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BGH · V ZB 62/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 62/02

Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
RechtsmittelstatthaftWenzelZPOBeschwerdeBundesgerichtshofestropfen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 62/02
9. Januar 2003 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,
 2181).
Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 292,52 €
Wenzel
 Tropf
Klein
 Lemke
Schmidt-Räntsch