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BGH

Gericht: BGH

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 27. 1 Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzKrügerBundesgerichtshofeszulässig17RothKostenrechnungErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 61/08
vom 17. Juli 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2008 - Kassenzeichen: 780081025920 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als
 Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
-3-
2	Einwendungen	außerhalb	des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungs-
verfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 02.11.2007 - 3 K 98/07 -LG Memmingen, Entscheidung vom 03.01.2008 - 4 T 2267/07 -