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BGH · V ZB 63/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 63/11

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Lichtenberg vom 4. Februar 2011 und der Beschluss des 1. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 4. Nach einem Gesellschafterwechsel auf Seiten der Beteiligten zu 2 wurde die Durchführung des Vertrags 2 Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Eigentumswech- Weil es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele, könne auch der Eigentumserwerb durch die Beteiligte zu 1 nicht eingetragen werden. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. Die GbR ist in der Auf-

Zitierte Normen: § 29 GBO § 30 KostO
BeteiligteAuflassungGrundbuchamtEintragungGbRnotariellGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 63/11
vom 16. September 2011 in der Grundbuchsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Lichtenberg vom 4. Februar 2011, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 10. Februar 2011 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 4. Februar 2011 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 230.000 €.
Gründe:
I.
1	Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2009 vereinbarten die Betei-
ligten einen Tausch von Wohnungseigentumsrechten der Beteiligten zu 1 gegen Teileigentumsrechte der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und erklärten jeweils die Auflassung. Nach einem Gesellschafterwechsel auf Seiten der Beteiligten zu 2 wurde die Durchführung des Vertrags
 
am 30. Juni 2010 erneut notariell vereinbart und die Auflassung wiederholt. Die Beteiligte zu 2 wurde dabei jeweils unter Nennung des Gesellschafterbestands durch einen Bevollmächtigten vertreten.
2	Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Eigentumswech-
sels zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beider Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter.
3	Nach	Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteilig-
ten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter bei der Auflassung sei nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden. Weil es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele, könne auch der Eigentumserwerb durch die Beteiligte zu 1 nicht eingetragen werden.
4	Diese	Ausführungen	halten	rechtlicher	Nachprüfung nicht stand. Das von
 dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
5	a) Die streitige Frage, wie die Identität einer GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grund- oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen werden kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ent-
 
schieden. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 -V ZB 194/10, NJW2011, 1958 ff.; zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen).
6	b) Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Die GbR ist in der Auf-
lassungserklärung benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der Gesellschafter ist als abschließende Erklärung über den Mitgliederstand der GbR zu verstehen.
IV.
7	Eine	Kostenentscheidung	ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge-
genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Lichtenberg, Entscheidung vom 04.02.2011 -42 FH 8604N-7, 8617N u.a. -KG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2011 - 1 W 58-61/11 -