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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschlufi des 4. Her Antragsteller hat mit der Begründung, daß er aus seiner Gastwirtschaft nur einen geringen Ertrag erziele und deshalb zur Zahlung des Grundschuld:- und Hypothekenkapitals nicht in der Lage sei, im Wege der Vertragshilfe beantragt, ihm nachzulassen, das geschuldete Kapital in monatlichen Baten von 100 IM oder in sonst angemessener Welse abzutragen, hilfsweise das Grundschuldkapital auf die Hälfte herabzusetzen. Hie Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten, weil sie dringend auf das Geld angewelsen sei, um sich ln irgendeiner Veise eine Existenz zu gründen, insbesondere das Kapital gewinnbringend 'anzulegen, während der Antragsteller eine gutgehende Gastwirtschaft habe und sich mit Leichtigkeit einen Kredit verschaffen oder-eine Umbeleihung vornehmen könne. Has Landgericht hat unter Zurückweisung .der weitergehenden Anträge das Grundschuldkapital hinsiohtllch eines * Betrages von 2000 HK bis zu dem 31* August 1956 und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 2000 XK bis zu dem 31* August 1937 gestundet und diese Stundung auch auf die entsprechende Verpflichtung des Antragstellers aus dem obengenannten Urteil ausgesprochen. Es sei nicht anzunehmen, daß der Antragsteller das OrundBChuldkapital in voller Höhe aus den laufenden Einnahmen zahlen könne« Pie Antragsgegnerin habe durch ihr im Ehescheidungeprozeß erwiesenes früheres Verhalten mit-yerursacht, daß die Gastwirtschaft nicht besser floriere. ‘Die sofortige weitere Beschwerde'der Antragsgegnerin, die gemäß $ 18 Abs 3 VHG zulässig ist, muß zur Aufhebung des ängefochtenen Beschlusses führen« Gegenstand der Prüfung ist die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Stundung des Grundschuldkapitals, die nach $ 1 Abs -1 VHG davon abhängt, ob und inwieweit die fristgemäße Leistung dem Antragsteller bei gerechter Ab-' wägung der Interessen und der Lage beider feile zugemutet werden kann. Bel der hiernach gebotenen Interessenabwägung handelt es sich um eine dem Tatrichter .obliegende Ermessensentscheidung, die, da die sofortige weitere Beschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann ($ 18 Abs 3 VHG in Verbindung mit § 21 PGG), nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Der Antragsteller ist der Verpflichtung zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnlsse nach S 9 Abs 1 und 2 VHG, wie schon das Landgericht ausgeftthrt hat, nur unzureichend nachgekomnen. Das Beschwerde-gericht hat dies ohne Begründung gebilligt, so daß nicht erkennbar ist, ob das Beschwerdegericht sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß die Krankheit des Antragstellers nur einen vorübergehenden Hlnderiuigsgrund bilden konnte, daß rr. Die Befreiung des Antragstellers von der Offenlegungspflicht entbehrt deshalb der ausreichenden Begründung, zu demal da das Landgericht das Verhalten des Antragstellers nur .teilweise mit seiner Krankheit entschuldigt hat« Unabhängig hiervon hat das Gericht auf Grund der ihm obliegenden AmtsprUfung (§ 8 VHG, § 12 FGG) im Hahmen des Sachvortrags der Beteiligten die notwendigen Ermittlungen anzustellen, indem es auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinwirkt, Auskünfte einholt und die sonst erforderlichmBeweise erhebt, um so eine einwandfreie Grundlage für seine Entscheidung zu gewinnen. Bas OberlandeBgerlcht hat mit Rücksicht darauf, daß die Antragsgegnerin in erster Instanz erklärt hat, sie sei unter Umständen mit einer ratenweisen Tilgung der Schuld einverstanden, geglaubt, den Interessen der Antragsgegnerin durch eine teilweise Stundung der Schuld genügend Rechnung getragen zu haben, jedoch das* Vorbringen der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt. Auf die Behauptung der Antragsgegnerin hin, die HflB^-Brauerei sei bereit, dem Antragsteller sofort mehrere tausend JM zur Verfügung zu stellen, hat das Landgericht mit BückBicht auf die recht gute Bangstelle der Grundschuld eine Umbeleihung ln Erwägung gezogen, aber die Erlangung eines mittelfristigen Kredites durch den Antragsteller als zweifelhaft bezeichnet. Wenn der Antragsteller einen Kredit aufnehmen .kann, so wird dieser Umstand für die Frage, in welcher Höhe dem'Antragsteller eine Zahlung zuzu demuten und inwieweit ihm noch eine Stundung zu bewilligen ist, von wesentlicher Bedeutung sein. Ferner wird auch zu prüfen sein, weshalb der Antragsteller, obwohl er sich bereit erklärt hat, die Schuld in monatlichen Bateh von 100 2BK abzutragen (vgl Schriftsatz vom 12. gerichts maßgebend ist (vgl BGHZ 14, 398), wird auch fest-zustellen Bein, welche Einnahmen der Antragsteller, dessen bisherige Angaben sich auf die Jahre 1931 und 1932 beschränkt haben, in den folgenden Jahren gehabt hat. Gegenüber der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß eine gewisse Blicksicht auf den* Antragsteller gerechtfertigt sei, mag - abgesehen davon, daß die Gründe für eine solche Rücksichtnahme nicht klar ersichtlich sind - darauf hingewiesen werden, daß für die Interessenabwägung nach § 1 VHG lediglich wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sein dürfen. Da der Sachverhalt somit noch einer weiteren Aufklärung bedarf, mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wertfestsetzung ($19 Abs 7 VHG) - zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden«

Zitierte Normen: § 8 FGG
BrVHGStundungHMLandgerichtHöhe

Volltext der Entscheidung

T ZB 59/tt
2367 086
BesohluS
In der Vertragshilfesache
 der Frau Bisa R	geh.	FHBM 1x1
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin * - vertreten durch Bechtsanwalt HHHi*1
gegen
 den Gastwirt Heinrich R
f
Kreis
 Antragsteller und Beschwerdegegner y - vertreten durch Rechtsanwalt HflBi&
wegen Stundung eines Grundschuldkapitals
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1936 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. HÜokinghaus,
 Br. Oechfiler, Br. Fiepenhrock und Br. GroSmann beschlossen?
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschlufi des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichls in Celle vom 14. Oktober 1953 - mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an daB Beschwerdegericht zurück verwiesen.
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 300 XH festgesetzt.
 
Gründe %
hm «V
Die Parteien waren 33 Jahre niteinander verheiratet. Ihre Ehe let ln Jahre 1949 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Die Antragsgegnerin, erhält vom Antragsteller.	der wieder verheiratet	ist,	eine	Unterhältsrente
.	4 »	>a
von 43 W monatlich.
■	*
Der Antragsteller ist Eigentümer deB im Grundbuch von
HSBB Bd feBl 3# eingetragenen Grundbesitzes in Größe
 von 0,2748 ha, auf den eine Gastwirtschaft betrieben wird.
Der Sinheitswert beträgt 14 300 DM. Der Grundbesitz ist in
 Abteilung III Er 9» 10 und 11 des Grundbuchs mit Hypotheken
 von insgesamt 1921,33 GM belastet. Unter Er 18 steht seit
 dem 8. Dezember 1930 zugunsten der Antragsgegnerin eine
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Grundschuld von 7 000 HM eingetragen, die an die Stelle einer am 2. Juli 1929 eingetragenen Arresthypothek in Höhe von 9 930 HM, von der am 16. Januar 1930 ein Teilbetrag von 2 930 HM gelöscht wurde, getreten ist, nach Löschung eines Teilbetrages von 300 HM im Jahre 1942 noch ln Höhe von 6 700 HM fortbestand und im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist. Ein Teilbetrag von 653,23. DM ist an den Rechtsanwalt	in	If^Mab-
getreten, so daß .die Grundschuld der Antragsgegnerin noch in Höhe von 6 044,75 DM zusteht. Die Grundschuld stammt aus der Auseinandersetzung über das eingebrachte Gut der Antragsgegnerin. Eine unter Er.21 für die Antragsgegnerin eingetragene Darlehnshypothek von 4 200 HM ist aüf 420 DM umgeetellt. Zwei weitere' Grundschulden in Höhe von 1500 und 3000 DM sind für die Spar- und Darlehnskasse Burgdorf eingetragen, deren Forderung 3289,46 331 beträgt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in HildeB-helm vom 21 • Dezember 1954 ist der Antragsteller verur-
 
teilt worden, an die Antragegegnerin 6044 »75 HK und 420 XK nebst Zinsen zu zahlen und wegen dieser Forderungen die Zwangsvollstreckung aus der Grundeohuld Kr 18 und der Hypothek Kr '21 in die belasteten Grundstücke zu dulden.
Hie Antragsgegnerin betreibt aus dem Urteil die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes»
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Her Antragsteller hat mit der Begründung, daß er aus seiner Gastwirtschaft nur einen geringen Ertrag erziele und deshalb zur Zahlung des Grundschuld:- und Hypothekenkapitals nicht in der Lage sei, im Wege der Vertragshilfe beantragt, ihm nachzulassen, das geschuldete Kapital in monatlichen Baten von 100 IM oder in sonst angemessener Welse abzutragen, hilfsweise das Grundschuldkapital auf die Hälfte herabzusetzen. Hie Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten, weil sie dringend auf das Geld angewelsen sei, um sich ln irgendeiner Veise eine Existenz zu gründen, insbesondere das Kapital gewinnbringend 'anzulegen, während der Antragsteller eine gutgehende Gastwirtschaft habe und sich mit Leichtigkeit einen Kredit verschaffen oder-eine Umbeleihung vornehmen könne.
Has Landgericht hat unter Zurückweisung .der weitergehenden Anträge das Grundschuldkapital hinsiohtllch eines * Betrages von 2000 HK bis zu dem 31* August 1956 und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 2000 XK bis zu dem 31* August 1937 gestundet und diese Stundung auch auf die entsprechende Verpflichtung des Antragstellers aus dem obengenannten Urteil ausgesprochen. Has Landgericht hält die Voraus set- * zungen für eine Stundung der Harlehnsforderong und eine Herabsetzung des Grundsohuldkapitals (§1 Abs 3 und 4 VHG) nicht für gegeben, dagegen eine teilweise Stundung des Grundschuldkapitala im Interesse beider Parteien für gerechtfertigt. Es führt dazu aus, der Antragsteller sei
 
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zwar der zweimaligen Aufforderung zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nur unzureichend nachgekommen. Pies finde jedoch zu dem feil seine Erklärung darin, dafi der Antragsteller Bchwer erkrankt sei, so daß ihm nunmehr Befreiung von weiteren Angaben bewilligt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, daß der Antragsteller das OrundBChuldkapital in voller Höhe aus den laufenden Einnahmen zahlen könne« Pie Antragsgegnerin habe durch ihr im Ehescheidungeprozeß erwiesenes früheres Verhalten mit-yerursacht, daß die Gastwirtschaft nicht besser floriere. Eine Umbeleihung sollte allerdings dem Antragsteller bei der recht guten Hangstelle der Gnmdschuld wohl möglich sein. Es sei aber durchaus zweifelhaft, ob der Antragsteller einen anderweitigen mittelfristigen Kredit er-r halten würde, auf den er angewiesen sei. Pen Interessen beider Parteien werde durch'eine teilweise Stundung gedient. Per Antragsgegnerin verbleibe außer ihren Zinsforderungen • igid außer der Forderung aus der Hypothek Er 21 eine fällige Kapitalforderung von 2044, 75 PH, die zunächst für ihre Bedürfnisse genügen müsse.
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Pas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurfickgewiesen. Es hat sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen und hinzuge-fttgt, es sei nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin den Kapitalbetrag günstiger anlegen könne. Sie selbst habe sich in erster Instanz der Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung der Schuld nicht verschlossen. Im übrigen rechtfertige auch die Entstehung, der Schuld nach den gesamten, dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Umständen eine gewisse Rücksichtnahme auf den Antragsteller.
 
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‘Die sofortige weitere Beschwerde'der Antragsgegnerin, die gemäß $ 18 Abs 3 VHG zulässig ist, muß zur Aufhebung des ängefochtenen Beschlusses führen«
Gegenstand der Prüfung ist die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Stundung des Grundschuldkapitals, die nach $ 1 Abs -1 VHG davon abhängt, ob und inwieweit die fristgemäße Leistung dem Antragsteller bei gerechter Ab-' wägung der Interessen und der Lage beider feile zugemutet werden kann. Bel der hiernach gebotenen Interessenabwägung handelt es sich um eine dem Tatrichter .obliegende Ermessensentscheidung, die, da die sofortige weitere Beschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann ($ 18 Abs 3 VHG in Verbindung mit § 21 PGG), nur in beschränktem
 Umfang einer Nachprüfung durch das Gericht der weiteren
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' Beschwerde-unterliegt. Eine Ermessensentsuheldung kann, ““soweit kein Ermessensmißbrauch vorliegt, lediglich darauf -" hin nachgeprüft werden, ob Verfahrensvorschriften verletzt sind oder der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt ist. In letzterer Hinsicht gibt der angefochtene Beschluß Aglaß zu Bedenken.
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Der Antragsteller ist der Verpflichtung zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnlsse nach S 9 Abs 1 und 2 VHG, wie schon das Landgericht ausgeftthrt hat, nur unzureichend nachgekomnen. Das Landgericht führt dies teilweise auf die Erkrankung ‘des Antragstellers zurück. Es hat deshalb dem Schuldner gemäß § 9 Abs 3 VHG Befreiung von weiteren Angaben bewilligt. Das Beschwerde-gericht hat dies ohne Begründung gebilligt, so daß nicht erkennbar ist, ob das Beschwerdegericht sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß die Krankheit des Antragstellers nur einen vorübergehenden Hlnderiuigsgrund bilden konnte, daß
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der Antragsteller für die Jahre 1953 und 1934 überhaupt nooh keine "tfoerschußrechnung" eingereicht hatte und der mit Schriftsatz vom 6. August 1955 überreichte sehr summarisch gehaltene "Status" sich nur auf die Vermögensverhältnisse- des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt bezog. Die Befreiung des Antragstellers von der Offenlegungspflicht entbehrt deshalb der ausreichenden Begründung, zu demal da das Landgericht das Verhalten des Antragstellers nur .teilweise mit seiner Krankheit entschuldigt hat« Unabhängig hiervon hat das Gericht auf Grund der ihm obliegenden AmtsprUfung (§ 8 VHG, § 12 FGG) im Hahmen des Sachvortrags der Beteiligten die notwendigen Ermittlungen anzustellen, indem es auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinwirkt, Auskünfte einholt und die sonst erforderlichmBeweise erhebt, um so eine einwandfreie Grundlage für seine Entscheidung zu gewinnen. Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus.
Bas OberlandeBgerlcht hat mit Rücksicht darauf, daß die Antragsgegnerin in erster Instanz erklärt hat, sie sei unter Umständen mit einer ratenweisen Tilgung der Schuld einverstanden, geglaubt, den Interessen der Antragsgegnerin durch eine teilweise Stundung der Schuld genügend Rechnung getragen zu haben, jedoch das* Vorbringen der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt. Bie Antragsgegnerin hat nämlich wiederholt geltend gemacht, sie lege Wert darauf, die ganze Summe zu bekommen, weil, sie einen größeren Geldbetrag eher gewinnbringend* anlegen könne als* in Abständen gezahlte kleinere Beträge, die in der Regel mitverbraucht würden. Dieser Gesichtspunkt verdient Beachtung im Rahmen der Interessenabwägung. Bie
 
Tatsache, daß die Antragsgegnerin bisher keine näheren Angaben darüber gemacht hat, in welcher Weise sie das Kapital anlegen will, kann dabei nicht entscheidend sein.
Sie Art der Verwendung der Schuldsumme mufi hier der Entschließung der Antragsgegnerin Vorbehalten bleiben, die unter Umständen auch gezwungen sein wird, das Kapital selbst für ihren Lebensunterhalt zu verwenden.
Auf Grund der Abwägung der Interessen und der Lage beider Telle ist auf selten des Schuldners die Zumutbarkeit der Leistung zu prüfen. Auf die Behauptung der Antragsgegnerin hin, die HflB^-Brauerei sei bereit, dem Antragsteller sofort mehrere tausend JM zur Verfügung zu stellen, hat das Landgericht mit BückBicht auf die recht gute Bangstelle der Grundschuld eine Umbeleihung ln Erwägung gezogen, aber die Erlangung eines mittelfristigen Kredites durch den Antragsteller als zweifelhaft bezeichnet. Bas Beschwerdegericht hat zu dieser Frage keine Stellung genommen, obwohl die Antragsgegnerin
 im Besohwerdeverfahren sich für die Behauptung, daß der
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Antragsteller sofort 3000 BK bekommen könne, auf eine Auskunft der Härke-Brauerei'‘berufen hatte. Wenn der Antragsteller einen Kredit aufnehmen .kann, so wird dieser Umstand für die Frage, in welcher Höhe dem'Antragsteller eine Zahlung zuzu demuten und inwieweit ihm noch eine Stundung zu bewilligen ist, von wesentlicher Bedeutung sein. Ferner wird auch zu prüfen sein, weshalb der Antragsteller, obwohl er sich bereit erklärt hat, die Schuld in monatlichen Bateh von 100 2BK abzutragen (vgl Schriftsatz vom 12. Kai 1934), bisher, wie die Antragsgegnerin vorträgt, überhaupt noch keine Zahlungen geleistet hat. Ba für die Beurteilung der Saohstand im Zeitpunkt der Entscheidung, im Bechtsmitteiverfahren der Entscheidung des Beschwerde-
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gerichts maßgebend ist (vgl BGHZ 14, 398), wird auch fest-zustellen Bein, welche Einnahmen der Antragsteller, dessen bisherige Angaben sich auf die Jahre 1931 und 1932 beschränkt haben, in den folgenden Jahren gehabt hat. Gegenüber der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß eine gewisse Blicksicht auf den* Antragsteller gerechtfertigt sei, mag - abgesehen davon, daß die Gründe für eine solche Rücksichtnahme nicht klar ersichtlich sind - darauf hingewiesen werden, daß für die Interessenabwägung nach § 1 VHG lediglich wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sein dürfen.
Da der Sachverhalt somit noch einer weiteren Aufklärung bedarf, mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wertfestsetzung ($19 Abs 7 VHG) - zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden«
Die Wertfestsetzung beruht auf $ 19 Abs 7 Satz 2 VHG, $$ 123, 24 KostO.
Br. Tasohe ” ■ Br«. Hückdnghdus . . . '-Br. Oeöhßler- ».
Br. Piepenbrock	Br.	Großmann