nicht möglich, seinen Beschluss durch Hinzufügen einer Kostenentscheidung zu ändern, wenn er die von dem Beteiligten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte.
-4-
6	3. Dieser Beschluss ist gebühren- und auslagenfrei. Die Verwerfung des
 unzulässigen Antrags lässt hier keine Gebühr nach § 130 KostO entstehen, da unter einem Antrag im Sinne dieser Vorschrift nur ein solcher zu verstehen ist, der auf ein gebührenpflichtiges Geschäft gerichtet ist (vgl. Lappe in Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 130 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 130 KostO Rn. 6). Das ist bei einem Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses in einem erfolgreichen und daher gebühren- und auslagefreien Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 131 Abs. 3 und 7 KostO) nicht der Fall.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Starnberg - Grundbuchamt -, Entscheidungen vom 15.03.2011 und vom 19.04.2011 - Erling-Andechs Blatt 1318-8 -
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2012 - 34 Wx 199/11 -