Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs.4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.
Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: [a ZPO §511 Abs. 4 Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - VZB 66/15 - LG Gera AG Jena ECU:DE:BGH:2016:210116BVZB66.15.1