Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug der Abschiebungshaft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 73/12 vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: 1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst, b Satz 1 WÜK zwar einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99; vom 14. Juli 2011 - VZB 275/10, FGPrax 2011, 257). Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist aber hier nicht anwendbar, weil Afghanistan nicht Vertragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug der Abschiebungshaft. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2012 - 152 A XIV 18/12 / B -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2012 - 25 T 160/12 - Roth