„die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen“ „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen“.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 67/13 vom 26. November 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahingehend berichtigt, dass der im Tenor enthaltene Kostenausspruch statt „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen“ wie folgt lautet: „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen“. Stresemann Czub Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2013 - 65 XIV 30/12 B -LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5 T 93/13 -