BGH · V ZB 61/14 vom 19.02.2015
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Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Bernburg vom 27. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Salzlandkreis auferlegt. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. der Dublin-Il-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen und das Beschwerdegericht die Haftanordnung auf Grund des ihm bekannten Vollzugs der Zurückschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt aufheben müssen (Senat, Beschluss vom 17.