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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin die vom 1, Januar 1951 die Zinsen laufend»zahlt, hat beantragt, die bis zu dem 31* Dezember 1950 entstandenen Zinsrückstände für die Hypotheken 6 a und 7 von 10 562,25 DM und 1 377,50 DM auf 0,— DM herabzusetzen«, Sie hat geltend gemacht, sie habe durch Kriegsereignisse und Kriegsfolgen schwere Einbußen erlitten, insbesondere durch Enteignung wertvoller Industriebetriebe und Grundstücke in der Ostzone und in Ost-Berlin« Ihr seien außer den Grundstücken HMHfcpaiLLes ^m^Ecke HMH^straße SB lediglich 5 erheblich beschädigte Grundstücke in der EtfB?5traße Sie sei jetzt so sehr überschuldet, daß ein Eigenkapital nicht mehr vorhanden sei und die persönlich haftenden Gesellschafter mit großen' Beträgen aus der persönlichen Haftung verpflichtet seien. schaftliche Iiage sei insbesondere darauf zurückzuführen, daß die Aktiengesellschaft Bodenkreditbank in BafllP eine Umstellung ihrer Forderung iiu Verhältnis 1 s 1 für sich in Anspruch nehme und der V/iederaufbau der Häuser, den die Erbengemeinschaft nach Alfred Sc34MllMi sen. Es würde für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten, wenn sie jetzt noch die rückständigen Zinsen für die Zeit von 1945 bis zu dem 31* Dezember 1950 entrichten müßte, zu demal da die Antragsgegner nicht bedürftig seien und ohne den Wiederaufbau auch in den Jahren nach 1950 keine Zinsen erhalten haben würden, Die Belastung der Grundstücke durch die unter den Kümmern 6 und 7 eingetragenen Hypotheken belaufe sich jetzt noch auf 191 150,- M. Die Antragsgegnerin zu 1) hat um Zurückweisung des Vertragshilfeanfrages gebeten und geltend gemacht, daß es auf die Erträge der Grundstücke für die ganze Zeit von 1945 bis zur Entscheidung ankomme. Sie hat die Angaben der Antragstellerin über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als unzureichend angesehen und eine völlige Offenlegung dieser Verhältnisse nach Haßgabe des § 9 AbSr 1 VHG verlangt, und zwar auch hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter* Die Antragsgegnerin zu 1) hat weiter vorgebracht 2 Die Vor- £ aussetzungen des § 3 Abs» 2 VHG für eine Herabsetzung der Zinsen seien nicht gegeben, weil die Grundstückserträge weit höher seien als die Summe der rückständigen Zinsen* Die Antragstellerin habe im übrigen die Grundstückserträge nur bis zu dem Jahre 1950 mitgeteilt und damit der Auflage des Gerichts aus § 9 VHG nur unzureichend genügt* Eine Herabsetzung der ihr zustehenden Zinsen sei außerdem nach § 3 Abs* 2 Satz 2 VHG in Verbindung mit § 2 VHG schon deshalb nicht zulässig, weil die rückständigen Zinsen der ihr im Range nachfolgendem Hypotheken bisher nicht herabgesetzt worden seien* die jÄnsicht vertreten, die Antragstellerin könne sich nicht darauf "berufen, daß sie die Einnahmen zur Abdek-kung der Zinsverpflichtungen aus den für den Wiederaufbau aufgenommenen Krediten benötige„ Das Landgericht ist weiter der Auffassung, die Antragstellerin könne ihren Antrag auch nicht mit Erfolg darauf stützen, daß sie durch die Umstellung der Forderung der Bodenkreditbank in Bafl) im Verhältnis 1 * 1 über den Ertrag ihrer Grundstücke hinaus mit ZinsVerpflichtungen belastet sei; denn rieht gef4 rückständ Abs. 2 Sat sie habe die Möglichkeit gehabt, auch hinsicht- Das Landgericht hat der Antragstellerin auch das Hecht abgesprochen, sich aus besonderen Gründen auf eine unbillige Härte zu berufen, da s:Le sich dadurch, daß sie es unterlassen habe, die jeweils im Range nachstehenden Gläubiger in das Vertragshilf ^verfahren einzubeziehen, der Möglichkeit einer günstigeren Stellung in diesem Verfahren selbst beraubt habe, so iaß die ihr daraus erwachsenden Bachteile keine unbillige Härte darsteilten. Inj Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antrag-stellerin sich mit der Antragsgegnerin zu 2) dahin geeinigt, daß diese ihre Forderung auf 400,— DM ermäßigt hat, die Antragstellerin, die ihren Antrag gegen die Antragsgeg- Sie habe bis zun 31- Dezember 1950 keine Einnahmen aus den Grundstücken erzielt* Auf' ihre Roheinnahmen zur Zeit der Entscheidung könne es nicht ankommenj denn die Gläubiger der Wiederaufbaukredite'müßten wegen ihrer Zinsansprüche auf jeilen Fall befriedigt werden, da anderenfalls mit der Zwangsversteigerung der Grundstücke gerechnet werden müs-r se. Die Wiederaufbaukosten hätten sich auf 721 385,- DM belaufon und seien zu einem erheblichen feil durch Belastung von Grundstücken aufgebracht worden, die nicht der Kommanditgesellschaft gehörten, sondern im Eigentum Bei dieser Sachlage sei ung der rückständigen Zinsen nicht zuzu demur Die tragsgegner fortigen Be Antragsgegnerin zu 1) (künftig kurz als Anin bezeichnet) hat um Zurückweisung der so-schwerde gebeten und geltend gemacht, daß eine Herabsetzung der Zinsen auf Grund des § 3 Abs, 1 una 2 VHG n Heinertrag ferner vorg spruchs ste lerin das 3? Einer Herabsetzung ihres Zinsan-he auch § 2 VHG entgegen, da die Antragstel-fandbriefamt und die Bodenkreditbank in Ba0» hrer Zinsansprüche zu dem Teil befriedigt habe, i im Halle des § 3 Abs. 2 VHG der bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung erzielte Rohertrag maßgebend, Zu beanstanden sei auch, daß die ^ntragstellerin den Grundbesitz mit seinen Einheits-werten und nicht mit dem höheren Verkehrswert in ihre Berechnungen eingesetzt habe. schein gegne Bescher Mit tragsg antrageSc Bas Kammergericht hat unter Abänderung der Ent-ung des Landgerichts die Zinsforderung der Antrags-rin auf 2 000,- DM herabgesetzt und die sofortige erde der Antragstellerin im übrigen zurückgewiesen, r sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die An-egnerin die gänzliche Abweisung des Vertragshilfe- 1 und 2 VHG für eine Herabsetzung der Zinsen für gegeben erachtet, weil sich die Mieteinnahmen n Grundstücken von 1945 bis zur TOhrungsreform 332,05 BM lind in der Folgezeit bis zu dem 31. Sie vermißt ferner eine Begründung hinsichtlich des Erfordernisses der unbilligen Härte im Sinne des § 2 VHG und eine Prüfung der Präge, ob nicht auch an die Bodenkreditbank in Bafl^ und möglicherweise sogar noch an andere Gläubiger Zinsen gezaft.t stüc3:e ausgegangen ist- Selbst wenn, wie die Antrags-gegnorin-behauptet, sogar der Reinertrag ihre Zinsforderurig überstiegen haben sollte, würde sie dadurch nicht beschwert sein, daß das Kammärgericht seiner Berechnung den lohertrag zugrunde gelegt hat5 denn in beiden Pallen ist der Tatbestand des § 3 Abs- 2 VHG nicht gegeben, der.eine Herabsetzung der Zinsen für den .Pall vorschreibt, daß der Zinsrückstand den Grundstücksertrag übersteigt-Bas Kam/uergericht hat sich auch nicht in einen Widerspruch verwickelt, indem es die Vorschrift des § 3 Abs-2 VHG als zwingend charakterisiert und gleichwohl eine Zinsharabsetzung vorgenommen hat- Es hat diese Vorschrift offensichtlich in dem Sinne als zwingend angesehen, wie es au 3h seitens des erkennenden Senats wiederholt geschehen ist, der beispielsweise in seiner Entscheidung vom 20, Januar 1956 (V 2B 19/55, HJW 1956, 509 = LM 1!) zu § 1 VHG) ausgeführt hat, die an sich zwingenden Vorschriften des § 3 Abs- 1 und 2 VHG gälten nicht ausnaiunslcs, sondern entfielen dann, wenn ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (vgl- auch den Beschluß vom 2- November 1955, V ZB 37/55)- Unbegründet ist ai.ch die Rüge, daß § 2 VHG der Zinsherabsetzung ent-gegenstelie- In § 3 VHG ist allerdings im 2. Satz des zweiten Absatzes gesagt, daß § 2 VHG entsprechend gelte- Ber erkennende Senat hat indessen in seiner Entscheidung vom 12- Juli 1957 (V ZB 18/57, WM 1957, 1103) dargelegt, daß das Raagprinzip bei der Zinsherabsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn die Zinsen den Ertrag des Grundstücks übersteigen und auf Grund des § 3 Abs- 2 Satz 1 VHG herabgesetzt werden,. daß § 2 VHG dagegen bei einer Zinsherabsetzung auf Grund des § 3 Abs.3 VHG keine Anwendung findetIm vorliegenden Palle beruht die Herabsetzung der Zinsen gerade nicht auf § 3 Abs. 2 VHG, da das Kammerge- Ebenst wie es § 2 zur Vermei Schuldner standen, cl Stellung g4 insoweit atbestand dieser Vorschrift als nicht gegeben und seine Entscheidung auf Grund des § 3 Abs«, rbindung mit § 1 VHÖ getroffen hat. Das Kammergerieht hat hervorgehoben, daß die Antragsgegnerin diese Zahlen nicht gelten lassen wolle, und zu derea Gunsten unterstellt, daß sich durch andere Bewertung von Einzelposten eine geringere Verschuldung der Antrrgstellerin feststellen lasseo Es hat aber jeglichen Anhaltspunkt dafür vermißt, daß eine Verschuldung ganz entfallen könnte und sich Überschüsse ergeben könnten, was für eine der Antragsgegnerin günstigere Entscheidung allem von Bedeutung wäre« Das Kammergericht hat die Ansicht vertreten, daß unter diesen Umständen die Ableh-nung jeder Sinsherabsetzung für die Antragstellerin eine ihr rieht zu demutbare Härte bedeuten würde. Sie bemängelt; daß das Kammergerieht eine Ertragsaufstellung bis 1950 einschließlich gegeben und damit rechtsirrtümMch nicht die Grundstücksertrüge bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigt habe. Durch § 3 Abs.3 VHG ist die Möglichkeit geschaffen, Härten, die sich aus der schematischen Regelung des \ 3 Abs. 1 und 2 VHG für den Gläubiger oder den Schuldner ergeben können, auszugleichen. Daraus hat das Kammergericht zutreffend hergeleitet, daß hier der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 VHG nicht gegeben ist. Diese Vorschrift besagt aber auch, daß, wenn - wie hier -der Grundstücksertrag höher ist als die Zinsen,' eine . Dine Herabsetzung der Zinsen ist danach im vorliegenden Palle nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 Halbsatz 1 VHG gegeben sind. Ob in Fällen dieser Art die Gewährung von ilfe eine dem Gläubiger nicht zu demutbare Härte ist eine Frage, die sich nicht generell beant-ßt, da es stets auf die Lage des Einzelfalls ander angeführten Entscheidung hat der erkennen-hervorgehoben, daß bei einer Ertragssteigerung deraufbau des Gebäudes im Rahmen des § 3 Abs« geprüft werden müsse, ob der Ertrag etwa durch enden Verbindlichkeiten und die Zinsrückstän-aufgezehrt -oder in einer für den Schuldner ren Weise gemindert werde. Dies besagt, daß es Ge Au ch eh auf c ie Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 7/iederaufbau bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung ankommto Der Wiederaufbau kann je nach Lage des Falles für < en Gläubiger oder den Schuldner einen besonderen Grüne im Sinne des § 3 Abs, 3 VHG bilden« Im vorliegenden Palle nimmt die Antragstellerin für sich in Anspruch, daß. Wach dem zuvor Gesagten kann die Antragsgegnerin dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß bei der Prüfung nach § 3 Abs.3 VHG alle ihr im Hange nachgehenden Belastungen sowie alle anläßlich des Wiederaufbaues seitens der Antragstellerin eingegangenen neuen Verpflichtungen außer Betracht zu bleiben hätten und es nur auf die Summe der 'Mieteinnahmen abzüglich der notwendigen Bewirtscheftungskosten ankommen könne, vielmehr muß auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Antrags bellerin im Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt werde:!. Die Antragsgegnerin hat nun seihst nicht in Zweifel gezogen, daß die Antrags teller in durch den Krieg und seine Folgen erhebliche Einbußen erlitten hat, und auch die Angaben der Antragstellerin über die Höhe der Wieder- aufbaukosten und die Art ihrer Aufbringung nicht angegriffen, Aus diesem ganzen Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich, daß ihr möglicherweise die volle Zahlung ( er rückständigen Zinsen bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Es würde für sie eine ihr nicht zu demutbare Härte bedeuten, wenn ihr angesichts der von ihr geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Antragsgegnerin insoweit nicht angegriffen hat, die Möglichkeit genommen würde, ihre Verpflichtung zur Entrichtung der rückständigen Zinsen durch das Gericht nachprüfen zu las- mergerich liegend e ten auch, terbilanzA sie erhobt liehen au die Kosteit der Antrag Betracht sen« Bach alledem ist nicht zu beanstanden, daß das Kam-die Voraussetzungen des § 3 Abs« 3 VHG für vor pachtet hat. Es erübrigte sich nach dem Gesag-auf die von dem Kammergericht angeführten tJh-ummen und die von der Antragsgegnerin gegen nen Einwendungen einzugehen, die im wesent-der rechtsirrtümlichen Ansicht beruhen, daß des Wiederaufbaus und die Verpflichtungen stellerin gegenüber anderen Gläubigern außer iu bleiben hätten». Grund des Antragsge^; sicherten summen für gen Vermög Antragste äußerst uii von der A den 31 o Bei dung in Hi wenn man winnabgabe Bebauung wegen sch oder teilvr ausreicher, zu gelang^: Hypothek Ungünstig Bas Kammergericht ist bei dertPrüfung auf Es hat seiner Entscheidung den ijitragstellerin vorgelegten Vermögensstatus für zember 1955 zugrunde gelegt, der eine Verschul-von 937 596,71 DM ausweist, und erwogen, daß on dieser Verschuldung wegen der Hypothekengewesentliche Abstriche mache, weil diese nach .’störter Grundstücke v/egfallen und im übrigen Rechter Ertragslage für die Vergangenheit ganz eise erlassen werden könne, dies doch nicht würde, um zu Oberschüssen der Antragstellerin n, zu demal da sich für sie die Umstellung der er Bodenkreditbank in BaflP* im Verhältnis 1 : .1 auswirke. zwar ein Reinertrag von 3 593,34 DM erzielt worden sei, ihm aber für das Jahr 1950 ein Verlust von 30 086,01 DM gegenüberstehe, so daß sich für den ganzen Zeitraum bis zu dem 31Dezember 1950 ein Fehlertrag von 26 492,67 DM ergebe „STach seiner Ansicht ändert sich hieran auch nichts, wenn die Instandsetzungskosten mit 27 742,74 DM zu hoch angesetzt sein, sollten, da sie mit mindestens 30 # des JahreBmietertrages in Rechnung gestellt werden müßten und diese Berechnung nicht zu einem Überschuß aus der Bewirtschaftung, der Grundstücke führen würde. 50 DM verweise 400 DM gezahlt hat« Unter Berücksichtigung seren Hanges der Antragsgegnerin hat das Kammerder Antragstellerin zugemutet, daß sie an die gegnerin auf den Gesamtbetrag der Zinsrückstände ^n einem ähnlichen Veihältnis stehenden Betrag, S:Le meint, es komme naeh § 1 VHG nicht schlechthin auf eine:i Vermögensvergleich, sondern auf die Abwägung der Lage und der Interessen beider feile an« Hach ihrer Ansicht führt ein Vermögensvergleich, wenn Hypotheksninsti-tute als Gläubiger beteiligt sind, regelmäßig zu keinem brauchbaren Ergebnis, da diese ihrer H&tur nach über eiv hebliche Vermögen verfügten« Die Antragsgegnerin weist ferner darauf hin, daß die Gewinnrückstellungen der Versicherten keine Geschäftsgewinne darstellten, sondern auf einem bei Abschluß des Versicherungsvertrages begründeten vertraglichen Anspruch der Versicherten beruhten« • Sie macht weiter geltend, daß sich auch aus den angewiesenen Reingewinnen und den Bilanzsummen nicht ohne weiteres Schlüsse auf ihre Wirtschafttliche. Wie unten noch darzulegen sein wird, hat das Kammergericht auch nicht etwa einen solchen Vergleich angestellt, sondern seine Entscheidung auf Grund anderer Erwägungen getroffen, Hierbei hat es allerdings die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin als günstig angesehen. Februar 1956 aufgegeben worden, Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen und :.hre Gewinne oder Verluste in den Jahren 1948 bis *1955 anzugeben, falls sie glaube; sich wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf § 3 Abs« 3 VHG berufen zu können, Die intragsgegnerin hat in der Folgezeit nicht behauptet; daß :,hre eigene wirtschaftliche Lage die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertige, und dementsprechend auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen-gelef;t . Selbst wenn das Kammergericht aus den 'von ihm angeführten Zahlen auf eine besondere gute wirteeJiaftliche Lage der Antragsgegnerin geschlossen haben sollte, würde das für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung sein, weil für sie die Feststellung genügte, daß der Antragstellerin keine bedürftige Gläubigerin gegenüber st ehe. Daß diese V/ürdigung etwa unzutreffend sei oder 30gar auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts beruhe, will die Antragsgegnerin offenbar auch gar nicht geltend machen; denn das läßt sich tf&tur ihrem Vox bringen nicht entnehmen, das allgemeiner ist und aus dem sie selbst keine bestimmten Fol- Bezüglich der Einkommensteuerbescheide der persönlich haftenden Gesellschafter für die Jahre 1945 bis 1953 hat sie sich allerdings auf die Akten des Lilian samt s bezogen, weil bei dem Landes-finanzamt ein Einspruchverfahren schwebe« Sie hat weiter vorgebracht, daß die Einkommensteuerveranlagung für die Die Antragsgegnerin hat selbst geltend gemacht, daß der steuerlichen Bewertung des Einkommens und Vermögens in Vertragshilfesachen keine Bedeutung zukomme, weil sie kein zuverlässiges Bild der wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse biete« Per erkennende Senat hat in Obereins timuuipg hiermit in seiner Entscheidung vom 12« Okto-V Zß 61/55, WM 1956, 1545) ausgesprochen, daß im Vertragshilf©verfahren nicht die steuerliche Bewertung der EinnaJunen maßgebend sei, da die tatsächlichen Einnahmen und das versteuerte Einkommen nicht identisch seien« Pie Antragstellerin hat im übrigen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter durch die von ihr überreichten Gutachten de 5 Wirtschaftsprüfers Pr. Brönner und des Steuer-!3r. Pie Antregsgegnerin hat selbst darauf hingewiessn, daß es zur Entscheidung auf Grund des § 1 auf einen Vermögensvergleich schlechthin ankomme, sondern die Lage und die Interessen beider Teile abzuwägen seien. gen wirtschaftlichen Lage befindet, Dem hat das Kammergericht die erhebliche Überschuldung der Antragstellerin gegunUbergevtellt und dargelegt, daß diese auch aus den Crundstückseinkünften keine Zahlung leisten könne« Der Standpunkt der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin sehr wohl Überschüsse erzielt habe, beruht darauf, daß sie alle Zahlungsverpflichtungen der Antrags teller in -die durch den Wiederaufbau des .Gebäudes entstanden sind, unberücksichtigt läßt« Das ist aber nach dem oben Gesagten nicht angängig» Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist danach nicht geeignet, die Feststellungen des Kammergerichts bezüglich der wirtschaftlichen Lage 4er Antragstellerin zu erschüttern, zu demal da dieses der Darstellung der letzteren nicht ohne weiteres gefolgt ist, sondern in Rechnung gestellt hat, daß möglicherweise in dem einen oder dem anderen Punkte die finanziellen Auswirkungen nicht so ungünstig sein werden, wie die Antragstellerin es annimmt. Das Kammergericht hat letzterem indessen keine entscheidende .Bedeutung beigemessen, weil dies die wirtschaetliche Lage der Antragstellerin jedenfalls nicht so sehr beeinflussen könne, daß es für die hier zu treffende Entscheidung Beachtung erheische* Diese TTürdLgung der Verhältnisse liegt auf tatsächlichem Gebiet und '.*,ird von der Antragsgegnerin insoweit nicht be-sondars angegriffen. Das Kammergericht hat berücksichtigt, daß es sich um eine Zinsschuld aus einer Zeit handelt, su der die Grundstücke noch keinen nenneiswerten Ertrag brachten, die Antragsgegnerin nicht driigendauf die Nachzahlung dieses Zinsrückstands angev/iesei ist und seit dem 1. Ban Kammergericht hat schließlich auch nicht verkannt, däiiy wenn der Vertragshilfeantrag von einer Kommanditgesellschaft gestellt wird, auch die Verhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter su prüfen /.und su beachten sizd. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, daß das Kammergericht nicht geprüft habe, ob nicht die persönlich haftenden Gesellschafter Br. Alfred und > rung des Wiederaufbaus und damit zur Ermöglichung der Zinszahlung an die Antragsgegnerin zu 1) ab Januar 1951 herangezogen, daß ihnen eine weitere Belastung nicht zugei tutet werden könne. Angesichts dessen, daß die beiden genannten Gesellschafter gerade auch für die nach der Vfährungsreform eingegangenen neuen Verpflichtungen persönlich haften, dürfte das Kammergericht selbst bei KichtigJceit der Darstellung der Antragsgegnerin kaum zueLxj^m ihr günstigeren Ergebnis gelangt sein. Bie Entscheidung über die Kosten und den Wert des <; egenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ IS Abs. 1 und 7, 20 VHG, § 123 KostO (in der bis zu dem

Zitierte Normen: § 123 KostO
GrundstückZinsKammergerichtWiederaufbauVHG

Volltext der Entscheidung

y ZB 58/St,
2364 037
/
/
B e
schloß
 tmm» mmmm—^.
In der Vertragshilfesache
1 o der	zu BflHB, Allgemeinen Versicherung^-
Actien-GeSeilschaft in BMHB» BBBPstraße vertreten durch ihren Vorstand;
2« des BMWi Pfandbriefamts (BflBü Stadtschaft) in B4Am KPMbad Pfc vertreten durch den Vorstand ,
Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, zu 1) auch Beschwerdeführerin (für die sofortige weitere Beschwerde)
rtreten durch Hechtsanwalt
 gegen
die Alfred SchflHBHM Kommanditgesellschaft ielu vertreten durch deren Liquidatoren Br„ Alfred Sch Walter SchBMBBBI und krau Christiane G ;eb, BapPPBfe in	Kl
•Straße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin sowie Beschwerdegegnerin (für die sofortige weitere Beschwerde),
vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom vi. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Tasche, sowie der Bundesrichter Br* Hücking-haus, Br« Augustin, Br« Oechßler und Br« Piepenbrock
 beschlossen*
Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Xammergerichts vom 31. Oktober 1956 wird auf Kosten der Antrago-gegnerin zu 1) zurückgewiesen« Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet«
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 8 500 - 8 600 BM festgesetzt«
G r u n d e ?
I.
Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, Persönlich haftender Gesellschafter war der im Jahre 1940 verstorbene Baumeister Alfred SchflMHHHF? Dieser ist von seinen drei Söhnen, nämlich Walter SchäHHHNV, Dr, Alfred SchflHHHlB und Dr, Erich SchflHHHBi beerbt worden, letzterer ist im April 1952 verstorben. Er ist von der Ehefrau Liselotte SchflBHMV den minderjährigen Kindern Viola und Claudia SchflHHBI sowie der Ehefrau Angelika PgflBl geb, SchffBHHK beerbt worden« Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation, Liquidatoren sind Walter und Dr, Alfred SchflHHHHI sowie die Ehefrau GuMflHBgeb, Bi
 Die Kommanditgesellschaft ist Eigentümerin der in
 HfllBallee flBB £cke R(
Gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts ,von Stadt CflHHHHIII^^Band 263 Blatt 'verzeichneten Grundstücke, die zusammen 2249 qm umfassen. Die früher auf diesen Grundstücken vorhandenen Gebäude sind durch Kriegseinwirkung zu dem größten feil zerstört- In den Jahren 1949/1950 hat die Antragstellerin mit dem Wiederaufbau dieser Häuser begonnen. Seitdem werfen die Grundstücke wieder Mieterträge ab«.
In Abteilung III der angegebenen Grundbücher sind außer den unter den Kümmern 5 eingetragenen Restkaufhypotheken, die heute Eigentümergrundschulden sind, folgende Hypotheken eingetragen«
a)	Unter Nr. 6 a eine Darlehensgesamthypothek
 
in Höhe von 486 200,- GM, umgestellt auf 48 620,- DM für die Antragsgegnerin zu 1),
H
b)	unter Nr. 6 b eine Darlehnsgesamthypothek in Höhe von 140 000,-r GM für die ^Aktiengesellschaft Bodenkreditbank in Bi
c)	unter Hr. 7 eine DarlehnsgeSamthypothek in Hohe von 21 505,20 RM für die Antragsgegnerin ZU 2)9
Die noch für die HB-WBBBB Aktiengesellschaft eingentragene Hypothek Nr. 5 von 26 578,49 HM geht den Gesamthypotheken Hr. 6 und 7 im Range nach. Unter den Hummern 8 bis 13 sind weitere Ge samt grundpfanc)r echte nach
 der Währungsreform eingetragen worden.
*
Die Antragstellerin die vom 1, Januar 1951 die Zinsen laufend»zahlt, hat beantragt, die bis zu dem 31* Dezember 1950 entstandenen Zinsrückstände für die Hypotheken 6 a und 7 von 10 562,25 DM und 1 377,50 DM auf 0,— DM herabzusetzen«, Sie hat geltend gemacht, sie habe durch Kriegsereignisse und Kriegsfolgen schwere Einbußen erlitten, insbesondere durch Enteignung wertvoller Industriebetriebe und Grundstücke in der Ostzone und in Ost-Berlin« Ihr seien außer den Grundstücken HMHfcpaiLLes ^m^Ecke HMH^straße SB lediglich 5 erheblich beschädigte Grundstücke in der EtfB?5traße BHHB vier Häuser , in der MBHHHBstr. BHHPund	MHB,	die
 ebenfalls schwer beschädigt seien, sowie der Häuserblock HlBHiBalleeBHHB» EsUfcallee und	ver-
blieben. Sie sei jetzt so sehr überschuldet, daß ein Eigenkapital nicht mehr vorhanden sei und die persönlich haftenden Gesellschafter mit großen' Beträgen aus der persönlichen Haftung verpflichtet seien. Diese seien ebenfalls vermögenslos. Reineinnahmen seien aus den Grundstücken

o

H^BPalleö	nicht zu erzielen. Ihre schlechte wirt-
schaftliche Iiage sei insbesondere darauf zurückzuführen, daß die Aktiengesellschaft Bodenkreditbank in BafllP eine Umstellung ihrer Forderung iiu Verhältnis 1 s 1 für sich in Anspruch nehme und der V/iederaufbau der Häuser, den die Erbengemeinschaft nach Alfred Sc34MllMi sen. mit eigenen Mitteln vorgenommen habe, die Aufnahme erheblicher neuer Kredite erforderlich gemacht habe, wodurch weitere beträchtliche Zinsverpflichtungen entstanden seien, die zuerst abgedeckt werden müßten, weil diese Geldgeber den Wiederaufbau, der noch nicht vollendet sei, überhaupt erst ermöglicht hätten. Es würde für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten, wenn sie jetzt noch die rückständigen Zinsen für die Zeit von 1945 bis zu dem 31* Dezember 1950 entrichten müßte, zu demal da die Antragsgegner nicht bedürftig seien und ohne den Wiederaufbau auch in den Jahren nach 1950 keine Zinsen erhalten haben würden, Die Belastung der Grundstücke durch die unter den Kümmern 6 und 7 eingetragenen Hypotheken belaufe sich jetzt noch auf 191 150,- M. Der Einheitswert der Grundstücke habe früher 449 500,- EM betragen und sei per 1. Januar 1946 auf 67 400,- HM herabgesetzt worden. Die Belastung aus der Zeit vor der Währungsreform übersteige danach den Einheitswert um ein Vielfaches. In den Jahren 1945 bis 1949 hätten sich zwar ohne Berücksichtigung der zu entrichtenden Zinsen Überschüsse ergeben, doch sei im Jahre 1950 ein erheblicher Fehlbetrag entstanden, wodurch sie für den ganzen Zeitraum von 1945 bis 1950 ein erhebliches Defizit aufzuweie^n habe. Es könne ihr bei ihrer äußerst ungünstigen Vermögenslage nicht zugemutet werden, jetzt noch die in jenem Zeitraum fällig gewor-* denen Zinsen nachzuzahlen.	*
 
Die Antragsgegnerin zu 1) hat um Zurückweisung des Vertragshilfeanfrages gebeten und geltend gemacht, daß es auf die Erträge der Grundstücke für die ganze Zeit von 1945 bis zur Entscheidung ankomme. Sie hat die Angaben der Antragstellerin über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als unzureichend angesehen und eine völlige Offenlegung dieser Verhältnisse nach Haßgabe des § 9 AbSr 1 VHG verlangt, und zwar auch hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter* Die Antragsgegnerin zu 1) hat weiter vorgebracht 2 Die Vor- £ aussetzungen des § 3 Abs» 2 VHG für eine Herabsetzung der Zinsen seien nicht gegeben, weil die Grundstückserträge weit höher seien als die Summe der rückständigen Zinsen* Die Antragstellerin habe im übrigen die Grundstückserträge nur bis zu dem Jahre 1950 mitgeteilt und damit der Auflage des Gerichts aus § 9 VHG nur unzureichend genügt* Eine Herabsetzung der ihr zustehenden Zinsen sei außerdem nach § 3 Abs* 2 Satz 2 VHG in Verbindung mit § 2 VHG schon deshalb nicht zulässig, weil die rückständigen Zinsen der ihr im Range nachfolgendem Hypotheken bisher nicht herabgesetzt worden seien*
A
Die Antragsgegnerin zu 2) hat ebenfalls um Zurückweisung des Vertragshilfeantrages gebeten.
Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen o Es ist von einer Ertragsminderung durch Kriegsschäden von mehr als 25 $> ausgegangen, hat aber die Möglichkeit einer Herabsetzung der Zinsen verneint, weil die Grundstückserträge den Zinsrückstand überstiegen hätten* Dabei hat es den Rohertrag der Grundstücke bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde gelegt mnd
 
die jÄnsicht vertreten, die Antragstellerin könne sich nicht darauf "berufen, daß sie die Einnahmen zur Abdek-kung der Zinsverpflichtungen aus den für den Wiederaufbau aufgenommenen Krediten benötige„ Das Landgericht ist weiter der Auffassung, die Antragstellerin könne ihren Antrag auch nicht mit Erfolg darauf stützen, daß sie durch die Umstellung der Forderung der Bodenkreditbank in Bafl) im Verhältnis 1 * 1 über den Ertrag ihrer Grundstücke hinaus mit ZinsVerpflichtungen belastet
 sei; denn
 rieht gef4 rückständ Abs. 2 Sat
 sie habe die Möglichkeit gehabt, auch hinsicht-
lich der Hypotheken Nr. 6 b und 5 Vertragshilfe zu beantragen, worauf sie ausdrücklich hingewiesen worden sei. DaraiLS, daß die Ant ragst ellerin gleichwohl insoweit lcein^ Vertragshilfe begehrt habe, hat das Lanöge->lgert, daß ihr die begehrte Herabsetzung der .gen Zinsen der Antragsgegnerinnen nach § 3 ;z 2, § 2 VHG zu versagen sei. Das Landgericht hat der Antragstellerin auch das Hecht abgesprochen, sich aus besonderen Gründen auf eine unbillige Härte zu berufen, da s:Le sich dadurch, daß sie es unterlassen habe, die jeweils im Range nachstehenden Gläubiger in das Vertragshilf ^verfahren einzubeziehen, der Möglichkeit einer günstigeren Stellung in diesem Verfahren selbst beraubt habe, so iaß die ihr daraus erwachsenden Bachteile keine unbillige Härte darsteilten.
Diese Entscheidung’hat die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
Inj Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antrag-stellerin sich mit der Antragsgegnerin zu 2) dahin geeinigt, daß diese ihre Forderung auf 400,— DM ermäßigt
 hat, die
 Antragstellerin, die ihren Antrag gegen die Antragsgeg-
nerin zu
 sodann von ersterer gezahlt worden sind. Die
2) daraufhin zurückgenommen hat, hat ferner-
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hinsichtlich der Forderungen der Bodenkreditbank in Ba4b Vertragshilfe beantragt, ist jedoch mit diesem Anträge abgewiesen worden«
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin vorgetragen? Die unter Br«, 5 eingetragene Bestkaufgeldhypothek sei bereits vor der Währungsreform durch Begleichung der Schuld Eigentümergrundschuld geworfen, so daß hinsichtlich dieser Bost für einen Vertrags! ilfeantrag kein Raum gewesen sei«, Die Bodenkreditbank in Basel habe den Zinssatz von 4 1/2 # auf 4 # ermäßigt und außerdem für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 2um 31. Dezember 1949 rückständige Zinsen im Betrage von 28 600,- DM erlassen. Der seitens dieser Gläubigerin gewährte Hachlaß belaufe sich danach auf insgesamt 32 100,- DH.
In Ergänzung ihres Vorbringens in erster Instanz hat dig-Antragstellerin noch geltend gemacht? Sie habe bis zun 31- Dezember 1950 keine Einnahmen aus den Grundstücken erzielt* Auf' ihre Roheinnahmen zur Zeit der Entscheidung könne es nicht ankommenj denn die Gläubiger der Wiederaufbaukredite'müßten wegen ihrer Zinsansprüche auf jeilen Fall befriedigt werden, da anderenfalls mit der Zwangsversteigerung der Grundstücke gerechnet werden müs-r se. Die Wiederaufbaukosten hätten sich auf 721 385,- DM belaufon und seien zu einem erheblichen feil durch Belastung von Grundstücken aufgebracht worden, die nicht
 der Kommanditgesellschaft gehörten, sondern im Eigentum
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der Erbengemeinschaft SchflHHHHP ständen. Zwischen den Vermögemsmassen dieser beiden Rechtspersönlichkeiten müsse sitreng unterschieden werden. Das Verlangen, die Bruttoerträge der. Grundstücke zur Tilgung der rückständigen 2insen zu verwenden, widerspreche Treu und Glauben.
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nt
 Der Bj.nhei te Gebäude von der Erb 4-78 500,- Dl lichen Mittls Erbengemein lieh belast Bankkredite ihr die ten.
Zahl
 wert dieses Grundbesitzes ohne das errichte-setrage nunmehr 40 500,- DM und derjenige der aigemeinschaft wiederaufgebauten Häuser
 Der Wiederaufbau habe mangels der erforder-1 nicht beendet werden können, obwohl die 3cjbaft nicht nur eigene Grundstücke erhebst, sondern zur Überbrückung auch Wechsel- und aufgenommen habe. Bei dieser Sachlage sei ung der rückständigen Zinsen nicht zuzu demur
 Die
tragsgegner fortigen Be
 Antragsgegnerin zu 1) (künftig kurz als Anin bezeichnet) hat um Zurückweisung der so-schwerde gebeten und geltend gemacht, daß
 eine Herabsetzung der Zinsen auf Grund des § 3 Abs, 1
una 2 VHG n Heinertrag ferner vorg spruchs ste lerin das 3?
wegen i Außerdem se
 icht vorgenommen werden könne, da sogar der ihre Zinsforderung überstiegen habe. Sie hat ebracht? Einer Herabsetzung ihres Zinsan-he auch § 2 VHG entgegen, da die Antragstel-fandbriefamt und die Bodenkreditbank in Ba0» hrer Zinsansprüche zu dem Teil befriedigt habe, i im Halle des § 3 Abs. 2 VHG der bis zu dem
 Zeitpunkt der Entscheidung erzielte Rohertrag maßgebend,
§ 3 Abs. 3 VHG stehe der Antragstellerin auch nicht .zur Seite. Es komme nicht allein auf die wirtschaftliche läge der Antiagstellerin, sondern auch auf die der Erben des verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters an;
nicht zwischen der Kommanditgesellschaft und der Erbengemeinschaft zu unterscheiden. Letztere verfüge über eine erhebliche Anzahl von Grundstücken, welche die Anlragstellerin nicht angegeben habe, deren Darstellung ihrer Y/irt schaft slage überhaupt Widerspruchs-voll und unzulänglich sei. Angesichts dieses Grundbesitzes würc.e die Herabsetzung der Zinsen eine ihr nicht
 
zu demuibare Härte bedeuten. Zu beanstanden sei auch, daß die ^ntragstellerin den Grundbesitz mit seinen Einheits-werten und nicht mit dem höheren Verkehrswert in ihre Berechnungen eingesetzt habe. Außerdem habe sie die Hypo thekengewinnabgabe in voller Höhe abgezogen, obwohl diese aus den verschiedensten Gründen gemindert werden könne. Der Vertragshilfeantrag entbehre nach alledem der Bereclhtigung.
schein gegne Bescher Mit
 tragsg antrageSc
 Bas Kammergericht hat unter Abänderung der Ent-ung des Landgerichts die Zinsforderung der Antrags-rin auf 2 000,- DM herabgesetzt und die sofortige erde der Antragstellerin im übrigen zurückgewiesen, r sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die An-egnerin die gänzliche Abweisung des Vertragshilfe-
und 1
§ 3 Ai nicht aus auf 2 ber 1 ertrag rieht überst
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 Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 % * % *
Abs* 3 VHG zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragsgegnerin rügt Verletzung der §§ 3> 2 VHG«
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1 c Bas Kammergericht hat die Voraussetzungen des s. 1 und 2 VHG für eine Herabsetzung der Zinsen für gegeben erachtet, weil sich die Mieteinnahmen n Grundstücken von 1945 bis zur TOhrungsreform 332,05 BM lind in der Folgezeit bis zu dem 31. Bezem-50 auf 21 843?32 BM belaufen hätten und dieser Roh-auf den es nach der Rechtsprechung des Bundesge-dhofs ankomme, den Zinsrückstand von 10 562,25 BM iegen habe. Es hat in seiner Zusammenstellung der
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Mieteinna von der A ben für H; se offenba daß die An im Range die Zähluii
 hlmen, der Ausgaben und der Reinerträge die ntragstellerin in Rechnung gestellten Ausga-iyppthelcenzinsen nicht berücksichtigt, weil die-r nicht gezahlt worden seien, und erwogen, tragsgegnerin zu 1), soweit Zinsen an ihr 4achgehende Gläubiger entrichtet sein sollten, gen nicht gegen sich gelten zu lassen brauche«
Kammergericht hat hingegen die Voraussetzun-5 Abs. 5 und des § 1 VHG für eine Herabsetzung ckstände für vorliegend erachtet«
Das
 gen des § der Zinsrt
 Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend, ihre Zinsforderung habe nicht herabgesetzt werden dürfen, solange nicht die <Zinsforderung des Berliner Pfandbrief-,00 DM herabgesetzt sei. Sie vermißt ferner eine Begründung hinsichtlich des Erfordernisses der unbilligen Härte im Sinne des § 2 VHG und eine Prüfung der Präge, ob nicht auch an die Bodenkreditbank in Bafl^ und möglicherweise sogar noch an andere Gläubiger Zinsen gezaft.t worden sind. Sie sieht ferner einen Widerspruch darin, daß das Katomergericht die Vorschrift des § 3 Abs. 2! VHG als zwingend angesehen, aber gleichwohl eine Zinsherabsetzung vor genommen habe.
Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.
Das Setzungen Zinsen ve Rechtspre vom 13o < 510 = DM
Ja
 Kammergericht hat das Vorliegen .der Voraus-des $ 3 Abs. 2 VHG für eine Herabsetzung der ineint, indem es in Übereinstimmung mit der ohung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluß nuar 1956, V ZB 54/55, BGHZ 19, 363 = HJW 1956, 10 zu § 3 VHG) von dem Rohertrag der Grund-
3 Tr
 
stüc3:e ausgegangen ist- Selbst wenn, wie die Antrags-gegnorin-behauptet, sogar der Reinertrag ihre Zinsforderurig überstiegen haben sollte, würde sie dadurch nicht beschwert sein, daß das Kammärgericht seiner Berechnung den lohertrag zugrunde gelegt hat5 denn in beiden Pallen ist der Tatbestand des § 3 Abs- 2 VHG nicht gegeben, der.eine Herabsetzung der Zinsen für den .Pall vorschreibt, daß der Zinsrückstand den Grundstücksertrag übersteigt-Bas Kam/uergericht hat sich auch nicht in einen Widerspruch verwickelt, indem es die Vorschrift des § 3 Abs-2 VHG als zwingend charakterisiert und gleichwohl eine Zinsharabsetzung vorgenommen hat- Es hat diese Vorschrift offensichtlich in dem Sinne als zwingend angesehen, wie es au 3h seitens des erkennenden Senats wiederholt geschehen ist, der beispielsweise in seiner Entscheidung vom 20, Januar 1956 (V 2B 19/55, HJW 1956, 509 = LM 1!) zu § 1 VHG) ausgeführt hat, die an sich zwingenden Vorschriften des § 3 Abs- 1 und 2 VHG gälten nicht ausnaiunslcs, sondern entfielen dann, wenn ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (vgl- auch den Beschluß vom 2- November 1955, V ZB 37/55)- Unbegründet ist ai.ch die Rüge, daß § 2 VHG der Zinsherabsetzung ent-gegenstelie- In § 3 VHG ist allerdings im 2. Satz des zweiten Absatzes gesagt, daß § 2 VHG entsprechend gelte- Ber erkennende Senat hat indessen in seiner Entscheidung vom 12- Juli 1957 (V ZB 18/57, WM 1957, 1103) dargelegt, daß das Raagprinzip bei der Zinsherabsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn die Zinsen den Ertrag des Grundstücks übersteigen und auf Grund des § 3 Abs- 2 Satz 1 VHG herabgesetzt werden,. daß § 2 VHG dagegen bei einer Zinsherabsetzung auf Grund des § 3 Abs. 3 VHG keine Anwendung findetIm vorliegenden Palle beruht die Herabsetzung der Zinsen gerade nicht auf § 3 Abs. 2 VHG, da das Kammerge-
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rieht den angesehen 3 VHG in Antragsgegh Voraussetat ist auch vi des § Z VHfc Setzung de? gegenstehe auch keinet rin an im leistet ha ist. Ebenst wie es § 2 zur Vermei Schuldner standen, cl Stellung g4 insoweit
 atbestand dieser Vorschrift als nicht gegeben und seine Entscheidung auf Grund des § 3 Abs«, rbindung mit § 1 VHÖ getroffen hat. Da die erin selbst die Ansicht vertritt, daß die ngen des § 3 Abs. 2 VHG hier nicht vorliegen, ihrem Standpunkt aus für eine Anwendung kein Raum.. Ihre Auffassung, daß der Herabrückständigen Zinsen das Rangprinzip ent-ist danach irrig. Es bedurfte infolgedessen Ermittlungen darüber, ob die Antragstelle-$ange nachgehende Gläubiger Zinszahlungen ge-uhd in welchem Umfang dies etwa geschehen wenig kam es nach dem Gesagten darauf an, ob, Abs. 1 VHG voraussetzt, die Zinsherabsetzung lung einer unbilligen Härte gegenüber dem erforderlich ist. Es ist danach nicht zu bean-i'ß das Kammergericht zu dieser Präge nicht kommen hat. Die Antragsgegnerin vermißt also Unrecht eine Begründung.
zu.
Das Kammergericht hat als dargetan angesehen, daß die Antragstellerin durch Kriegsereignisse und nach-kriegsbedingte Enteignungen im Ostsektor Berlins und in ;otte besonders starke Verluste erlitten hat
 der Sowjets;
und noch heiute überschuldet ist. Es hat diese Auffassung aus der Ent Grundstücke hergeleitet bei
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Gebär
 Wicklung der Einheitswerte der belasteten und den Unterbilanzsummen der Antragstellerin Als Einheitswerbe hat das Kammergericht da-
Januar 1935 April 1946 April 1949 Januar 1952
de) zugrunde gelegt
 einen solchen von
 it	it	tf
 fl	I!	ff
n	fi	ft
449 500,- RM 67 400,- " 41 100,- " 40 500,- »
Hinsichtlich der Unter-
bilanzsumuen ist das Karaiaergericht von folgenden Beträten ausgegangen?
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1,	April	1949
1.	Januar	1950
”	Io	Januar	1951
rt	Io	Januar	1952
” 31 o Dezember 1955
978 696,93 DM 1 010 289,80 »
1 0?7 291,541”.
1 m 259,77fc"' 937 596 ,-7i£X.
Das
 Kammergerieht hat hervorgehoben, daß die Antragsgegnerin diese Zahlen nicht gelten lassen wolle, und zu derea Gunsten unterstellt, daß sich durch andere Bewertung von Einzelposten eine geringere Verschuldung der Antrrgstellerin feststellen lasseo Es hat aber jeglichen Anhaltspunkt dafür vermißt, daß eine Verschuldung ganz entfallen könnte und sich Überschüsse ergeben könnten, was für eine der Antragsgegnerin günstigere Entscheidung allem von Bedeutung wäre« Das Kammergericht hat die Ansicht vertreten, daß unter diesen Umständen die Ableh-nung jeder Sinsherabsetzung für die Antragstellerin eine ihr rieht zu demutbare Härte bedeuten würde. Es hat deshalb die iirfcScheidung gemäß § 3 Abs. 3 .VHG auf Grund des § 1 VHG £ ©troffen,.
♦
Die Antragsgegnerin rügt die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG zu Gunsten der Antragstellerin. Sie bemängelt; daß das Kammergerieht eine Ertragsaufstellung bis 1950 einschließlich gegeben und damit rechtsirrtümMch nicht die Grundstücksertrüge bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigt habe. Sie macht weiter geltend? Der von d3m Kammergericht ermittelte Fehlbetrag treffe nicht zu, da Aufwendungen für den Y/iederaufbau als Unterhaltungskosten angesehen worden seien. Vom 2. Quartal 1949 ab bi;3 zu dem Ende des Jahres 1950 hätten die Mieteinnahmen 20 20^,25 DM betragen, während für Instandsetzungen 40 49^*70 DM angesetzt seien. Selbst wenn man der Antrag-

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 stellerin 20 der des von d4 28 413,37 men mit dg rungsrefo ertrag au ausgereic gesicherte Kamme r ge r: bis sum Z Es hätte VHG kommet dann nichi; stücksertr Unterhaiti die Erfül sonst wür nen Mitte" zur Be sei' de Treu ui|l wollte, d Grund sei frei verfii
 greifen, ertrage v men aus dg bis Ende gaben mit ein übers verbindlich als ein Br gegebenen Ausgaben deraufbau
 als Unterhaltungskosten den hohen Betrag von ieueinnahmen zubillige, ergebe sich anstelle m Kammergericht ermittelten Fehlbetrages von UM ein Überschuß von rund 8 100,- DM* Zusarn-m Überschuß von 1 920,- DM, der bis zur Wäh-erzielt worden sei, belaufe sich der Reinmehr als 10 000,- DM, so daß dieser schon hätte, ihren Zinsanspruch als erstrangig Gläubigerin zu erfüllen* Zudem hätte das cht auf den Rohertrag und auf die Erträge ditpunkt der Entscheidung abstellen müssen* 4ann aber nicht zur Anwendung des § 3 Abs. 3 können* Der Schuldner könne sich jedenfalls auf diese Vorschrift berufen, wenn der Grund ag so erheblich sei, daß auch nach Abzug der Lhgskosten noch ein Überschuß verbleibe, der ung der Zinsverbindlichkeiten zulasse; denn dem Hypothekengläubiger zugemutet, aus sei-n zu dem Lebensunterhalt des Schuldners oder igung von Kriegsschaden beizutragen* Es wür-d Glauben widersprechen, wenn man zulassen der Schuldner über die dem Gläubiger auf Hypothekenrechts vorbehaltenen Einkünfte Lge* Keinesfalls könne § 3 Abs* 3 VHG Platz wenn ausreichende Mieteinnahraen und sogar Rein <j>rlägen. Die Antragstellerin habe die Einnah-n Grundstücken seit der Währungsumstellung 955 auf 306 033,43 DM beziffert und die Aus-277 682,32 DM angegeben* Daraus ergebe sich <|;huß von 28 351,11 DM* Die hier strittige Zins hkeit belaufe sich danach nur auf etwas mehr ittel des von der Antragstellerin selbst zu-Überschusses. Zu beachten sei, daß unter den 966,12 DM für Zinsen, 119 675,17 DM für Wie und 14 190,23 DM als Finanzierungskosten ver-
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bucht seienc Diese Posten gehörten aber nicht zu den Unterhaltungskosten der Grundstücke. Setze man diese Post en ab, so ergebe sich ein Überschuß von rund
000,- DM, also etwa das Zwanzigfache des umstritte-Zinsbetrages«
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 Diese Bügen sind nicht gerechtfertigt.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG Erfordert, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1957 (V ZB 18/57, WM 1957, 1103) ausg<*führt hat, ebenso wie die Vorschrift des § 1 VHG eine Interessenabwägung, wobei die Entscheidung im erste-ren ! •‘alle auf eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger oder Schuldner, im letzteren Palle lediglich auf die Unzu demutbarkeit der Leistung für den Schuldner abzustellen ist. Durch § 3 Abs. 3 VHG ist die Möglichkeit geschaffen, Härten, die sich aus der schematischen Regelung des \ 3 Abs. 1 und 2 VHG für den Gläubiger oder den Schuldner ergeben können, auszugleichen. Das ist indessen nur zulässig, wenn die grundsätzliche Regelung in den jAbsätzen 1 und 2 aus besonderen Gründen zu einer unzuiiutbaren Härte für den einen oder den anderen Teil führen würde. Ob ein besonderer Grund vorliegt, ist nach Lage des einzelnen Palles zu prüfen. Im vorliegenden Palle überstiegen die Roherträge der Grundstücke die Zins:Tordenrng der Antragsgegnerin. Daraus hat das Kammergericht zutreffend hergeleitet, daß hier der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 VHG nicht gegeben ist. Diese Vorschrift besagt aber auch, daß, wenn - wie hier -der Grundstücksertrag höher ist als die Zinsen,' eine .
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Herabsetzung der Zinsen auf Grund dieser Gesetzesbestimmung unzulässig ist. Dine Herabsetzung der Zinsen ist danach im vorliegenden Palle nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VHG gegeben sind.
 
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 Die Antra schrift ihrer durch die Schäden s baudes ve fen sei die Antra, dorff die hat und d pflichtunlg halten zu gen Hypo sich gell nicht daß die j des Gebäi dung des MDR 1955, allerdings VHG darin bau des und dadur die zur beseitigt Vertragsh darstellt Worten lä frommt* ln de Senat durch Wie 3 VHG au die best de völlig
 unzu demutbai
gstellerin hat.sich denn auch auf diese Vorrufen« Sie sieht einen besonderen Grund in rst schwierigen wirtschaftlichen Lage, die erlittenen schweren Kriegs- und Kriegsfolge-DWie durch die mit dem Wiederaufbau des BGe-rbundenen erheblichen Belastungen hervorgeru-Die Antragsgegnerin zieht nicht in .Zweifel, daß Bestellerin und die Erbengemeinschaft Schrobs-im einzelnen angeführten Kredite auf genommen adurch erhebliche Zins- und Amortisationsver-en entstanden sind. Sie glaubt dem entgegen-können, daß sie als Gläubigerin der erstr8ngi~-tjhelc alle diese Verbindlichkeiten nicht gegen zu lassen brauche. Dieser Auffassung kann etreten werden. Die Antragsgegnerin übersieht, etzigen Kieterträge erst durch den Wiederaufbau ides erzielt werden konnten. Hach der Entsehei-erkennenden Senats vom 10. Juni 1955 (V ZB 17/55, 545 = JZ 1955, 587 = LM Kr. 6 zu § 3 VHG) kann ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 liegen, daß der Schuldner durch den Wiederauf-bäudes eine Ertragssteigerung herbeigeführt ch eine ursprünglich vorhandene Ertragsminderung, Wendung des § 3 Abs. 2 VHG berechtigt hätte, . hat. Ob in Fällen dieser Art die Gewährung von ilfe eine dem Gläubiger nicht zu demutbare Härte ist eine Frage, die sich nicht generell beant-ßt, da es stets auf die Lage des Einzelfalls ander angeführten Entscheidung hat der erkennen-hervorgehoben, daß bei einer Ertragssteigerung deraufbau des Gebäudes im Rahmen des § 3 Abs« geprüft werden müsse, ob der Ertrag etwa durch enden Verbindlichkeiten und die Zinsrückstän-aufgezehrt -oder in einer für den Schuldner ren Weise gemindert werde. Dies besagt, daß es
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 auf c ie Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 7/iederaufbau bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung ankommto Der Wiederaufbau kann je nach Lage des Falles für < en Gläubiger oder den Schuldner einen besonderen Grüne im Sinne des § 3 Abs, 3 VHG bilden« Im vorliegenden Palle nimmt die Antragstellerin für sich in Anspruch, daß. der Wiederaufbau, des Gebäudes einen besonderen Grund abgebe, der in Verbindung mit den erlittenen Schäden ihr Verlangen nach Streichung der rückständigen Zinsen rechtfertige. Wach dem zuvor Gesagten kann die Antragsgegnerin dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß bei der Prüfung nach § 3 Abs. 3 VHG alle ihr im Hange nachgehenden Belastungen sowie alle anläßlich des Wiederaufbaues seitens der Antragstellerin eingegangenen neuen Verpflichtungen außer Betracht zu bleiben hätten und es nur auf die Summe der 'Mieteinnahmen abzüglich der notwendigen Bewirtscheftungskosten ankommen könne, vielmehr muß auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Antrags bellerin im Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt werde:!. Die Antragsgegnerin hat nun seihst nicht in Zweifel gezogen, daß die Antrags teller in durch den Krieg und seine Folgen erhebliche Einbußen erlitten hat, und auch die Angaben der Antragstellerin über die Höhe der Wieder-
*
aufbaukosten und die Art ihrer Aufbringung nicht angegriffen, Aus diesem ganzen Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich, daß ihr möglicherweise die volle Zahlung ( er rückständigen Zinsen bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Es würde für sie eine ihr nicht zu demutbare Härte bedeuten, wenn ihr angesichts der von ihr geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Antragsgegnerin insoweit nicht angegriffen hat, die Möglichkeit genommen würde, ihre Verpflichtung zur Entrichtung der rückständigen Zinsen durch das Gericht nachprüfen zu las-
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— 18. —
mergerich liegend e ten auch, terbilanzA sie erhobt liehen au die Kosteit der Antrag Betracht
 sen« Bach alledem ist nicht zu beanstanden, daß das Kam-die Voraussetzungen des § 3 Abs« 3 VHG für vor pachtet hat. Es erübrigte sich nach dem Gesag-auf die von dem Kammergericht angeführten tJh-ummen und die von der Antragsgegnerin gegen nen Einwendungen einzugehen, die im wesent-der rechtsirrtümlichen Ansicht beruhen, daß des Wiederaufbaus und die Verpflichtungen stellerin gegenüber anderen Gläubigern außer iu bleiben hätten».
Grund des Antragsge^; sicherten summen für gen Vermög Antragste äußerst uii von der A den 31 o Bei dung in Hi wenn man winnabgabe Bebauung wegen sch oder teilvr ausreicher, zu gelang^: Hypothek Ungünstig
 Bas Kammergericht ist bei dertPrüfung auf
§ 1 VHG zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die
 ne rin nach den Gewinnrückstellungen der Ver-
* «
nach ihren Reingewinnen und ihren Bilanz-die Zeit von 1950 bis 1954 in einer günsti-enslage befinde. Bie wirtschaftliche Lage der ]|lerin sieht das Kammergericht dagegen als günstig an. Es hat seiner Entscheidung den ijitragstellerin vorgelegten Vermögensstatus für zember 1955 zugrunde gelegt, der eine Verschul-von 937 596,71 DM ausweist, und erwogen, daß on dieser Verschuldung wegen der Hypothekengewesentliche Abstriche mache, weil diese nach .’störter Grundstücke v/egfallen und im übrigen Rechter Ertragslage für die Vergangenheit ganz eise erlassen werden könne, dies doch nicht würde, um zu Oberschüssen der Antragstellerin n, zu demal da sich für sie die Umstellung der er Bodenkreditbank in BaflP* im Verhältnis 1 : .1 auswirke.
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AntragsteJ1 nicht zah.1
Kaminergericht hat ferner angenommen, daß die erin auch aus den belasteten Grundstücken en könne, da in den Jahren von 1945 bis 1949
 
zwar ein Reinertrag von 3 593,34 DM erzielt worden sei, ihm aber für das Jahr 1950 ein Verlust von 30 086,01 DM gegenüberstehe, so daß sich für den ganzen Zeitraum bis zu dem 31Dezember 1950 ein Fehlertrag von 26 492,67 DM ergebe „STach seiner Ansicht ändert sich hieran auch nichts, wenn die Instandsetzungskosten mit 27 742,74 DM zu hoch angesetzt sein, sollten, da sie mit mindestens 30 # des JahreBmietertrages in Rechnung gestellt werden müßten und diese Berechnung nicht zu einem Überschuß aus der Bewirtschaftung, der Grundstücke führen würde. Mach der Ansiciit des Kammergerichts ergeben sich für die Jahre 1951 bis 1955 selbst dann keine Überschüsse, wenn man die Aufwendigen für die Bedienung der bisherigen Hypotheken und des zur Wiederherstellung der Gebäude aufgenommenen Kapiteln als Ausgaben nicht berücksichtige; denn es ergäben s:Lch dann für alle diese Jahre Verluste, die zwischen 17 790,- DM und 27 615,- 1M lägen. Es hat weiter ausgeführt j selbst wenn man von diesen Verlusten erhebliche Abschläge mache, könne als Ergebnis keine Überschußlage in Fr«ge kommen. Die Behauptung der Antragstellerin, daß Grundstücke durch den Wiederaufbau auf Jahre hinaus überbelastet seien, entspreche den Erfahrungen, die in Berlin mjt dem Wiederaufbau von Grundstücken gemacht und von Sachkennern auf diesem Gebiete bestätigt worden seien. Die Grundstücke hätten vor dem Wiederaufbau einen Bodenwert von rund 45 000 I® gehabt, denen eine Altbelastung von 191 143,- DM gegenüber ge standen habe. Sie seien unter diesen Umständen als nicht mehr beleihungsfähig angesehen worden. Die Erbengemeinschaft ■■ SchMHHjMh sei daher gezwungen gewesen, zur Durchführung des Wiederaufbaues endere, n^cht der Antragstellerin gehörende Grundstücke mit 325 000 DM zu belasten. Darüber hinaus hätten Wechsel- und Bankkredite aufgenommen werden müssen, die
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:i nöhe von 100 000 DM liefen. Die von der Antrag-
 
stellerin des Mieders nicht aufg habe abges Ertragslage wenn die e nenen MetV abgewohnt
 selbst daxm Antragstell.
auf rund 720 000 DM bezifferten gesamten Kosten ufbaus hätten in Höhe von 80 570 DM bisher dbracht werden können, so daß er noch nicht qhlossen werden können. Eine Besserung der könne unter diesen Umständen erst eintreten, tfenfalls fiir den Wiederaufbau entgegengenom-orauszahlungen von 46 800 UM von den Mietern die kurzfristigen Kredite abgedeckt seien.
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 Das Kammergericht hat sich weiter dahin ausgesprochen, daß bei der geschilderten Uage der Beteiligten
 wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der erin wesentlich besser sein sollten, als sie sie geschildert habe, die Abwägung der widerstreitenden Intereissen nur dazu führen könne, daß der Antragsteller n die Zahlung weiterer Zinsen Über diejenigen hinaus, di<3 seit dem 1. Januar 1951 entrichtet worden seien, nicht zuzu demuten sei.
V/ eit er hat das Kammergericht in Betracht gezogen, ob etwa dis wirtschaftlichen Verhältnisse der persönlich heftenden Gesellschafter zu einem der Antragsgegnerin günstigen Ergebnis führen könnten. Es hat diese Frage verneint. Bach seiner Ansicht haben die Erben des verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters ihr Privat vermögen bereits in so erheblichem Umfang zur Finanzierung des Wiederaufbaues und damit zur Ermöglichung der Zahlung der Zinsen an die Antragsgegnerin ab 1951 herangezogen, daß deren Vermögen keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit naqh § 1 VHG gebe und ihnen keine weitere Belastung oder gar Veräußerung des Vermögens zugemutet werden könne.
Bach der Auffassung des Kammergerichts sind auch
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die Ei;i günstig dern könnten
 gegner Antragk Vergleji. Dfandb gleich des beä gerich Antragfc einen und zw
 kommen sverhältnisse der Gesellschafter nicht so , daß sie das Bild auf der Schuldnerseite ün-
Das Kaminergerioht hat aber zu Gunsten der Antrags-Ln berücksichtigt, daß die Antragstellerin dem der gegnerin im Bange nachgehenden, inzwischen durch
 ch aus dem Verfahren aus geschiedenen Berliner
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tief amt auf eine Forderung von 1 377? 50 DM verweise 400 DM gezahlt hat« Unter Berücksichtigung seren Hanges der Antragsgegnerin hat das Kammerder Antragstellerin zugemutet, daß sie an die gegnerin auf den Gesamtbetrag der Zinsrückstände ^n einem ähnlichen Veihältnis stehenden Betrag,
2 000 DM, zahlt.
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 Die Antragsgegnerin wirft dem Kammergericht vor,
§ 1 VH4 verletzt zu haben« Sie meint? dieses habe verabsäumt, die in § 9 VHG geforderte Offenlegung der Erwerbs-und Vemögensverhültnisse von der Antragstellerin und ihren Komplementären bzw« ihren Erben in ausreichendem Maße zu' verlangen. Sie hält die Angaben der Antragstellerin über den Grundbesitz der Kommanditgesellschaft und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter für lückenhaft lind auch die Ausführungen über die Einnahmen für völlig unzulänglich. Insbesondere vermißt die Antragsgegnerin die Angabe erheblicher Einnahmen des Dr. Alfred SchflMIHHlI und des Walter Sch^BHHHl in den Jahren 1954 und 1955, auf die sie aus entsprechenden Einnahmen im Jaha>e 1953 schließt und die sie auf je 50 000 »bis
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60 000 DM jährlich schätzt. Sie macht weiter geltend, daß die. steuerliche Bewertung des Vermögens und des Einkommens im Vertragshilfeverfahren nicht maßgebend sei«
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Weite: :■ bemängelt die Antragsgegnerin die Ausführungen dee Kmiimergeriehts über ihre, eigenen VermÖgensver-hältnisse,. S:Le meint, es komme naeh § 1 VHG nicht schlechthin auf eine:i Vermögensvergleich, sondern auf die Abwägung der Lage und der Interessen beider feile an« Hach ihrer Ansicht führt ein Vermögensvergleich, wenn Hypotheksninsti-tute als Gläubiger beteiligt sind, regelmäßig zu keinem brauchbaren Ergebnis, da diese ihrer H&tur nach über eiv hebliche Vermögen verfügten« Die Antragsgegnerin weist ferner darauf hin, daß die Gewinnrückstellungen der Versicherten keine Geschäftsgewinne darstellten, sondern auf einem bei Abschluß des Versicherungsvertrages begründeten vertraglichen Anspruch der Versicherten beruhten« •
Sie macht weiter geltend, daß sich auch aus den angewiesenen Reingewinnen und den Bilanzsummen nicht ohne weiteres Schlüsse auf ihre Wirtschafttliche. Lage ziehen
 ließen und dies insbesondere nicht aus den wenigen von
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dem Kammergdriciit angeführten Zahlen möglich sei« Auf diese Zahlen kommt es nach Ansicht der Antragsgegnerin
(jsht an, de sie nur über zweckgebundene Vermö-die entweder den Versicherten oder den Aktionären gehörten.
auch gar n*i gen verfüge
 Auch
Der
 diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
ftntragsgegnerin ist zuzugeben, daß § 1 VHG nicht schleshthin einen Vermögensvergleich fordert, ein solcher aber unter Umständen sachdienlioh sein kann« '
Wie unten noch darzulegen sein wird, hat das Kammergericht auch nicht etwa einen solchen Vergleich angestellt, sondern seine Entscheidung auf Grund anderer Erwägungen getroffen, Hierbei hat es allerdings die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin als günstig angesehen. Bas ist nicht zu beanstanden; denn ihr ist durch Beschluß des
 
ihre
 Kammorgerichts vom 4. Februar 1956 aufgegeben worden,
 Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen und :.hre Gewinne oder Verluste in den Jahren 1948 bis *1955 anzugeben, falls sie glaube; sich wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf § 3 Abs« 3 VHG berufen zu können, Die intragsgegnerin hat in der Folgezeit nicht behauptet; daß :,hre eigene wirtschaftliche Lage die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertige, und dementsprechend auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen-gelef;t . Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß ihre wirtschaftliche Lage jedenfalls nicht ungünstig ist. Darauf kam es aber allein an. Selbst wenn das Kammergericht aus den 'von ihm angeführten Zahlen auf eine besondere gute wirteeJiaftliche Lage der Antragsgegnerin geschlossen haben sollte, würde das für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung sein, weil für sie die Feststellung genügte, daß der Antragstellerin keine bedürftige Gläubigerin gegenüber st ehe. Daß diese V/ürdigung etwa unzutreffend sei oder 30gar auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts beruhe, will die Antragsgegnerin offenbar auch gar nicht geltend machen; denn das läßt sich tf&tur
 ihrem Vox bringen nicht entnehmen, das allgemeiner ist und aus dem sie selbst keine bestimmten Fol-
gerungen zieht«
*
Das Kammergerioht hat es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht an einer hinreichenden Aufklärung der Einkommens- und Vermögens Verhältnisse der An-tragsfcellerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter fahlen lassen. Es hat der Antragstellerin in dieser Hinsicht durch Beschluß vom 4c Februar 1956 bestimmte Auflagen gemacht und diese durch Beschluß vom 11. Juli 1956 erweitert. Die Antragstellerin ist diesen Auflagen
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Jahre 1954 se Anjabe
 Im wesentlichen nachgekommen. Bezüglich der Einkommensteuerbescheide der persönlich haftenden Gesellschafter für die Jahre 1945 bis 1953 hat sie sich allerdings auf die Akten des Lilian samt s bezogen, weil bei dem Landes-finanzamt ein Einspruchverfahren schwebe« Sie hat weiter vorgebracht, daß die Einkommensteuerveranlagung für die
■and 1955 noch nicht durchgeführt sei und die-durch ein Schreiben des Finanzamts belegt«
Wenn die .4 ntragst ellerin danach auch die von dem Kammergericht geforderten steuerlichen Unterlagen nicht vollzählig bei gebracht hat, so war das Kammergericht doch nicht genttigfc, auf der Beibringung dieser Unterlagen zu bestehen. Die Antragsgegnerin hat selbst geltend gemacht, daß der steuerlichen Bewertung des Einkommens und Vermögens in Vertragshilfesachen keine Bedeutung zukomme, weil sie kein zuverlässiges Bild der wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse biete« Per erkennende Senat hat in Obereins timuuipg hiermit in seiner Entscheidung vom 12« Okto-V Zß 61/55, WM 1956, 1545) ausgesprochen, daß im Vertragshilf©verfahren nicht die steuerliche Bewertung der EinnaJunen maßgebend sei, da die tatsächlichen Einnahmen und das versteuerte Einkommen nicht identisch seien« Pie Antragstellerin hat im übrigen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter durch die von ihr überreichten Gutachten de 5 Wirtschaftsprüfers Pr. Brönner und des Steuer-!3r. Wirts gemacht. Einer ins. einzelne gehenden 3 der wirtschaftlichen Lage beider Teile bedurfte es zudssi nicht. Pie Antregsgegnerin hat selbst darauf hingewiessn, daß es zur Entscheidung auf Grund des § 1
auf einen Vermögensvergleich schlechthin ankomme, sondern die Lage und die Interessen beider Teile abzuwägen seien. So ist das Kammergerioht auch verfahren.
Es ist nach dem oben Gesagten zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Antragsgegnerin in einer günsti-
beraters
 Ermittlun
 
gen wirtschaftlichen Lage befindet, Dem hat das Kammergericht die erhebliche Überschuldung der Antragstellerin gegunUbergevtellt und dargelegt, daß diese auch aus den Crundstückseinkünften keine Zahlung leisten könne« Der Standpunkt der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin sehr wohl Überschüsse erzielt habe, beruht darauf, daß sie alle Zahlungsverpflichtungen der Antrags teller in -die durch den Wiederaufbau des .Gebäudes entstanden sind, unberücksichtigt läßt« Das ist aber nach dem oben Gesagten nicht angängig» Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist danach nicht geeignet, die Feststellungen des Kammergerichts bezüglich der wirtschaftlichen Lage 4er Antragstellerin zu erschüttern, zu demal da dieses der Darstellung der letzteren nicht ohne weiteres gefolgt ist, sondern in Rechnung gestellt hat, daß möglicherweise in dem einen oder dem anderen Punkte die finanziellen Auswirkungen nicht so ungünstig sein werden, wie die Antragstellerin es annimmt. Das Kammergericht hat letzterem indessen keine entscheidende .Bedeutung beigemessen, weil dies die wirtschaetliche Lage der Antragstellerin jedenfalls nicht so sehr beeinflussen könne, daß es für die hier zu treffende Entscheidung Beachtung erheische* Diese TTürdLgung der Verhältnisse liegt auf tatsächlichem Gebiet und '.*,ird von der Antragsgegnerin insoweit nicht be-sondars angegriffen. Im übrigen entspricht es der Vorschrift des § 1 Abs*. 1 VHG, daß das Kammergericht die von ihm festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie .deren widerstreitenden Interessen einander gegeinib ergew teilt hat. Die nach § 1 VHG vorzunehmende Abxvä^mg ist Sache des Tat rieht er s und eine Ermessensentscheidung, die lediglich daraufhin nachgeprüft werden kann ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, Verfahrens-voi schritten verletzt oder der Sachverhalt nicht vollstän-
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aufgeklärt oder nicht erschöpfend gewürdigt ist. Hach den obigen Ausführungen ist der dem Kammergericht gemachte Vorwurf, seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend genügt su haben, nicht berechtigt» Auch sonst ist eine Gesetsesverletsung nicht ersichtlich. Das Kammergericht hat berücksichtigt, daß es sich um eine Zinsschuld aus einer Zeit handelt, su der die Grundstücke noch keinen nenneiswerten Ertrag brachten, die Antragsgegnerin nicht driigendauf die Nachzahlung dieses Zinsrückstands angev/iesei ist und seit dem 1. Januar 1951 fortlaufend die ihr gestehenden Zinsen erhalten hat, dies aber nur dadurch möglich geworden ist, daß die Antragsteller!)! die Gebäude w Leder aufgebaut hat und su diesem Zwecke beträcht liehe neu* Verbindlichkeiten eingegangen ist, die gerade su ihrer ,gegenwärtigen schwierigen Lage geführt haben.
Brs Kammergericht hat damit den hier in Betracht kommenden Gesichtspunkten vollauf Rechnung getragen und der Antragsge, pierin sogar 2 000 M sugesprochen, obwohl seiner Ansiclit nach der Antragstellerin Uber die laufenden Zinsschulden hinaus weitere Zinszahlungen nicht susumuten sind» Banncli läßt diese Ermessensentsoheidung keine Geset-ses-verletnung erkennen» .
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Ban Kammergericht hat schließlich auch nicht verkannt, däiiy wenn der Vertragshilfeantrag von einer Kommanditgesellschaft gestellt wird, auch die Verhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter su prüfen /.und su beachten sizd. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, daß das Kammergericht nicht geprüft habe, ob nicht die persönlich haftenden Gesellschafter Br. Alfred	und	>
Walter ScijMHHHB» in den Jahren 1954 und 1955 Einkünfte
 von 50 OOC behrt der gegnerin h
bis 60 000 2fö gehabt haben. Biese Rüge ent- . Berechtigung. Abgesehen davon, daß die Antrags-ins.ichtlich dieser Einkommen nur einer Ver-
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mutung Ausdruck gibt* hat das Kararoergericht das Einkommen dieser beiden Gesellschafter in den Jahren 1954 und 1955 sehr wohl geprüft. Es ist dabei dein Gutachten des Sachverständigen Br. Brönner gefolgt, nach dem Br. Alfred ■NHkin den Jahren 1954 und 1955 Einkünfte von rund 8 ODO und 6 400 M und Walter Scft^lHMRII solche von 46 000 bz\Vo 41 000 Btt gehabt hat, die Einnahmen des letzteren aber durch Verluste aufgezehrt sind. Es ist 'licht zu beanstanden, daß das Kamnergericht unter diesen Umständen den Mutmaßungen der Antragsgegnerin nicht nach gegangen ist. Es steht im Übrigen dahin, ob das Kam-mergarioht, wenn sioh die Behauptungen der Antragsgegnerin als richtig erwiesen hätten, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre; denn nach der Ansicht des Kammergerichts haben die Erben deB Alfred SchflMHHflp sen. ihr :*rivatverm<5gen durch die Belastung ihrer Grundstücke mit :>25 000 DK bereits in so erheblichem Umfang zur Finanz:.e rung des Wiederaufbaus und damit zur Ermöglichung der Zinszahlung an die Antragsgegnerin zu 1) ab Januar 1951 herangezogen, daß ihnen eine weitere Belastung nicht zugei tutet werden könne. Angesichts dessen, daß die beiden genannten Gesellschafter gerade auch für die nach der Vfährungsreform eingegangenen neuen Verpflichtungen persönlich haften, dürfte das Kammergericht selbst bei KichtigJceit der Darstellung der Antragsgegnerin kaum zueLxj^m ihr günstigeren Ergebnis gelangt sein.
4- Bach alledem erwies sich die sofortige weitere Bescljwei’de als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Bie Entscheidung über die Kosten und den Wert des <; egenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ IS Abs. 1 und 7, 20 VHG, § 123 KostO (in der bis zu dem
 
30.9.57 den Geset eher Vors
 in
Kraft gewesenen Fassung; Art. XI § 3 Abs. 2 zes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtli-chriften vom 26. Juli 1957»BGBl. I, 935).
Br. Tasche
 Br. Huckinghaus	Br.	Augustin
 Ihr. Oeohßler
 Br. Piepenbrock