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BGH

Gericht: BGH

März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die zulässige Erinnerung des Antragstellers zu 1 (§14 KostO) ist nicht begründet. Dieser Betrag darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn lediglich ein Bruchteil der vollen Gebühr anzusetzen ist.

Zitierte Normen: § 14 KostO
12BundesgerichtshofesWenzelKostOgebührenErinnerungtropfen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. März 2004
in der Wohnungseigentumssache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers zu 1 gegen den Kostenansatz vom 2. Februar 2004 (Kassenzeichen 780041003457) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung des Antragstellers zu 1 (§14 KostO) ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 liegt mit dem Beschluß des Senats vom 16. Januar 2004 eine wirksame Entscheidung vor, die den Gebührentatbestand des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO verwirklicht. Die Gebühr ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. Nach § 33 KostO beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 10€. Dieser Betrag darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn lediglich ein Bruchteil der vollen Gebühr anzusetzen ist.
Gemäß § 14 Abs. 7 KostO ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Wenzel		Tropf		Lemke
	Gaier		Schmidt-Räntsch