* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 17. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. land weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl.

Zitierte Normen: § 74 FamFG
BetroffeneMainzBundesrepublikDublin-Ill-VerordnungZBRichterinInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 68/14
vom 30. Oktober 2014 in der Überstellungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. März 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 17. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch
 das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutsch-
land weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 17.02.2014 - 110 XIV 6/14.B -LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2014 - 8 T 37/14 -