Gesetzs VHG § 6 Nr 3d Bauordnung für dis Stadt Bremen und das Landgebiet v«1« Oktober 1906 (BremGBl 309) §§159 ff Rechtssatzs Wird einem Privatunternehmer durch Senatskonklu-sum gemäß § 1!59 ^er Bauordnung" für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 10 Oktober 1906 die Genehmigung zur-Anlage einer Straße unter der A_ufläge erteilt , sie durch die städtische Bauverwaltung hersteilen zu lassen, so stellt seine Verpflichtung, die Herstellungskosten gemäß § 172 der Bauordnung zu tragen, eine auf öffentlichem Recht beruhende.Beitragspflicht im Sinne des § 6 Nr 3 VHG dar«, Der Unternehmer kann daher wegen seiner Zahlungspflicht richterliche Vertragshilfe gemäß § 1 VHG nicht in Anspruch ,nehmena Aktenzeichens V ZB 62/55 * prö Oechßler9 Dr0 Piepenbroek und Dfe Großmann beschlossene Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats des: Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20c Oktober 1955 wird auf Kosten des Antragstellers zurück-gewiesen* Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattete Der Wert des Gegenstandes der weiteren Berschwer de wird auf 43 000 bis 44 000 DM fest- Oktober 1936 und 300 August 1938 war die Anlegung dieser Straßen genehmigt worden«, (Ein "Senatskonklusum" ist ein Senatsbeschlußr der nicht publiziert ist, vgl Post«, Die Elemente des" gemeinen deutschen und hansestadt-bremischon PrivatrechtsBremen 1866, S 55) » Das erste Senatskonklusum verpflichtete den Antrags teller 9 vier naher bezel chfiete , Straßen innerhalb fünf Jahren durch die Bau Verwaltung ausführen zu lassen und die Kosten dafür nach näheret Bestimm mung sicherzustelleno Für die Fertigstellung einschließlich der Kanalbeiträge sah dieses Konklusum einen Kostenaufwand von 81 990 Reichsmark vor«,. bei dem sich ein Unternehmer zwecks AufSchließung eines Geländes zur Anlage von Straßen nach den örtlichen Bestimmungen verpflichte und bei dem die Gemeinde von den Straßenanliegern keine Beiträge zu den Straßenbaukosten verlangen könne 5 da ihre Straßenbaupflicht auf den Unternehmer übergegangen und durch seine Leistung erledigt worden sei«, Auch daraus hat es geschlossen* daß die hier übernommenen Kosten rechtlieh gesehen nichts anderes ■; dar3teilten als die in der Hand des Antragstellers vereinigten Anliegerbeiträge <, Hieraus hat es die Unzulässigkeit des Vertragshilfeantrags gemäß der eingangs angeführten Vorschrift hergeleitet0 Hilfsweise hat es dieses Ergebnis auch auf die Erwägung gestützt, daß das Vertragshilfegeseiz nicht für Ansprüche gegeben sei? 3c Das Obe.rlandesgericht geht gleichfalls davon aus, daß die Anlegung der Straßen eine Angelegenheit hoheits-rechtlicher Betätigung der Gemeinde und daher Gegenstand des Öffentlichen Rechts sei« An diesem Grundsatz hält es auch für den Ball fest, daß ein Unternehmer selbst die Anlage der Straße auf seine Kosten durchführe, wenn die Gemeinde dem Unternehmer nicht auf dem Boden der Gleich^ Ordnung gegenübertrete« Hier sieht es aber die Verpflichtung des Antragstellers als auf dem mitwirkungsbedürftigen Verwaltung saht des Senatskonklusums beruhend an, das auf Grund der §§ 159 ff der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 1« Oktober 19Öi (GBl 309? Wesenserfordernisses -der Gleichordnung weist es die Auffassung des Landgerichts zurück, daß hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegen könne« Denn hier ständen sich, so führt es aus;, .nicht Vertragsangebot und An- ; .nähme gegenüber,: die auch bei einem öffentlicherechtliehen Vertrag wie bei einem bürgerlichrechtliehen erforderlich seien« liit der Genehmigüngserklärung habe der Senat hier aber keinen Vertragswillen geäußert, vielmehr einen hoheitlichen Willen zu dem Ausdruck gebracht« Denn er habe unab hängig von dem weiteren Willen des, Antragstellers die. Demgemäß beurteilt es hier das Senatskonklusum als einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt und die hierdurch begründeten Verpflichtungen des Antragsteilers als auf öffentlichem Recht beruhende Ihre gesetzliche Grundlage erblickt es in § 172 BrBO und § 9 des bremischen Kanalbeitragsgesetze sc Es weist auch die Auffassung des Beschwerdeführers zurück, daß es sich nicht um Normvollzug, sondern um eine typische Vereinbarung zur Regelung einzelner Verhältnisse handleo Es meint , die 'Annahme einer einvernehmlichen Regelung scheitere bereits daran, daß die Gemeinde dem Unternehmer kraft Hoheitsrechts gegenübertreteo Der Verwalt ungsakt der Genehmigung stelle nur die Anwendung der Norm der §§ 159 ff BrBO auf den Einzelfall dar und kennzeichne sich damit als Normvollzugo Auch gehe der Hinweis auf die kraft eingehender gesetzlicher Bestimmungen bis in alle Einzelheiten geregelten Verträge (z«Bo den Eisenbahnfrachtvertrag nach § § 455 ff HGB i#V«. Bas Oberlandesgerichl lehnt unter.Hinweis auf § 172 BrBO auch die Annahme einer Tätigkeit der Gemeinde auf Grund,eines nach dem Konklüsüm etwa abzuschließenden bürgerlichrechtlichen .Werkvertrages abv Ber Bestimmung, daß alle für die vorsehriftsmäßige Herstellung der beantragten Straße erforderlichen Arbeiten und Materialien von der Baudeputation auf Kosten des Antragstellers beschafft werden, entnimmt es/,/ daß die, Antrags ge gher in sich die Ausführung der Bauarbeiten Vorbehalten habe und nicht auf Grund eines Werkvertrages tätig werde c Babei verweist es noch darauf, daß diese auch keinen Gewinnaufschlag erhalte und nur die tatsächlichen Kosten erstattet bekomme«, Bie Grundlage dafür erblickt es in der durch das Konklusum des Konklusums vom 26* Oktober 1936 sieht es keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung-^' Darin erblickt es nur die Klarstellung, daß diese Vorschriften nicht angewandt werden sollen,: die nach herrschender Ansicht für öffentlichrechtliche Verhältnisse entsprechend gelten und damit eine nochmalige Betonung, daß keine vertragliche Abmachung vorliegeo . Die Verpflichtung des Antragstellers zur Sicherheitsleistung führt es hier somit auf eine Öffentlichrechtliche Auflage im,.Konklusum zurück* Es berücksichtigt,- daß die Kosten in der Hegel nicht nachträglich in Rechnung gestellt werden $ da für ihre Bevor schussung keine Haushaltmitte1 vorhanden seien, sie vielmehr aus den vorher zu leistenden Sicherheiten gedeckt würden* Sei letzteres nicht der Hall, so führt es weiter aus, würden sie im Wege eines Kosten-festsetzungsbesche id es im Verwaltungs zwäng sverfahr en g el-tendgemacht, wie auch der Verv/altungs ge-r i ch t shof der Freien Hansestadt Bremen entschieden habe* Demgemäß erblickt es in den vom Antragsteller zu leistenden Straßenbaukosten und Kanalbeiträgen Beiträge im Sinne einseitig auferlegter Beistungen eines an der Errichtung einer öffentlichen Einrichtung (hier der Straße) besonders Beteiligten für die aus ihr fließenden Vorteile* Hierzu verweist es auf die einzelnen Anliegerbeiträge nach §§ 181 ff* BrBO, die in ihrer G-esaratheit die Straßenbau- wenn die gesamten Grundstücke in der Hand eines Eigentümers seien-, dieser die Genehmigung zur Anlage der Straße erhalte und er dann zu den gesamten Kosten herangezogen werdeo Demgemäß hält es nach § 6 Kr 3 Tt YHG • eine;’Verträgshilfä 'hier für unzulässige Hilfsweise hält es eine Herabsetzung der Straßenbaukosten im Wege der Vertragshilfe auch dann für unzulässig* wenn man sie zwar nicht als Beiträge, aber doch als vom Unternehmer zu tragende öffentlichrechtliche Kosten ans ehe , während der Bei trag s Charakter der* Kanalbeiträge, die nach einem [Pauschale erhoben würden, außer Zweifel steheo Der Entstehung und der Entwicklung'des Vertrags^ hilferechts entnimmt es, daß öffentliehrechtli ehe Ansprüche nicht der Vertragshilf e unter st eilt werden sollten <, Schon der Karne "Vertragshilfe" zeige den begrifflichen Ausschluß einseitig auferlegter Leistungen öffentlichrechtlicher Art an* Unter Ablehnung der Auffassung von Vogels .(Vertrags-hilf e und.Kriegsausgleichsverfahren, Berlin 1940, VHVO § 2 Anm 11), daß ein soIcher Ausschluß auf ■ die Steuerfor-derungen entsprechend der Eechtsprechung zu § 61 Nr 2 KO 252 l234 r SpJ, zu folgen sei, daß Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Ve r t räg 9 n mit Rücksicht auf das in ihnen enthaltene Vertragselemeht der Vertragshilfe zu unterstellen seien« Denn dies könne auch nach dessen Ansicht nicht'für die kraft einseitigen Hoheitsakte;! Las Oberlandesgericht meint abschließend, die Zuständig keit des ordentlichen Gerichts und damit‘die Zulässigkeit der Vertragshilfe sei wegen des öffentlichrechtlichen Charakters der Straßenbaukosten allerdings dann noch nicht aus-geschlossen, wenn es sich hierbei um Zivilprozeßsachen ”kraft Überlieferung” handle0 Las verneint es unter Hin-, weis auf § 9 Nr 2 des Gesetzes über die Verv/altungsgeriehts^ barkeit.der Freien Hansestadt Bremen vom 210 September 1953 (GBl 351)? 1 c Die weitere Beschwerde bekämpft zunächst die Auf^* fassung, daß schlechthin die öffentlichrechtliche Natur einer, Verbindlichkeit genüge, um die Verfragshilfe auszuschlie^ Äen'o Ferner v/endet sie sich dagegen, in den vom Antragsteller geschuldeten Straßenbaukosten "Beiträge1’ im Sinne des § 6 Nr 3 VHG zu erblicken«. Bei diesen handele es sich um einen besonderen öffentliclirechtlichen Vertrag mit weitgehend zivilrechtlichem Charakter, der durch die Erteilung des Auftrages (zu dem Straßenbau seitens des Konklusums-Trögers) und dessen Annahme (durch die Stadtgemeinde) nach den Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande komme, Denn das Konklusum selbst führe nicht dazu, daß der Straßenbau auch tatsächlich ausgeführt werde,,So bestimme Nr 5 (Abs 1) des konklusums vom Demgemäß erblickt die weitere Beschwerde in der Ausführung des Straßenbaues einen weiteren tatsächlichen und recht liehen Vorgang, der sich an den Genehmigungsakt des Konklu-sums anschließen könne c Das erfordere die Erteilung des Auftrags zu dem Bau der..Straße an die Bauverwaltung, was in - der freien Entschließung des Konklusums-lrägers stehe, wenn ihm auch die Verpflichtung hierzu im Kohklusum auf-erlegt sei«. .: Nach Auffassung der weiteren Beschwerde kann eine derartige Verpflichtung unmöglich unter den Oberbegriff eines ''Beitrags" (im Sinne des § 6 lir 3 VHG) gefaßt und ebensowenig mit;öffentlichen Abgaben und- Kosten im Sinne des § 9 Nr 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbar-keif der Freien;^ Hansestadt Bremen, vom 21* September 1933 auf eine Stufe-gestellt werden» Sie will die Verpflichtung vi elmehr zwanglos aus § 670 BGB herleiten * c) Ber Ausgangspunkt des Öberlandesgerichts, daß die beiden Senatskonklusen vom 26 * Oktober 1936 und 30.» August, •1938 hoheitsrechtliche•Akte der Antragsgegnerin darstellen, was auch die weitere Beschwerde anerkennt, ist frei von Recht sir'rtuim Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es, auf'die ausführlichen Darlegungen des angefochtenen Beschlusses zu .verweisen» d) Dem Gedankengang der weiteren Beschwerde kann von vornherein nicht gefolgt werden, soweit die Kanal-b^iträsa in Frage stehen» Ihre Eigenschaft als Beiträge ioSo des § 6 Nr 3 VHG ergibt sich eindeutig aus '§ 9 des bremischen Kanalbeitragsgesetzes, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist0 Biese Vorschrift regelt den Sonderfall, daß Straßen für Rechnung von Privatunternehmern vom Staat (bzwc der Stadtgemeinde) kanalisiert und anbaufertig hergestellt werden, und schreibt die Entrich— ob und in welcher Höhe sie vor dem 21 o iTuni 194,8 (§1 VHG) eine Verbindlichkeit begründet haben0 Aus der vom Antragsteller vorgelegten Abrechnung der Antragsgegnerin vom 15» Oktober 1951 geht hervor9 daß in diesem Zeitpunkt die vorgesehenen Straßen noch nicht völlig ausgebaut waren,; Aber auch soweit dies damals der Fall gewesen ist, fehlt jeder Anhalt, in weichem, ümfang ein Ausbau bis zu dem 20 c Juni 1948 erfolgt ist,. erkennen, daß die Antragsgegnerin ihre Forderung nach den Kosten berechnet, die nach der Währungsreform tatsächlich entstanden sind0 Stellt man die Entstehung der Verbindlichkeit hier auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufwendung (§670 BGB) ab, so würde die Vertragshilfe schon nach § 1 VHG für einen erheblichen Teil -der Forderung der Antragsgegnerin entfallen müssen* Nimmt man aber an, daß der Ersatzanspruch als bedingter Anspruch schon mit Erteilung des Auftrags i.S. des § 662 entstanden ist? dann würde die Frage offen stehen, wänn der Antragsteller einen solchen besonderen Auf trag zur Ausführung der Senatskonkluse erteilt hate Aber auch wenn dies alsbald nach deren Erteilung, also vor der Währungsreform geschehen sein sollte, würde nach Binder-Wetter-Reinbothe (aaO UG § 13 Anm 22 a S 81) eine aufschiebend bedingte Forderung der Antrags gegnerin erst mit Eintritt der, Bedingung, hier mit der tat-• sächlichen Aufwendung, entstanden sein, während Saage (VHG § . 159j)• Weiterhin würde aber noch zu erwägen sein, oh das Zahlungsverlangen der Antragsgegnerin vor Vollendung des Straßenbaues nicht etwa als eine Forderung auf Erhöhung• der ursprünglich geleisteten Sicherheit (vgl Hr 6 Abs 6 des Konklusums vom 26* Oktober 1936) anzusehen ist, was selbst die weitere Beschwerde rein hoheitsrechtlichen Beziehungen unterstellt. f) Der Auffassung, die Ausführung eines Senatskonklu-»sums der hier in Frage stellenden Art führe zu dem Abschluß noch eines besonderen Bauauftrages als eines öffentlichrechtlichen Vertrages mit weitgehend bürgerlichrechtlichem Charakter, ist nicht .zu zu stimmen» Für eine solche Aufspaltung geben weder das Gesetz noch die - einzelnen.Bestimmungen der beiden Senatskonklusen vom 26» Oktober 1936 und 30» August daß alle für die vorschriftsmäßige Herstellung der beantragten Straße erforderlichen Arbeiten und Materialien von der Baudeputation auf Kosten des Antragstellers beschafft werdeno Demgemäß verpflichtet das Konklusum vom 26 „ Oktober 1936 den Antragsteller, die beantragten Straßen du;rch die Bauverwaltung ausführen zu lassen (Nr 5 Abs 1) und regelt es bereits alle Einzelheiten der auszuführenden Straßenbauten mit einer genauen Kostenberechnung für jede einzelne Straße und jede für ihren Ausbau zu leistende Arbeit (Nr 6)9 Es ist weiter bestimmt^ daß diese Kosten nur als Anhalt für k die Bemessung der Sicherheit gelten, die gemäß § 173 der bremischen Bauordnung zu leisten ist, daß diese gegebenenfalls zu erhöhen ist und daß der Antragsteller die tatsächlich erwachsenden Kosten zu zahlen hat» Diese einge- 5 | hende Regelung bereits im Verwaltungsakt, den das Kon- , klusum dar st eilt,, läßt keinen Raum für die Betätigung eines weiteren Vertragsv/illens auf bürgerlichrechtlicher Grundlage wie für den Abschluß eines Werkvertrags, Auftrags oder allgemein eines Geschäftsbesorgungsvertrags«, Beschäftigung ihrer Bauverwaltung Vorbehalten hat, die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu erledigenc Dieser Antrag ist nur eine Ausfülirungshandlung gemäß den Auflagen des Konklusums, das eben den Antragsteller verpflichtet, den Straßenbau innerhalb fünf Jähren ausfüiiren zu lassen^ Dieses zeitliche Auslösen des Tätigwerdens der Bauverwaltung hat keine selbständige Vertragsbedeutung, nachdem der Straßenbau' durch diese Stelle der Antragsgegnerin im Konklusum sowohl grundsätzlich wie auch seiner Art und Weise nach festgelegt worden isto Das VAusführenlassen” des Straßenbaus und der Antrag hierzu bei der Bauverwaltung können nicht, wie es die weitere Beschwerde will, als besondere Vertragsakt.e gewisse Arbeiten fAufhöhung des Straßengrundesl durch den Unternehmer selbst ausgeführt werden dürfen,, wozu es einer Anordnung der Bauverwaltung auf Antrag deslTJnterneuere;:: bedarf (Nr 5 Abs 4)- Für diesen Pall ist schon eine Reihe ins einzelne gehender Bestimmungen getroffen. Auch hier handelt es sich nur um eine - wenn auch nur bedingt -u -vorgesehene Ausführung des Konklusümso Wollte man aber ■ in dem Gegenüberstehen von Antrag des Unternehmers und von Anordnung der Bauverwaltung unter Berücksichtigung der Entschließungsfreiheit beider Teile ein vertragsähh-liehes Element sehen, dann würde dieses jedenfalls nicht die Tätigkeit der Antragsgegnerin betreffen, auf der:die Zahlungspflicht des Antragstellers beruht, um derentwil^ len er Vertragshilf e begehrte Daraus aber, daß die Anl tragsgegnerin über die tatsächlich erwachsenden Kosten Der weiteren Beschwerde ist aber auch darin nicht zu folgen, daß das Oberlande sgericlit die Straßenbaukosten rechtsirrig als echte "Beiträge” des öf fentliehen Rechts i.oS* des § 6 Nr 3 VHG ansehe« Unternehmers zuf olge eines Senatskonklusums im Wege der Vertragshilfe zulassen will,, ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger Anwendung des.§ 6 Nr 3 VHG aufgehoben worden .(Urteil vom 9c November 1955 - B Verv/G V C 159/54) » Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei die auch vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frageob der dort geforderte Bäukostenvorschuß für den von einem Unternehmer beantragten Straßenbau als eine Gebühr oder Abgabe anzusehen sei oder ob diese Zahlungspflicht auf einen auf öffent- hilf e ausgenommen sei» Im Anschluß daran hat es seinem Urteil den Leitsatz beigegeben, Verwaltungsmaßnahmen und Verpflichtungen, die auf öffentlichen Verträgen beruhten, seien der richterlichen-Vertragshilfe nicht zugänglich<» Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts trifft allerdings den vorliegenden Pall nicht genau» Denn dort handelte, es sich um die Forderung eines Baukostenvorschusses»,der wohl unter den Begriff der Sicherheitsleistung nach § 173 der j: bremischen Bauordnung zu bringen sein dürfte, deren hoheitsrechtlichen Charakter die weitere Beschwerde nicht bestrei- ^ teto Hier aber handelt es sich mindestens zu einem erhebli- >■1 cheh Teil um den Ersatz tatsächlicherwachsener Straßenbaukos ten* Von diesem Gesichtspunkt abgesehen kann dahingestellt bleiben, ob der weitgehenden Auffassung des Bundesr-Verwaltungsgerichts und auch der entsprechenden Hilfserwägung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Ausschlusses der Vertragshilfe zu folgen ist (wegen abweichender Ansichten vgl Vogels,.. Vertragshilf e und , Kriegsausgleichsverfahren , Berlin 1940, VHVO § 2 Anm 11, der aber die Fassung von § 21 Abs 3 UmstG und § 6 Nr 3 VHG nicht berücksichtigen konnteund Henrichs, DVB1 19539 232) Denn frei von Recht s irr tum unterst eilt das Ob er-landesgericht auch die vom Antragsteller zu leistenden Straßenbaukosten dem Begriff von "Beiträgen" i,S» des § 6 Anm 53 S 533) und Wiethaup (DYB1 1956, 45 1»Spaunten) für die Gleichstellung der Anliegerbeiträge undder Unternehmerverpflichtung aus ö Bern bremischen Recht ist nichts zu entnehmen, was einer einheitlichen Beurteilung des Wesens der*beiden Verpflichtungen entgegenstünde o Insbesondere ist.auch nicht etwa aus § T70 der bremischen Bauordnung i«, d „ F o des Gesetzes vom 15;•> April 1926 (GBl 75) eine abweichende Beurteilung herzuleitenu Denn diese Vorschrift betrifft die Beziehungen des Unternehmers und der Anlieger an der von ihm angelegten Straße und verpflichtet diese, an den Unternehmer einen Beitrag gemäß den Bestimmungen der §§ 181 iff zu leis ten,,. Saran, aaO § 15 Anm 53 S 533 unten; Germershausen-Seydel, Wegerecht'und Wege Verwaltung in Preußen, 4o Aufl, I 485', die indessen bei entsprechender Regelung durch Ortsstatut auch einen bloßen Antrag des Unternehmers und die hoheitliehe Geneh-migung als ausreichend ansehen, was indessen nach PrOVG-' 57, 114 nur die Verpflichtung zu dem Straßenbau, nicht auch die zu dem Ersatz der Baukosten der Gemeinde begründen kann5 Henrichs, PVB1 1953,232 ff, 234 Rote 19)« Abgesehen von den Besonderheiten des bremischen Rechts kommt es hier nicht auf die Art der Begründung, sondern auf das Wesen der Verpflichtung an,, wenn auch der Bei trage charäkt er bei einseitiger Auferlegung durch die öffentliche Hand eindeutig istc Insofern stellt''.es^deriängefe^ Gewiß liegt es in der Entschließungsfreiheit des Unternehmers, ob er überhaupt eine Genehmigung zu dem Straßenbau erwirken will und in wel-■ chem Umfange er unter Berücksichtigung der bestehenden VorschrLften .dies tun willHat er aber diesen Entschluß gefaßt,, dann „unterwirft er sich damit den einseitigen Auflagen, die ihm das Senatskonklusum mit dem Genehmigungsakt machto Eine Verkennung des Begriffs der "Beiträge” icSc des § 6 Hr 3 VHG liegt somit im angefochtenen Beschluß nicht vor 8 ■
V, Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2475 025 Gesetzs VHG § 6 Nr 3d Bauordnung für dis Stadt Bremen und das Landgebiet v«1« Oktober 1906 (BremGBl 309) §§159 ff Rechtssatzs Wird einem Privatunternehmer durch Senatskonklu-sum gemäß § 1!59 ^er Bauordnung" für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 10 Oktober 1906 die Genehmigung zur-Anlage einer Straße unter der A_ufläge erteilt , sie durch die städtische Bauverwaltung hersteilen zu lassen, so stellt seine Verpflichtung, die Herstellungskosten gemäß § 172 der Bauordnung zu tragen, eine auf öffentlichem Recht beruhende.Beitragspflicht im Sinne des § 6 Nr 3 VHG dar«, Der Unternehmer kann daher wegen seiner Zahlungspflicht richterliche Vertragshilfe gemäß § 1 VHG nicht in Anspruch ,nehmena Aktenzeichens V ZB 62/55 * Beschluß des BGH vom 15o Juni 1956 ' OLG Bremen desMieeJjrtsanwalts PrQ Ernst m _ Testamentsvollstrecker für den Nach-lal^ae^Eheleute Johann Bernhard und Anna Ge- sine Diederike geh» Antragstellers und Besehwerdeführers 3 9 die Stadtgemeinde Breme das Bauwesen in Bremen,, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin? wegen Herabsetzung der Zahlungspflieht für Straßenhaukosten hat der ?c Zivilsenat.des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 15o Juni 1956 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Dr0 Tasche sowie der BundesrichterDie Hücking-liaus? prö Oechßler9 Dr0 Piepenbroek und Dfe Großmann beschlossene Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats des: Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20c Oktober 1955 wird auf Kosten des Antragstellers zurück-gewiesen* Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattete Der Wert des Gegenstandes der weiteren Berschwer de wird auf 43 000 bis 44 000 DM fest- vertreten durch den Senator für G r ü n d e s I, Der Antragsteller 1st Testamentsvollstrecker der Eheleute Johann Bernhard und Anna Ge sine Diederike geb-*- zu deren Nachlaß das Gelände zwischen Ej^straße. und Si*1 gehört» Dieses- sollten nach einem Vertrage vom Jahre 1874 die Geschwister und Geschwisterkinder des Erblassers nach dem Tode beider Eheleute erhaltene Im Einverständnis mit den Bedachten verkaufte jedoch der Antragsteller im Jahre 1943 das Gelände und verpflichtete sich dem Käufer gegenüber., die -darin liegenden Planstraßen nach den behördlichen Vorschriften ausbauen zu lassem Durch die Senatskonklusen vom 26» Oktober 1936 und 300 August 1938 war die Anlegung dieser Straßen genehmigt worden«, (Ein "Senatskonklusum" ist ein Senatsbeschlußr der nicht publiziert ist, vgl Post«, Die Elemente des" gemeinen deutschen und hansestadt-bremischon PrivatrechtsBremen 1866, S 55) » Das erste Senatskonklusum verpflichtete den Antrags teller 9 vier naher bezel chfiete , Straßen innerhalb fünf Jahren durch die Bau Verwaltung ausführen zu lassen und die Kosten dafür nach näheret Bestimm mung sicherzustelleno Für die Fertigstellung einschließlich der Kanalbeiträge sah dieses Konklusum einen Kostenaufwand von 81 990 Reichsmark vor«,. Es enthielt einen Vor^ behalt für zwei restliche Straßenstrecken?.. auf Vdie; sich das zweite Konklusum mit einem Kostenansatz von 22 311.Reichs- mark bezieht» Infolge des Krieges und der Nachkriegsverhältnisse verzögerte sich der Ausbau» Auf Grund einer Aufgabe der Antragsgegnerin vom 24 o November 1930 soll der Antragsteller folgende Beträge zahlen? ■betreffs Konklusum Nr 1 an eigentlichen Straßenbaukosten ah Kanalheiträgen betreffs Konklusum Nr 2 an eigentlichen Straßenbaukosten an kanalbeitragen wovon durch im Verhältnis 1z1 umgestellte hinterlegte Beiträge aus der Reiehsmarkzeit gedeckt seien, so daß verbliebene ) 5i looj— m 6 650,— » 24 700,-- » 6 350,— « 88 800,— DM, 26 682,81 DM WWTiWm Biesen.Betrag will der Antragsteller auf 30 VoHo , dolic auf 18 635216 DM im Wege der Vertragshilfe mit der Begründung herabgesetzt haben, daß das Vermögen der Bedachten durc Kriegsschaden und Währungsreform auf weniger als 30 VoHo zu- sammengeschrumpft seic Dabei steht er auf dem Standpunkt, daß diese Kosten im Innenverhältnis zu Basten der Bedach-ten zu rechnen seien0 Die Antragsgegnerin li'äl'tvden Antrag für unzulässig, da es sich um öffentlich-rechtliche Beiträge handele> Das Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen« Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die er darauf stützte, die Senatskonklusen seien öffentlich-rechtliche Verträge mit einem bürgerlich-rechtlichen Werkvertragselement, blieb ohne Erfolge Mit der sofortigen weiteren Besehwerde beantragt der Antragsteller, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.-.das Vertragshilfeverfahren für zulässig zu erklären und die Sache zur Durchführung des Vertragshilfe-verfahrens an das Landgericht zurückzuverwe isen« Die Antragsgegnerin hat keine Erklärung abgegeben«» V- IIo ■ Io Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs 3 VHG zulässig, jedoch nicht begründet„ Nach § 6 Nr 3 VHG sind uaac Steuerschulden, Gebühren, Abgaben, Bußen, Sühnebeträge und Strafen sowie auf öffentlichem Recht beruhende Beiträge den §§ 1 - 5 VHG- nicht unterworfen, so daß sie im Wege richterlicher Vertragshilfe weder gestundet noch herabgesetzt werden können0 Entscheidend ist daher, ob die dem vom Antragsteller verwalteten Nachlasse nach den Senätskonklusen vom 26c Oktober 1936 und 30o August 1938 obliegenden Verpflichtungen Beiträge betreffen, die auf öffentlichem Recht beruhen* Das ist zu bejahen« 2c Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die angeführten Senätskonklusen beruhten zwar auf übereinstimmenden Wiliensbekundungen der Parteien und seien demnach öffentlich-rechtliche Verträge0 Gleichwohl hat es in der ge forderten Leistung zu dem Ausbau der genehmigten Straßen in Gestalt der Übernahme der Baukosten seinem Wesen nach einen von der Antragsgegnerin einseitig auferlegten Beitrag erblickte Hierzu hat es darauf verwiesen, daß der Inhalt der Senätskonklusen - im Gegensatz zu ihrem Abschluß nicht auf einer völlig freien Verständigung der Parteien beruhe^ sondern durch den gesetzlichen Rahmen der Ortsstatuten bestimmt werde*. Auch in dem Umstand, daß sich die Antragsgegnerin die eigene Ausführung der Straßenbaxiarbeis. •• ten Vorbehalten und dem Antragsteller auf erlegt habe«, die aufgewendeten Kosten zu erstatten> hat es keinen Grund erblickt ? die Verpflichtung des Nachlasses nicht als Übernommene kommunale Last anzusehen*; Es hat dabei vergleichsweise auch auf den "Unternehmervertrag” des preußischen Weg rechts im engeren Sinne verwiesen? bei dem sich ein Unternehmer zwecks AufSchließung eines Geländes zur Anlage von Straßen nach den örtlichen Bestimmungen verpflichte und bei dem die Gemeinde von den Straßenanliegern keine Beiträge zu den Straßenbaukosten verlangen könne 5 da ihre Straßenbaupflicht auf den Unternehmer übergegangen und durch seine Leistung erledigt worden sei«, Auch daraus hat es geschlossen* daß die hier übernommenen Kosten rechtlieh gesehen nichts anderes ■; dar3teilten als die in der Hand des Antragstellers vereinigten Anliegerbeiträge <, Hieraus hat es die Unzulässigkeit des Vertragshilfeantrags gemäß der eingangs angeführten Vorschrift hergeleitet0 Hilfsweise hat es dieses Ergebnis auch auf die Erwägung gestützt, daß das Vertragshilfegeseiz nicht für Ansprüche gegeben sei? die (unabhängig von ihrer rechtlichen Natur) auf ' öffentlich-rechtlichen Verträgen wie hier den Senatskon-klusen beruhten= Abschließend hat es noch ausgesprochen? es könne der entgegenstehenden Ansichtdes Verwaltungege-richtshofes der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 15c Oktober 1955 ~ A 206/51 ?E/V 11/52 - i0So gegen Stadt- gemeinde Bremen) nicht folg ent 3c Das Obe.rlandesgericht geht gleichfalls davon aus, daß die Anlegung der Straßen eine Angelegenheit hoheits-rechtlicher Betätigung der Gemeinde und daher Gegenstand des Öffentlichen Rechts sei« An diesem Grundsatz hält es auch für den Ball fest, daß ein Unternehmer selbst die Anlage der Straße auf seine Kosten durchführe, wenn die Gemeinde dem Unternehmer nicht auf dem Boden der Gleich^ Ordnung gegenübertrete« Hier sieht es aber die Verpflichtung des Antragstellers als auf dem mitwirkungsbedürftigen Verwaltung saht des Senatskonklusums beruhend an, das auf Grund der §§ 159 ff der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 1« Oktober 19Öi (GBl 309? kurz "bremische Bauordnung’’ =. ”BrB0”) ergangen seio Pür das Zustandekommen eines entsprechenden SenatskonklusUnis verweist es auf § 159 BrBO, wonach ein Antrag des Untere nehmers die Genehmigung des Senats f inden könne* Hi erin .erblickt es den deutlichen Ausdruck eines hoheiisreeht-lichen Aktes der Gemeinde, ohne :\daß:'..ihiri,d!e;ii.; Antragsteller gleichgeordnet gegenüberstehe« Im Hinblick auf das Pehlen des. Wesenserfordernisses -der Gleichordnung weist es die Auffassung des Landgerichts zurück, daß hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegen könne« Denn hier ständen sich, so führt es aus;, .nicht Vertragsangebot und An- ; .nähme gegenüber,: die auch bei einem öffentlicherechtliehen Vertrag wie bei einem bürgerlichrechtliehen erforderlich seien« liit der Genehmigüngserklärung habe der Senat hier aber keinen Vertragswillen geäußert, vielmehr einen hoheitlichen Willen zu dem Ausdruck gebracht« Denn er habe unab hängig von dem weiteren Willen des, Antragstellers die. Rege lung der rechtlichen Beziehungen bestimmt, nachdem der Antragsteller durch seinen Antrag angezeigt habe, daß er als Unternehmer im Sinne der Bremischen,Bauordnung und des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen> betreffend Kanalbei- träge vom 3* Juli 1912 (GBl 163* nachstehend "Bremisches Kanalbeitragsgesetz") habe tätig werden wollen«.Bas Oberlandesgericht verweist weiter auf §§ 174? 175? 177 BrBO? die von auferlegten und. nicht von vereinbarten Verpflichtungen sprächenauf § 174 BrBO? wonach der Unternehmer im Verwaltungswege zwangsweise zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten angehalten werden könne? und auf § 176 BrBO? wonach er - wie bei obrigkeitlichen Amtshandlungen üblich - Gebühren für das Konklusum zu entrichten gehabt habe« Bis zur .Anerkennung habe der Unternehmer seinen Antrag zurückziehen können?, so daß dann die Genehmigung gegenstandslos geworden wäre;« Mit der. Anerkennung habe er wie nach preußischen Recht (PrOVG 74? 72: [753) die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Anlegung”der Straße unter den Auflagen der Genehmigung übernommen0 Bas Oberlandesgericht findet in der Regelung der §§ 159 ff BrBO eine gewisse Ähnlichkeit müden "Unternehmerstraßen im Rechts sinne (im engeren Sinne)" des'§, 15 als preuss.ischen Fluchtliniengesetzes ( vgl PrOVG 57 ?' 113-f 62 f 222 t 74? 72 I.75]) c. Aus dem Umstand ? daß die Bremische Bauordnung kein Ortsstatut ? sondern ein Gesetz ist ? leitet es dabei das Recht der Gemeinde her? anders als nach preußi schem Recht (vgl PrOVG 86?. 142 [144]) eine vorherige Sicherheitsleistung für die Straßenbaukosten anzuordnen (.§ 173 BrBO)c Demgemäß beurteilt es hier das Senatskonklusum als einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt und die hierdurch begründeten Verpflichtungen des Antragsteilers als auf öffentlichem Recht beruhende Ihre gesetzliche Grundlage erblickt es in § 172 BrBO und § 9 des bremischen Kanalbeitragsgesetze sc Es weist auch die Auffassung des Beschwerdeführers zurück, daß es sich nicht um Normvollzug, sondern um eine typische Vereinbarung zur Regelung einzelner Verhältnisse handleo Es meint , die 'Annahme einer einvernehmlichen Regelung scheitere bereits daran, daß die Gemeinde dem Unternehmer kraft Hoheitsrechts gegenübertreteo Der Verwalt ungsakt der Genehmigung stelle nur die Anwendung der Norm der §§ 159 ff BrBO auf den Einzelfall dar und kennzeichne sich damit als Normvollzugo Auch gehe der Hinweis auf die kraft eingehender gesetzlicher Bestimmungen bis in alle Einzelheiten geregelten Verträge (z«Bo den Eisenbahnfrachtvertrag nach § § 455 ff HGB i#V«. mit der Ei sen-bahnverkehrsordnung,sowie sogenannte diktierte Verträge gemäß BGH in JZ 1951 /HO mit Anmerkung von Coing aaO 112 unter II) fehlo Unerheblich sei es ferner, daß hier manche der Auflagen in Formen des bürgerlichen Rechts zu erfüllen seien, v/ie z»Bo; die Übertragung des Straßengrundes c Bas Oberlandesgerichl lehnt unter.Hinweis auf § 172 BrBO auch die Annahme einer Tätigkeit der Gemeinde auf Grund,eines nach dem Konklüsüm etwa abzuschließenden bürgerlichrechtlichen .Werkvertrages abv Ber Bestimmung, daß alle für die vorsehriftsmäßige Herstellung der beantragten Straße erforderlichen Arbeiten und Materialien von der Baudeputation auf Kosten des Antragstellers beschafft werden, entnimmt es/,/ daß die, Antrags ge gher in sich die Ausführung der Bauarbeiten Vorbehalten habe und nicht auf Grund eines Werkvertrages tätig werde c Babei verweist es noch darauf, daß diese auch keinen Gewinnaufschlag erhalte und nur die tatsächlichen Kosten erstattet bekomme«, Bie Grundlage dafür erblickt es in der durch das Konklusum ■begründeten öffentliehrechtliehen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung* Auch in dem Haftungsausschluß in Nr 5 Abs 3 (betreffs gewisser Verzögerungen) und in Nr 6 Abs 8 (betreffs § 278 BGB) . des Konklusums vom 26* Oktober 1936 sieht es keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung-^' Darin erblickt es nur die Klarstellung, daß diese Vorschriften nicht angewandt werden sollen,: die nach herrschender Ansicht für öffentlichrechtliche Verhältnisse entsprechend gelten und damit eine nochmalige Betonung, daß keine vertragliche Abmachung vorliegeo . Die Verpflichtung des Antragstellers zur Sicherheitsleistung führt es hier somit auf eine Öffentlichrechtliche Auflage im,.Konklusum zurück* Es berücksichtigt,- daß die Kosten in der Hegel nicht nachträglich in Rechnung gestellt werden $ da für ihre Bevor schussung keine Haushaltmitte1 vorhanden seien, sie vielmehr aus den vorher zu leistenden Sicherheiten gedeckt würden* Sei letzteres nicht der Hall, so führt es weiter aus, würden sie im Wege eines Kosten-festsetzungsbesche id es im Verwaltungs zwäng sverfahr en g el-tendgemacht, wie auch der Verv/altungs ge-r i ch t shof der Freien Hansestadt Bremen entschieden habe* Demgemäß erblickt es in den vom Antragsteller zu leistenden Straßenbaukosten und Kanalbeiträgen Beiträge im Sinne einseitig auferlegter Beistungen eines an der Errichtung einer öffentlichen Einrichtung (hier der Straße) besonders Beteiligten für die aus ihr fließenden Vorteile* Hierzu verweist es auf die einzelnen Anliegerbeiträge nach §§ 181 ff* BrBO, die in ihrer G-esaratheit die Straßenbau- Kostensumme ergäben* Dabei sieht es begrifflich keinen Unterschied? wenn die gesamten Grundstücke in der Hand eines Eigentümers seien-, dieser die Genehmigung zur Anlage der Straße erhalte und er dann zu den gesamten Kosten herangezogen werdeo Demgemäß hält es nach § 6 Kr 3 Tt YHG • eine;’Verträgshilfä 'hier für unzulässige Hilfsweise hält es eine Herabsetzung der Straßenbaukosten im Wege der Vertragshilfe auch dann für unzulässig* wenn man sie zwar nicht als Beiträge, aber doch als vom Unternehmer zu tragende öffentlichrechtliche Kosten ans ehe , während der Bei trag s Charakter der* Kanalbeiträge, die nach einem [Pauschale erhoben würden, außer Zweifel steheo Der Entstehung und der Entwicklung'des Vertrags^ hilferechts entnimmt es, daß öffentliehrechtli ehe Ansprüche nicht der Vertragshilf e unter st eilt werden sollten <, Schon der Karne "Vertragshilfe" zeige den begrifflichen Ausschluß einseitig auferlegter Leistungen öffentlichrechtlicher Art an* Unter Ablehnung der Auffassung von Vogels .(Vertrags-hilf e und.Kriegsausgleichsverfahren, Berlin 1940, VHVO § 2 Anm 11), daß ein soIcher Ausschluß auf ■ die Steuerfor-derungen entsprechend der Eechtsprechung zu § 61 Nr 2 KO zu beschränken sei,:weist das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf Drost (B:ie Vertragshilfe des Hi cht er s aus’ Anlaß des Krieges und däs Kriegsau.sgleichsverf3hx*en, Berlin 1940 § 1 Anm 1 und .1 e S 18, 20), der nach Wortlaut und Sinn eine Beschränkung auf vertragliche Verpflichtung gen annehme, auf die Anlehnung des § 6 Nr 3 VHG an § 21 Abs 3 UmstG (alter Fassung) hin« Mit Binder-We11er-Hein-bothe (Währungsreform II 2, UmstG § 27 Anm 2 S 227/228) stellt es entscheidend auf die öffentliehrechtliehe Na-- s-: =>- :,V- 'C.vi tun hinsichtlich § 21 Abs 3 UmstG ab,v und.mit S § 1 Anm II 1 a, , § 6 Anm II 4) nimmt es diese renzung auch für das Vertragshilfegesetz selbst vor. Es will auch einen Widerspruch gegen den Grundzug der heutigen Gerichtsverfassung ? daß die Zuständigkeitsbereiche des ordentlichen Gerichts und des Verwaltungsgerichts gegeneinander abgegrenzt werden, darin finden, daß das ordentliche Gericht über Leistungen im Wege der Vertragshilfe zu entscheiden hätte, die kraft Hoheitsrechts dem Schuldner auferlegt seien und im übrigen seiner Zuständigkeit entzögen wären« Vielmehr hält es das Oberlandesgericht für eine Sache der betreffenden Behörde und des Verwaltungsgerichts, dem auöh für das Verwaltungsrecht geltenden GrundSatz von Treu und Glauben nach pflichtgemäßem Ermessen nachzukommen«, Es billigt demgemäß die Ansicht des Landgerichts, daß die Prü- ; fung öffentlichrechtlicher Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des Vertragshilfsrechts dem ordentlichen Gericht wesensfremd seia Dabei läßt es dahingestellt, ob der Auffassung von Henrichs (LVB1 1953? 252 l234 r SpJ, zu folgen sei, daß Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Ve r t räg 9 n mit Rücksicht auf das in ihnen enthaltene Vertragselemeht der Vertragshilfe zu unterstellen seien« Denn dies könne auch nach dessen Ansicht nicht'für die kraft einseitigen Hoheitsakte;! angeordneten Leistungen zutreffen» Las Oberlandesgericht meint abschließend, die Zuständig keit des ordentlichen Gerichts und damit‘die Zulässigkeit der Vertragshilfe sei wegen des öffentlichrechtlichen Charakters der Straßenbaukosten allerdings dann noch nicht aus-geschlossen, wenn es sich hierbei um Zivilprozeßsachen ”kraft Überlieferung” handle0 Las verneint es unter Hin-, weis auf § 9 Nr 2 des Gesetzes über die Verv/altungsgeriehts^ barkeit.der Freien Hansestadt Bremen vom 210 September 1953 (GBl 351)? der für Streitigkeiten über öffentliche Abgaben, - 12 Gebühren, Beiträge , Umlagen und Kosten das Verwaltungs g e~ rieht für zuständig erkläre* ■ uio . 1 c Die weitere Beschwerde bekämpft zunächst die Auf^* fassung, daß schlechthin die öffentlichrechtliche Natur einer, Verbindlichkeit genüge, um die Verfragshilfe auszuschlie^ Äen'o Ferner v/endet sie sich dagegen, in den vom Antragsteller geschuldeten Straßenbaukosten "Beiträge1’ im Sinne des § 6 Nr 3 VHG zu erblicken«. In Abweichung von dem bisherigen Vortrag des Antragstellers, der sich auf ein bürgerlich-rechtliches Werkvertragselement der beiden Senatskonklusen stützt, will die weitere Beschwerde die Zahlungspflicht des Antragstellers jetzt unter dem Gesichtspunkt des § 670 BGB gewürdigt wisseno 2o- In Ansehung des ersten Punktes hält die weitere Beschwerde es für verfehlt, zur Auslegung des § 6 Nr 3 VUG ?-der §21 Abs 3 UmstG alter Passung wörtlich wiederhole, derartige ~ rechtspolltische Gedanken wie die der Abgrenzung der ordent1ichen Gerieht sbarkeit von der Verwalt keit heranzüziehen«, Sie meint,, dem Gesetzgeber des Umstel-lungsgesetzes sei es nicht darum zu tun gewesen, mit die-ser Bestimmung die Zuständigkeitsbereiche des ordentlichen abzugrenzen9 Sie will diese Bestimmung zunächst nach ihrem Wortlaut -und sodann nach ihrem Zusammenhang und im übrigen wegen de s Ausnahme charaki ers der Vor s ehrift eng ausgelegt .haben* Nach ihrer Auffassung handelt es sich.bei den auf-geführten Verbindlichkeiten mit Ausnähme der Löhne und Ge- m halter um solche, die auf öffentliehern Hecht beruhen und durch einj^iti^en Hoheitsakt festgesetzt werden«. Insoweit stimmt.sie dem angefochtenen Beschluß zu, doch rügt sie, daß er hei der-weiteren. Erörterung das Wort ’’einseitig" fallen lasse und sich der nicht zu billigenden Ansicht von Binder-Y/etter-Reinbothe (aaO) anschließe, daß schlechthin die öffentlichrechtliche Natur einer Verbindlichkeit t A ' *>* genüge, um die Vertragshilfe auszuschließenc In dieser Auslegung findet sie einen Widerspruch zu dem klaren Wortlaut des Gesetzes«Wäre das die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so meint sie, dann hatte er sich nicht die Mühe zu machen brau* chen, die einzelnen Klassen der auf öffentlichem Recht beru- henden Verbindlichkeiten aufzuzählen, sondern hatte er sieh darauf beschränken können, schlechthin alle auf öffentlichem Recht beruhenden Verbindlichkeiten von der Vertragshilfe aus-zunehmeno Die vorstehend behandelte Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Angriffe gegen die Würdigung.des zweiten Gesichtspunktes im angefochtenen Beschluß nicht dureh-dringen und diese Beurteilung die Entscheidung trägt0 3* a) In zweiter Linie macht die weitere Beschwerde geltend, dem Begriff "Beiträge” werde dadurch Gewalt angetan,. daß man die-Erstattung von Aufwendungen für die Herstellung einesWerks/, welches die Stadtgemeinde mit dem : Ausbau.; der Straßen; im'(Aufträge;;und'..für Rechnung', des- Konkluswn*- Trägers durchzuführen gehabt und durchgeführt habe, als einen Beitrag bezeichneo Sie vermißt hier eine klare Unterscheidung zwischen der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung als unmittelbarer Auflage des Konklusums und der Pflicht zur Erstattung der auf gewandten Kosten«. Zwar erkennt sie an, daß die Genehmigung des Straßenbaues zweifellos ein 6 - H - Hoheitsakt sei» Der Genehmigungsakt sei aber / so führt sie aus, mit der Erteilung des Konklusums. abgeschlossen, Nur die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ergebe sich unmittelbar aus diesem. Dagegen entspringe die Verpflichtung zur Bezahlung der Straßenbaukosten oder richtiger zur Erstattung der Aufwendungen für den Straßenbau den Ausführungshandlungen für diesen. Bei diesen handele es sich um einen besonderen öffentliclirechtlichen Vertrag mit weitgehend zivilrechtlichem Charakter, der durch die Erteilung des Auftrages (zu dem Straßenbau seitens des Konklusums-Trögers) und dessen Annahme (durch die Stadtgemeinde) nach den Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande komme, Denn das Konklusum selbst führe nicht dazu, daß der Straßenbau auch tatsächlich ausgeführt werde,,So bestimme Nr 5 (Abs 1) des konklusums vom 26 cs Oktober 1956, daß der Antragsteller verpflichtet sei, die beantragten Straßen - richtiger* die Straßederen Ge-nehmigung er beantragt habe - innerhalb fünf Jahren dureh die Bauverwaltung ausführen zu las sen 0 Bes weiteren spreche auch Absatz 3 von Anträgen zur Ausführung der Arbeiten durch die Bauverwaltung und Absatz 4 davon, daß die Bauverwaltung dem Antragsteller, die Aufhöhung des Straßengrundes ganz oder teilweise überlassen und. die näheren Bedingungen für die Art ihrer Ausführung feststellen könne, In Nr 6 Abs 5 heiße es ferner, der Antragsteller habe die : : der Bauverwaltung tatsächlieh erwachsenden Kosten, über welche Rechnung gelegt werde, zu zahlen«. Endlich bestimme Nr, 15?- daß der Antragsteller alle Rechte aus dem Kcnklu- . 4 sum verwirke, sofern er die beantragten Straßen nicht inner- halb der unter Nummer 5 .festgestellten Frist fertigsteilen läßt 15 Demgemäß erblickt die weitere Beschwerde in der Ausführung des Straßenbaues einen weiteren tatsächlichen und recht liehen Vorgang, der sich an den Genehmigungsakt des Konklu-sums anschließen könne c Das erfordere die Erteilung des Auftrags zu dem Bau der..Straße an die Bauverwaltung, was in - der freien Entschließung des Konklusums-lrägers stehe, wenn ihm auch die Verpflichtung hierzu im Kohklusum auf-erlegt sei«. Er bestimme den Zeitpunkt, ja a,u eh den Umfang dieses Auftrages, Komme er der Auflage innerhalb der Prist nicht nach.,; so stehe es dahin, ob aus dem Straßenbau nichts werde oder ob die Stadtgemeinde sich entschließe, ihrerseits die Straße so oder anders anzulegen<, 7/erde der Auftrag aus irgendwelchen Gründen niehb ausgeführt, ^ es tatsächlich während des Krieges und der. ersten Nachkriegsjahre -der Pall gewesen sei, so könne selbstverständlich eine Verpflichtung zur Erstattung aufgewandter Straßenbaukosteh nicht oder noch nicht in Frage kommen,, .: Nach Auffassung der weiteren Beschwerde kann eine derartige Verpflichtung unmöglich unter den Oberbegriff eines ''Beitrags" (im Sinne des § 6 lir 3 VHG) gefaßt und ebensowenig mit;öffentlichen Abgaben und- Kosten im Sinne des § 9 Nr 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbar-keif der Freien;^ Hansestadt Bremen, vom 21* September 1933 auf eine Stufe-gestellt werden» Sie will die Verpflichtung vi elmehr zwanglos aus § 670 BGB herleiten * Gegenüber der vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof es über die Geltend-mächung der nicht gedeckten Kosten im Ver\7altungs:zwanfes-yerfähren stellt sie die Frage, ob der Konklusuras-Träger nicht berechtigt sei, einen die tatsächlichen Straßenbaukosten übersteigenden Betrag einer geleisteten Sicherheit im Wege der zivilrechtlichen Klage zurückzufordern« Einen solchen. Anspruch glaubt sie umsomehr auf die Bereicherungs-*-grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches stützen zu können-^ als im Kpnkiusura selbst durch den Ausschluß der Haftung nach § 278 BGB an sich die Geltung dieser bürgerlichen Bestimmung anerkannt werde, worin ebenfalls eine Zivilrecht-liehe Sondervereinbarung zu erblicken sei« b) Biese Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung können nicht durchdringen»' Babei ist der Senat befugt, die Auslegung nicht nur des Bundesrechts und sonstigen im bürgerlichen Streitverfahren revisiblen Rechts, sondern auch des bremischen Hechts nachzuprüfen». Denn § 27 PGG, auf den § 18 Abs 3 VHG verweist, enthält keine dem § 549 ZPO entsprechende Bestimmung» c) Ber Ausgangspunkt des Öberlandesgerichts, daß die beiden Senatskonklusen vom 26 * Oktober 1936 und 30.» August, •1938 hoheitsrechtliche•Akte der Antragsgegnerin darstellen, was auch die weitere Beschwerde anerkennt, ist frei von Recht sir'rtuim Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es, auf'die ausführlichen Darlegungen des angefochtenen Beschlusses zu .verweisen» d) Dem Gedankengang der weiteren Beschwerde kann von vornherein nicht gefolgt werden, soweit die Kanal-b^iträsa in Frage stehen» Ihre Eigenschaft als Beiträge ioSo des § 6 Nr 3 VHG ergibt sich eindeutig aus '§ 9 des bremischen Kanalbeitragsgesetzes, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist0 Biese Vorschrift regelt den Sonderfall, daß Straßen für Rechnung von Privatunternehmern vom Staat (bzwc der Stadtgemeinde) kanalisiert und anbaufertig hergestellt werden, und schreibt die Entrich— tung (Sicherstellung) eines gesetzlich festgelegten Pauschalbetrages für jedes Meter Kanallänge vor«, Sie ent- . spricht der Beitragspflicht der Anlieger gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 1, dessen Abs 2 diese als öffentliche Last bezeichnet* Daraus, daß § 9 diese Bestimmung nicht ausdrücklich wiederholt , ist nicht zu schließen, daß si% hier einen anderen Charakter haben könnte* e) In Ansehung der Straßenbaukosten ist zunächst grundsätzlich dem Verlangen der weiteren Beschwerde,gegenüber? sie nach § 670 BGB zu würdigen, zu bemerken, daß weder dem Vortrag des Antragstellers noch den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen ist? ob und in welcher Höhe sie vor dem 21 o iTuni 194,8 (§1 VHG) eine Verbindlichkeit begründet haben0 Aus der vom Antragsteller vorgelegten Abrechnung der Antragsgegnerin vom 15» Oktober 1951 geht hervor9 daß in diesem Zeitpunkt die vorgesehenen Straßen noch nicht völlig ausgebaut waren,; Aber auch soweit dies damals der Fall gewesen ist, fehlt jeder Anhalt, in weichem, ümfang ein Ausbau bis zu dem 20 c Juni 1948 erfolgt ist,. Die Antragsbegründung vom 17» Mai 1954 läßt überdies. erkennen, daß die Antragsgegnerin ihre Forderung nach den Kosten berechnet, die nach der Währungsreform tatsächlich entstanden sind0 Stellt man die Entstehung der Verbindlichkeit hier auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufwendung (§670 BGB) ab, so würde die Vertragshilfe schon nach § 1 VHG für einen erheblichen Teil -der Forderung der Antragsgegnerin entfallen müssen* Nimmt man aber an, daß der Ersatzanspruch als bedingter Anspruch schon mit Erteilung des Auftrags i.S. des § 662 entstanden ist? dann würde die Frage offen stehen, wänn der Antragsteller einen solchen besonderen Auf trag zur Ausführung der Senatskonkluse erteilt hate Aber auch wenn dies alsbald nach deren Erteilung, also vor der Währungsreform geschehen sein sollte, würde nach Binder-Wetter-Reinbothe (aaO UG § 13 Anm 22 a S 81) eine aufschiebend bedingte Forderung der Antrags gegnerin erst mit Eintritt der, Bedingung, hier mit der tat-• sächlichen Aufwendung, entstanden sein, während Saage (VHG § . 1 Anm II 1 b S 40) nicht auf den Eintritt der Bedingung, sondern auf die Vollendung des Tatbestands abstellt, Duden-Rowedder (VHG § 1 Anm 4) lediglich auf die Erläuterungen des Umstellungsgesetzes verweisen und Harmening-Duden (Die Währungsgesetze, UmstG § 13- Anm 32) im Anschluß an von Caem merer,,SDJ2 1948, 497 [506 unter Nr 5] und Going, NJW 1947/ 48, 441 1 Sp in der Regel annehmen, daß aufschiebend beding te Forderungen schon vor Eintritt der.Bedingung entstehen* (Wegen der umsteilungsrechtlichen Beurteilung einerRückge-währ forderung zufolge eines Rücktritts nach der Währungsre-form auf Grund eines vor dieser geschlossenen Vertrages.im Sinne einer aufschiebend bedingten vgl Urteil des Senats vom H. Januar 1955 - V ZR 109/53 - in BSHZ 16, 153 [157/ 159j)• Weiterhin würde aber noch zu erwägen sein, oh das Zahlungsverlangen der Antragsgegnerin vor Vollendung des Straßenbaues nicht etwa als eine Forderung auf Erhöhung• der ursprünglich geleisteten Sicherheit (vgl Hr 6 Abs 6 des Konklusums vom 26* Oktober 1936) anzusehen ist, was selbst die weitere Beschwerde rein hoheitsrechtlichen Beziehungen unterstellt. Indessen bedürfen die vorstehenden Fragen keiner abschließenden Prüfung, da dem Gedankengang der: weiteren Beschwerde aus sonstigen Gründen nicht zu folgen ist» f) Der Auffassung, die Ausführung eines Senatskonklu-»sums der hier in Frage stellenden Art führe zu dem Abschluß noch eines besonderen Bauauftrages als eines öffentlichrechtlichen Vertrages mit weitgehend bürgerlichrechtlichem Charakter, ist nicht .zu zu stimmen» Für eine solche Aufspaltung geben weder das Gesetz noch die - einzelnen.Bestimmungen der beiden Senatskonklusen vom 26» Oktober 1936 und 30» August 193B einen Anhalt» Die bremische Bauordnung bestimmt in dem ;Vv Abschnitt VI B (Vorschriften in betreff derjenigen Straßen, die ein Privatunternehmer anzulegen beantragt) in § 172? • daß alle für die vorschriftsmäßige Herstellung der beantragten Straße erforderlichen Arbeiten und Materialien von der Baudeputation auf Kosten des Antragstellers beschafft werdeno Demgemäß verpflichtet das Konklusum vom 26 „ Oktober 1936 den Antragsteller, die beantragten Straßen du;rch die Bauverwaltung ausführen zu lassen (Nr 5 Abs 1) und regelt es bereits alle Einzelheiten der auszuführenden Straßenbauten mit einer genauen Kostenberechnung für jede einzelne Straße und jede für ihren Ausbau zu leistende Arbeit (Nr 6)9 Es ist weiter bestimmt^ daß diese Kosten nur als Anhalt für k die Bemessung der Sicherheit gelten, die gemäß § 173 der bremischen Bauordnung zu leisten ist, daß diese gegebenenfalls zu erhöhen ist und daß der Antragsteller die tatsächlich erwachsenden Kosten zu zahlen hat» Diese einge- 5 | hende Regelung bereits im Verwaltungsakt, den das Kon- , klusum dar st eilt,, läßt keinen Raum für die Betätigung eines weiteren Vertragsv/illens auf bürgerlichrechtlicher Grundlage wie für den Abschluß eines Werkvertrags, Auftrags oder allgemein eines Geschäftsbesorgungsvertrags«, Offen bleibt nach dem Inhalt des Konklusums nur der genaue Zeitpunkt des Baues der einzelnen Straßen innerhalb , der gemäß Nr 5 bestimmten Zeitspanne von fünf Jahren« Dieser richtet sich insbesondere nach dem Bedürfnis des Unternehmers, so namentlich nach dem Stand der Erschlie- 6 , Bung des betreffenden Geländes« Diese offene Präge wird durch den "Antrag1* des Unternehmers gemäß Nr 5 Abs 3 geregelt, wobei sich die Stadtgemeinde entsprechend dem Grad der. Beschäftigung ihrer Bauverwaltung Vorbehalten hat, die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu erledigenc Dieser Antrag ist nur eine Ausfülirungshandlung gemäß den Auflagen des Konklusums, das eben den Antragsteller verpflichtet, den Straßenbau innerhalb fünf Jähren ausfüiiren zu lassen^ Dieses zeitliche Auslösen des Tätigwerdens der Bauverwaltung hat keine selbständige Vertragsbedeutung, nachdem der Straßenbau' durch diese Stelle der Antragsgegnerin im Konklusum sowohl grundsätzlich wie auch seiner Art und Weise nach festgelegt worden isto Das VAusführenlassen” des Straßenbaus und der Antrag hierzu bei der Bauverwaltung können nicht, wie es die weitere Beschwerde will, als besondere Vertragsakt.e angesehen werdeno.- Ebenso sieht auch bereits das Konklusum vor, daß . gewisse Arbeiten fAufhöhung des Straßengrundesl durch den Unternehmer selbst ausgeführt werden dürfen,, wozu es einer Anordnung der Bauverwaltung auf Antrag deslTJnterneuere;:: bedarf (Nr 5 Abs 4)- Für diesen Pall ist schon eine Reihe ins einzelne gehender Bestimmungen getroffen. Auch hier handelt es sich nur um eine - wenn auch nur bedingt -u -vorgesehene Ausführung des Konklusümso Wollte man aber ■ in dem Gegenüberstehen von Antrag des Unternehmers und von Anordnung der Bauverwaltung unter Berücksichtigung der Entschließungsfreiheit beider Teile ein vertragsähh-liehes Element sehen, dann würde dieses jedenfalls nicht die Tätigkeit der Antragsgegnerin betreffen, auf der:die Zahlungspflicht des Antragstellers beruht, um derentwil^ len er Vertragshilf e begehrte Daraus aber, daß die Anl tragsgegnerin über die tatsächlich erwachsenden Kosten ::;;U M Rechnung zu legen hat (Nr 6 Ahs 5)? kann ebensowenig das Vorhandensein eines besonderen Vertrags.hergeleitet werden wie aus der Verwirkungsklausel (Nr 15), die den Verlust der Rechte aus dem hoheitsrechtlichen Genehmigungsakt betrifft« Wie das Oberlandesgericht zutreffend hier die Elemente eines Werkvertrags vermißt ,, zu demal die Antragsgegnerin keinen Gewinnaufschlag, sondern nur die tatsächlichen Kosten erstattet erhalte,, sind nach den vorstehenden Ausführungen auch keine auf tragähnl-ichen Vertragsbestandteile gegeben«. Eine Beurteilung der Zahlungspflicht des Antrag-stellers nach § 670 BGB scheidet daher aus« g.) Der weiteren Beschwerde ist aber auch darin nicht zu folgen, daß das Oberlande sgericlit die Straßenbaukosten rechtsirrig als echte "Beiträge” des öf fentliehen Rechts i.oS* des § 6 Nr 3 VHG ansehe« Die vom Landgericht•angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof s der Freien Hansestadt Bremen vom 15c. Oktober 1953 - A 206/51 , BA 11/52 welche die Herabsetzung . von Straßenbaukosten eines. Unternehmers zuf olge eines Senatskonklusums im Wege der Vertragshilfe zulassen will,, ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger Anwendung des.§ 6 Nr 3 VHG aufgehoben worden .(Urteil vom 9c November 1955 - B Verv/G V C 159/54) » Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei die auch vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frageob der dort geforderte Bäukostenvorschuß für den von einem Unternehmer beantragten Straßenbau als eine Gebühr oder Abgabe anzusehen sei oder ob diese Zahlungspflicht auf einen auf öffent- .21 sehen Bauordnung, also nicht revisiblen Rechts (§ 56 BVerwGG) zu treffen wäre» Es hat aber ausgesprochen, daß der geforder- hilf e ausgenommen sei» Im Anschluß daran hat es seinem Urteil den Leitsatz beigegeben, Verwaltungsmaßnahmen und Verpflichtungen, die auf öffentlichen Verträgen beruhten, seien der richterlichen-Vertragshilfe nicht zugänglich<» Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts trifft allerdings den vorliegenden Pall nicht genau» Denn dort handelte, es sich um die Forderung eines Baukostenvorschusses»,der wohl unter den Begriff der Sicherheitsleistung nach § 173 der j: bremischen Bauordnung zu bringen sein dürfte, deren hoheitsrechtlichen Charakter die weitere Beschwerde nicht bestrei- ^ teto Hier aber handelt es sich mindestens zu einem erhebli- >■1 cheh Teil um den Ersatz tatsächlicherwachsener Straßenbaukos ten* Von diesem Gesichtspunkt abgesehen kann dahingestellt bleiben, ob der weitgehenden Auffassung des Bundesr-Verwaltungsgerichts und auch der entsprechenden Hilfserwägung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Ausschlusses der Vertragshilfe zu folgen ist (wegen abweichender Ansichten vgl Vogels,.. Vertragshilf e und , Kriegsausgleichsverfahren , Berlin 1940, VHVO § 2 Anm 11, der aber die Fassung von § 21 Abs 3 UmstG und § 6 Nr 3 VHG nicht berücksichtigen konnteund Henrichs, DVB1 19539 232) Denn frei von Recht s irr tum unterst eilt das Ob er-landesgericht auch die vom Antragsteller zu leistenden Straßenbaukosten dem Begriff von "Beiträgen" i,S» des § 6 te Baukostenzuschuß, als was immer man ihn auch ansehe,, in jedem Falle r 3' VHG vor der richterlichen Vertrags Nr 3 VHGo Insbesondere beurteilt der angefochtene Beschluß die hier den Unternehmer treffenden Straßenbaukosten in rechte Heller Beziehung zutreffend wie die Anliegerbeiträge der. einzelnen Grundstückseigentümer im Normalfalle der §§ 181 ff der bremischen Bauordnung» Biese Beitragspflicht bezweckt den Ersatz der Anlagekosten, Gewiß erbringt der einzelne. Beitrag nur einen verhältnismäßigen Teil der Straßenbaukosteno Dieser in § 182 der ursprünglichen Fassung der bremischen Bauordnung ausdrücklich ausgesprochene Gedanke hat durch die Neufassung der §§ 182 - 184 durch das Gesetz vom 15* April 1926 (GBl 75] keine: sachliche Änderung erfahrene Grundgedanke dieser Vorschriften ist dabei? daß die Beiträge aller Anlieger zusammen die Straßenbaukosten decken sollen, Diese Beitragspflicht wird vom.Gesetz ausdrücklich als öffentliche last bezeichnet (§ .18,5 sowohl, in der ursprünglichen Fassung wie in der vom 30jo. Jülij:.1908? _,GB1 98'' un(! ^er des Gesetzes vom 15 , April 1926; GBl 75) o. Dem Oberlandesgericht ist durchaus zu folgen ? daß es begrifflich keinen Unterschied mache wenn die gesamten Grundstücke in der Hand eines Eigentümers seien? dieser die Genehmigung zu dem Anlegen der Straße erhalte und dann die gesamten Straßenbaukosten tragen müs.-se. In beiden Fällen liegt ein Ko st ehersat z für eine ho--heitsrechtliehe Leistung der Stadtgemeinde vor. Daß die §§ 172? 173 der bremischen Bauordnung die Verpflichtung des Unternehmers nicht ebenfalls.ausdrücklich als öffentliche Last bezeichnen, was im § 185 in Verbindung mit der dinglichen Sicherung ausgesprochen wird? ist auf die unterschiedliche Gestaltung beider Tatbestände zurück-Zufuhren, Die Anliegerbeiträge des § 181 setzen eine Vorausleistung der öffentlichen Hand durch Anlage der Straße voraus» In ihrem Falle besteht daher ein Bedürf- nis zur dinglichen Sicherung. Im Palle der Anlage einer Straße durch einen Unternehmer erfolgt die Leistung der öffentlichen Hand erst nach Erlegung einer genügenden Sicherheit.'(§ 175)« Im übrigen hatte es die Antragsgegnerin in der Hand, sich durch entsprechende Auflagen im Senatskonklusum zu sichern? wie dies auch hier geschehen .ist*. Jedenfalls besteht hier im Regelfälle kein Bedürfnis einer dinglichen Sicherung, so. daß fürden (Gesetzgeber kein Anlaß vorlag, im Zusammenhang damit den Charakter einer öffentlichen -Last ausdrücklich auszuSprecheno Aus dieser durch den Sachverha.lt gebotenen Unterlassung kann deshalb nicht etwa hergeleitet werden, ’daß der Anspruch' der Antragsgegnerin auf Ersatz der/Sträßenbaükosteh einen . grundsätzlich anderen RechtsCharakter hat, als' den Anlieger beiträgen der einzelnen Crundstüekseigenfümer innev/ohnto Für das preußische Recht sprechen sich ZcBo> Saran (Baufluchtliniengesetz, Unveränderter Nachdruck 1954? § 15 Anm 16 S 365? Anm 53 S 533) und Wiethaup (DYB1 1956, 45 1»Spaunten) für die Gleichstellung der Anliegerbeiträge undder Unternehmerverpflichtung aus ö Bern bremischen Recht ist nichts zu entnehmen, was einer einheitlichen Beurteilung des Wesens der*beiden Verpflichtungen entgegenstünde o Insbesondere ist.auch nicht etwa aus § T70 der bremischen Bauordnung i«, d „ F o des Gesetzes vom 15;•> April 1926 (GBl 75) eine abweichende Beurteilung herzuleitenu Denn diese Vorschrift betrifft die Beziehungen des Unternehmers und der Anlieger an der von ihm angelegten Straße und verpflichtet diese, an den Unternehmer einen Beitrag gemäß den Bestimmungen der §§ 181 iff zu leis ten,,. Die Rechts natur dieser Beitragspflicht ist auf die der Verpflichtung des Unternebmers gegenüber der Stadtgemeinde ohne Einfluß und bedarf deshalb hier keiner Prüfung«,: Andererseits, braucht hier nicht auf die Gestaltung des preußischen -r Rechts eingegangen zu werden, welche den Begriff der Unter-nebmerstraße im Rechtssinne - jedenfalls für den Regelfall -an einen öffentliehrechtlichen Vertrag bindet (PrOVG- 74, 72 [75] 5 Vo Strauß und Torney"*und. Saß', Straßenund Baufluchtengesetz, 7o Aufl § 15 Anm 15 S 529? Saran, aaO § 15 Anm 53 S 533 unten; Germershausen-Seydel, Wegerecht'und Wege Verwaltung in Preußen, 4o Aufl, I 485', die indessen bei entsprechender Regelung durch Ortsstatut auch einen bloßen Antrag des Unternehmers und die hoheitliehe Geneh-migung als ausreichend ansehen, was indessen nach PrOVG-' 57, 114 nur die Verpflichtung zu dem Straßenbau, nicht auch die zu dem Ersatz der Baukosten der Gemeinde begründen kann5 Henrichs, PVB1 1953,232 ff, 234 Rote 19)« Abgesehen von den Besonderheiten des bremischen Rechts kommt es hier nicht auf die Art der Begründung, sondern auf das Wesen der Verpflichtung an,, wenn auch der Bei trage charäkt er bei einseitiger Auferlegung durch die öffentliche Hand eindeutig istc Insofern stellt''.es^deriängefe^ Be:-- Schluß entscheidend darauf ab, daß hier die Verpflichtung des Antrhgetel'lers^:;nicht;: hast Ergebnis- -einer.. Verl- '• tragsverhandlung der Parteien ist, sondern von der Antragsgegnerin (auf Grund der tatsächlichen Kosten) ein-' seitig auferlegt worden ist.=. Gewiß liegt es in der Entschließungsfreiheit des Unternehmers, ob er überhaupt eine Genehmigung zu dem Straßenbau erwirken will und in wel-■ chem Umfange er unter Berücksichtigung der bestehenden VorschrLften .dies tun willHat er aber diesen Entschluß gefaßt,, dann „unterwirft er sich damit den einseitigen Auflagen, die ihm das Senatskonklusum mit dem Genehmigungsakt machto Eine Verkennung des Begriffs der "Beiträge” icSc des § 6 Hr 3 VHG liegt somit im angefochtenen Beschluß nicht vor 8 ■ Demgemäß ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweiseno Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf § 19 Abs 1 und 7, § 20 VHG und § M KostO, Dr* Tasohe Dro Hüekinghaus Dr„ Oeclaßler v Dre Piepsnbrock Dr» Großmann