BGH · V ZB 59/14 vom 05.11.2014
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12. Gerichtskosten werden in allen Instanzen des den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen dieses Verfahrens werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rech- Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl.