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BGH · 65 XIV 30/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 65 XIV 30/12

„die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen“ „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen“.

Zitierte Normen: § 42 FamFG
26WeinlandzweckentsprechendenRothMönchengladbachAuslageStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 67/13
vom 26. November 2013 in der Abschiebungshaftsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahingehend berichtigt, dass der im Tenor enthaltene Kostenausspruch statt
„die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen“
wie folgt lautet:
„die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen“.
Stresemann
 Czub
Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2013 - 65 XIV 30/12 B -LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5 T 93/13 -