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BGH

Gericht: BGH

Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt. halb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. Durchführung der Freiheitsentziehung getrennt von Strafgefangenen gewährleistet sein müsse, bezog sich dies auf eine räumliche Trennung innerhalb der Justizvollzugsanstalt; diese ist zur Wahrung des Trennungsgebots nicht ausreichend (näher Senat, Beschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneJustizvollzugsanstaltInstanzRichterinWiesbadenVZBHaftanordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 69/14
vom 8. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls des-
halb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - VZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit die Haftanordnung unter die Voraussetzung gestellt war, dass die
 
Durchführung der Freiheitsentziehung getrennt von Strafgefangenen gewährleistet sein müsse, bezog sich dies auf eine räumliche Trennung innerhalb der Justizvollzugsanstalt; diese ist zur Wahrung des Trennungsgebots nicht ausreichend (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 9). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.02.2014 - 710 XIV 74/14 -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.03.2014 - 4 T 63/14 -