Januar 2003 und die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1 in den Verfahren 19 T 266/00 Landgericht Stuttgart sowie 8 W 642/00 und 8 W 155/00 Oberlandesgericht Stuttgart werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 sind nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig sind die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1.Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen kennt einen solchen Rechtsbehelf zu dem Bundesgerichtshof nicht.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 74/02 BESCHLUSS vom 20. Februar 2003 in den Wohnungseigentumssachen Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 und die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1 in den Verfahren 19 T 266/00 Landgericht Stuttgart sowie 8 W 642/00 und 8 W 155/00 Oberlandesgericht Stuttgart werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 sind nicht zulässig. Auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine außerordentliche Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ausnahmsweise eröffnet ist, kann der Beteiligte zu 1 nicht verweisen. Ebenfalls unzulässig sind die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1. Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen kennt einen solchen Rechtsbehelf zu dem Bundesgerichtshof nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG. Der Senat wird ähnliche Eingaben nicht mehr bescheiden. Tropf Gaier Krüger Schmidt-Räntsch Klein