* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs.4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.

Zitierte Normen: § 511 ZPO
LeitsatzNachschlagewerkBerufungsgerichtECUGeraZPOJenaBGHZ

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		[a
ZPO §511 Abs. 4
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - VZB 66/15 - LG Gera
AG Jena
ECU:DE:BGH:2016:210116BVZB66.15.1