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BGH · V ZB 165/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 165/10

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug der Abschiebungshaft.

Zitierte Normen: § 62a AufenthG
19VZBFGPraxDüsseldorfWeinlandStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 73/12
vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die
 Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst, b Satz 1 WÜK zwar einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99; vom 14. Juli 2011 - VZB 275/10, FGPrax 2011, 257). Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist aber hier nicht anwendbar, weil Afghanistan nicht Vertragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug der Abschiebungshaft.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-
sehen.
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2012 - 152 A XIV 18/12 / B -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2012 - 25 T 160/12 -
Roth