Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 27. 1 Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 61/08 vom 17. Juli 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2008 - Kassenzeichen: 780081025920 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. -3- 2 Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungs- verfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 02.11.2007 - 3 K 98/07 -LG Memmingen, Entscheidung vom 03.01.2008 - 4 T 2267/07 -